Objekt : Stammler, Rudolf: ¬Das Recht der Schuldverhältnisse in seinen allgemeinen Lehren

Zweite  Abtheilung.  Vom  Wechsel=Proceß.
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Artikel  92.
Nichtstattfindung  der  Einrede  mehrerer  Mitschuldner  und  der  Cession  auf
einen  Mächtigern.
Die  Einrede,  daß  der  Mitschuldner  mehrere  seien,  so  wie  bei  inist ¬
  nach  Vordossirten ¬
  Wechseln,  der  Cession  auf  einen  Mächtigern,
schrift  der  Artikel  33  und  34.  der  Wechsel=Ordnung  im  Wechselproceß
durchaus  unzulässig,  selbst  dann,  wenn  sie  auch  gleich  binnen  24  Stunden ¬
  liquid  gemacht  würden.
Anm.  Die  Worte  „nach  Vorschrift  der  Art.  33.  und  84.  der  WechselOrdnung" ¬
  sind  durch  das  Einführungs-Gesetz  aufgehoben.
Artikel  93.
Einrede  der  nicht  empfangenen  Valuta.
Was  insbesondere  die  Einrede  der  nicht  bezahlten  Valuta  betrifft,
so  ist  diese  Einrede,  als  solche,  im  Wechselprocesse  zwar  ebenfalls  nicht
zulässig,  muß  jedoch  demjenigen,  der  sie  vorschützt,  um  sie  als  Gegenstand ¬
  einer  Separatklage  im  ordentlichen  Proceß  auszuführen,  vorbehalten ¬
  werden.  Wird  aber  diese  Einrede  als  Gegenstand  einer  Separatklage ¬
  im  ordentlichen  Proceß  vorgebracht,  oder,  wie  es  allerdings
geschehen  darf,  im  Fall  eines  Concurses  von  Seiten  des  Contradictors
dem  Liquidanten  entgegengesetzt,  so  verliert  sie  die  ihr  in  den  gemeinen
Rechten  zugestandene  privilegirte  Eigenschaft;  der  Kläger  und  resp.  der
Contradictor  muß  sie  also  immer  beweisen,  doch  kann  letzterer,  statt
der  Führung  dieses  Beweises,  dem  Liquidanten  den  Eid  deferiren,  ohne
die  sonst  zur  Eidesdelation  erfoderliche  Bescheinigung  erbringen  zu
müssen.
Artikel  94.
Einrede  der  Wechselunfähigkeit.
Die  in  §.  8  der  Wechselordnung  gegründete  Einrede,  daß  der  Beklagte ¬
  2000  fl.  verschätze,  kann,  bei  nun  aufgehobener  Schatzung,  ferner
nicht  vorgeschützt  werden.
Anm.  Aufgehoben  durch  das  Einführungs=Gesetz.
Artikel  95.
Einrede  der  Verjährung  eines  trassirten  Wechsels.
Die  Aufhebung  einer,  mit  Hinsicht  auf  §.  45  der  Wechsel=Ordn.
wegen  eines  verlornen  Wechsels,  gestellten  Caution,  kann  nach  Ablauf
von  fünf  Jahren,  vom  Tag  der  vollzogenen  Cautionsleistung  an,  verlangt ¬
  werden.  Diese  Aufhebung  kann  aber  nur  erst  dann  verfügt  werden, ¬
  wenn  vorher  auf  Betreiben  desjenigen,  welcher  die  Caution  gestellt
            
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