Metadaten : Rumpf, Johann Daniel Friedrich: ¬Der Rathgeber und Expedient in Rechtsangelegenheiten für Nichtjuristen

der  Appellation.
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Bei  Bestimmung  dieser  Summen  wird  bloß  die
Capital=  oder  Hauptforderung  verstanden,  und  es  dürzugerechnet ¬

fen  denselben  weder  Zinsen  noch  Kosten
werden,  es  sei  denn,  daß  die  streitigen  Zinsen  die
Hälfte  des  eingeklagten  Capitals  betrügen.
Der  Appellant  kann  zur  Begründung  seines  Rechts
neue  Thatsachen  und  neue  Beweismittel  beibringen. ¬
  In  diesem  Falle  erfolgt  ein  neues  Verfahren,
und  es  wird  dazu  ein  anderer  Deputirter  des  Gerichts
ernannt,  welcher  wie  in  der  ersten  Instanz  beide  Theile
vernimmt,  ihnen  den  status  controversiae  vorlegt,  und
alsdann  mit  Aufnahme  der  Beweise  verfährt.  Wechselseitige ¬
  Ausführungen  schließen  das  Verfahren
und  die  Acten  werden  dem  Appellationsgerichte  zum
Spruche  vorgelegt.  Einer  förmlichen  Ausschließung
mit  der  Deduction  bedarf  es  nicht  und  kann  die  Vorlegung ¬
  der  Acten  zum  Spruche  nach  abgelaufener  Deductionsfrist =
  sofort  verfügt  werden.  Dieses  wird  dem
Appellantén  bekannt  gemacht,  dem  es  sodann  frei  steht,
eine  Deduction  nachträglich  einzureichen.
Eine  zulässige  Appellation  hat  im  ordentlichen ¬
  Prozesse  die  Wirkung,  daß  die  Vollstreckung
des  Urtels  ausgesetzt  bleibt.  Davon  sind  jedoch  ausgenommen: =
  a)  Wenn  Jemand  durch  das  Erkenntniß
verurtheilt  ist,  dem  Andern  Alimente  zu  geben,  alsdann ¬
  müssen  dieselben,  der  Appellation  ungeachtet,  vom
Tage  der  angemeldeten  Klage  gezahlt  werden.  Selbst
wenn  durch  das  Appellations-Erkenntniß  das  erste  auf
Zahlung  von  Alimenten  gerichtete  Urtel  abgeändert
worden  ist,  müssen  dennoch  die  in  erster  Instanz  festgesetzten ¬
  Alimente  so  lange  fortbezahlt  werden,  bis  der
Verklagte  rechtskräftig  davon  entbunden  ist.  b)  Wenn
nach  genauer  und  sorgfältiger  Erwägung  der  Umstände
Gefahr  vorhanden  ist,  daß  durch  längern  Aufschub
der  Vollstreckung  dem  Andern  ein  wichtiger  und
unersetzlicher  Schaden  zugefügt  werden  würde.  In
solchem  Falle  muß  der  Appellant  mit  Vorbehalt  seines
Rechts  dem  Erkenntnisse  sogleich  ein  Genüge  leisten,
oder  die  streitige  Sache  in  gerichtliche  Verwahrung
liefern,  oder  wegen  künftiger  Befolgung  des  Urtels
durch  Bürgen  oder  Unterpfand  gehörige  Sicherheit
bestellen.  e)  Wenn  in  einem  Urtel  mehrere  abgesonderte ¬
  Punkte  entschieden  sind,  und  nur  wegen  einiger ¬
  appellirt  wird;  oder  wenn  zwar  nur  Eine  Forde=
            
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