418 VIII. Buch. Von d. Gesellschaften u. Körperschaften.
berechtigt. Die kleinste Einlage beträgt 1 fl., die höchste des Jahrs
100 fl. Eine Uebertragung der Forderung auf Dritte ist nicht zulässig, ¬
die Bestellung derselben als Faustpfand nur zum Behuf
einer Dienstkaution; findet gleichwohl eine Abtretung statt, so hört
die Zinsschuldigkeit der Anstalt vom Tage der Abtretung an auf?).
Noch sind zu erwähnen 4) die Rentenanstalten, welche entweder ¬
als gegenseitige Gesellschaften oder in Compagnie zu dem Zweck
errichtet sind, um für ein sofort einzulegendes Kapital eine jährliche
Leibrente (§. 442) zuzusichern. Gewöhnlich erscheint der Leibrentenvertrag =
hier gemischt mit einer Societät der Rentennehmer überhaupt =
oder einer bestimmten Klasse, um gleichsam mittelst Erbvertrags ¬
die Einlage (Actie) der überlebenden mit einem Zuwachs aus
den heimgefallenen Kapitalien abgegangener Mitglieder, und damit
die Lebensrente der erstern zu verstärken. In dieser Gestalt erscheint
die allgemeine Rentenanstalt in Stuttgart, welche zugleich kaufmännisches ¬
Unternehmen (der Directoren) und Gesellschaft (der Actionäre)
ist 3). Für den Fall, daß die Anstalt aufhört, weil keine andern
Actionäre mehr eintreten und die alten abgegangen sind, fällt der
Grundstock einer milden Stiftung anheim. 5) Die Gesellschaften
zum Unterhalte von Wittwen und Waisen haben zum Zweck,
gegen bestimmte Einlagen für den Fall des Todes einer bestimmten
Person eine entsprechende Pension für die Hinterbliebenen auszusetzen. ¬
Einem solchen Verein, dem ältesten dieser Art, verdankt ihre
Entstehung die geistliche Wittwenkasse für die evangelische Geistlichkeit ¬
*), welche aber jetzt ebensowohl Staatsanstalt ist, wie der Pensionsfonds ¬
für die Staatsdiener 5). Unabhängig vom Staat ist die
in Rottenburg und Tübingen gegründete Gesellschaft für Versorgung ¬
von Wittwen und Waisen; und ein gleicher für die Hinterbliebenen =
von Notaren und Verwaltungsactuaren gestifteter Verein*).
Beide sind auf Gegenseitigkeit gegründet. Die Eigenschaft einer
juristischen Person können auch derlei Vereine nur dadurch erwerben, ¬
daß sie von der Staatsregierung anerkannt werden?).
1) Bekanntmachung des Min. des Inn. vom 23. Apr. 1824 (Regbl.
S. 368.) und 4. November 1824 (Regbl. 1825. S. 5). Min. Erlaß v. dems. Tag.
(Ges. Slg. XV, 2. S. 378 Note.) Bekanntmachung vom 11. Juni 1847
(Regbl. S. 248).
2) S. die neu redigirten Grundbestimmungen v. 17. Sept. 1834. im
Regbl. S. 446 f.