Contents : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Ergänzungs- oder 7. Bd (1825))

Daß die Fallitmasse an dem zur Frage gezogenen Lisen nicht mehr
Rechte haben kann, als I. H. Remacle selbst, dieser Kingegen der von
hem Appellanten angestellren Klage den erwähnten Artikel niemal entgegen
setzen kann, um eine Klage auf Rückerstattung von stch abzulehnen; Daß
der angeführte Grundsatz keine andere Bedeutung har, als der Grundsatz
de- deutschen RecktS: Hand muß Hand wahren, oder mobilia non habent
•equelam $
Daß also -er Appellant wider einen dritten Besitzer des in Frage
gezogenen Eisens, wenn es auch wirklich bei I. H. Remacle ein dloseS
Depositum gewesen und von ihm seinem Versprechen zuwider veräußert
worden wäre,, dasselbe nicht vindiziren konnte, der Depositar hingegen,
oder derjenige, der an dessen Stelle getreten, demjenigen, der ihm die
Sachen in Verwahr Legehen har, diesen Grundsatz niemals entgegen setzen
kann.

Daß aber auch der Appellant nicht nur nach allgemeinen Grundsätzen
sondern auch weil für ihn wenigstens keine stärkere Vermuchung als für
die Verklagten eintritt, den Grund seiner Klage beweisen muß, und der
Umstand allein, daß über das Eisen in den Scripturen -es Falliten keine
saetura stch vorfand, den Appellanten, der einmal das Eisen selbst abgelie-
ferr zu haben bekennt, hiervon nicht befreit, weil es bei dieser Ungewiß»
heit doch allemal eben so möglich bleibt, daß er das Eisen verkauft, als
daß er es dem Falliten in Kommission gegeben habe, und überhaupt der»
jenige, der etwas zurückfordert, was er selbst überliefert zu haben gesteht,
erst darkhun muß, aus welchen Rechtsgründen er es abgelieferr habe.
Daß auf jeden Fall der Appellant nur dasjenige Eisen vor andern
Creäiwrsn als sein Eigenthum in Anspruch nehmen kann, was er dem
Handelshause I. H. Remacle entweder als ein Depositum anvertraur,
oder in Kommission gegeben hat, und was bei dem Ausdrucke des Falli-
ments noch in Natur vorfindlich war, mithin, wenn um diese Zeit keine
4947! Pfund, sondern nur 4*349 Pfund in der Fallitmasse vorräthig
waren, es stch von selbst versteht, daß der von dem Appellanten in An-
spruch genommene Vorrath stch höchstens nur §uf das Vorgefundene Eisen
erstrecken kann§ für daS übrige hingegen ihm nur eine persönliche Forde-
rung zusteht; >
Daß auch in Hinsicht des Vorgefundenen Eisens von einem Deposi-
** im eigentlichen Sinne des Wortes hier keine Rede seyn kann, weit

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