Objekt : Malblanc, Julius Friedrich von: Doctrina de iureiurando

418  VIII.  Buch.  Von  d.  Gesellschaften  u.  Körperschaften.
berechtigt.  Die  kleinste  Einlage  beträgt  1  fl.,  die  höchste  des  Jahrs
100  fl.  Eine  Uebertragung  der  Forderung  auf  Dritte  ist  nicht  zulässig, ¬
  die  Bestellung  derselben  als  Faustpfand  nur  zum  Behuf
einer  Dienstkaution;  findet  gleichwohl  eine  Abtretung  statt,  so  hört
die  Zinsschuldigkeit  der  Anstalt  vom  Tage  der  Abtretung  an  auf?).
Noch  sind  zu  erwähnen  4)  die  Rentenanstalten,  welche  entweder ¬
  als  gegenseitige  Gesellschaften  oder  in  Compagnie  zu  dem  Zweck
errichtet  sind,  um  für  ein  sofort  einzulegendes  Kapital  eine  jährliche
Leibrente  (§.  442)  zuzusichern.  Gewöhnlich  erscheint  der  Leibrentenvertrag =
  hier  gemischt  mit  einer  Societät  der  Rentennehmer  überhaupt =
  oder  einer  bestimmten  Klasse,  um  gleichsam  mittelst  Erbvertrags ¬
  die  Einlage  (Actie)  der  überlebenden  mit  einem  Zuwachs  aus
den  heimgefallenen  Kapitalien  abgegangener  Mitglieder,  und  damit
die  Lebensrente  der  erstern  zu  verstärken.  In  dieser  Gestalt  erscheint
die  allgemeine  Rentenanstalt  in  Stuttgart,  welche  zugleich  kaufmännisches ¬
  Unternehmen  (der  Directoren)  und  Gesellschaft  (der  Actionäre)
ist  3).  Für  den  Fall,  daß  die  Anstalt  aufhört,  weil  keine  andern
Actionäre  mehr  eintreten  und  die  alten  abgegangen  sind,  fällt  der
Grundstock  einer  milden  Stiftung  anheim.  5)  Die  Gesellschaften
zum  Unterhalte  von  Wittwen  und  Waisen  haben  zum  Zweck,
gegen  bestimmte  Einlagen  für  den  Fall  des  Todes  einer  bestimmten
Person  eine  entsprechende  Pension  für  die  Hinterbliebenen  auszusetzen. ¬
  Einem  solchen  Verein,  dem  ältesten  dieser  Art,  verdankt  ihre
Entstehung  die  geistliche  Wittwenkasse  für  die  evangelische  Geistlichkeit ¬
  *),  welche  aber  jetzt  ebensowohl  Staatsanstalt  ist,  wie  der  Pensionsfonds ¬
  für  die  Staatsdiener  5).  Unabhängig  vom  Staat  ist  die
in  Rottenburg  und  Tübingen  gegründete  Gesellschaft  für  Versorgung ¬
  von  Wittwen  und  Waisen;  und  ein  gleicher  für  die  Hinterbliebenen =
  von  Notaren  und  Verwaltungsactuaren  gestifteter  Verein*).
Beide  sind  auf  Gegenseitigkeit  gegründet.  Die  Eigenschaft  einer
juristischen  Person  können  auch  derlei  Vereine  nur  dadurch  erwerben, ¬
  daß  sie  von  der  Staatsregierung  anerkannt  werden?).
1)  Bekanntmachung  des  Min.  des  Inn.  vom  23.  Apr.  1824  (Regbl.
S.  368.)  und  4.  November  1824  (Regbl.  1825.  S.  5).  Min.  Erlaß  v.  dems.  Tag.
(Ges.  Slg.  XV,  2.  S.  378  Note.)  Bekanntmachung  vom  11.  Juni  1847
(Regbl.  S.  248).
2)  S.  die  neu  redigirten  Grundbestimmungen  v.  17.  Sept.  1834.  im
Regbl.  S.  446  f.
            
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