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Regensburger Recht.
und Privilegien der Bürger und einer Reihe von
polizeiliche» Vorschriften des Stadt-Regimentes und
es führt insbesondere Kap. I die Ueberschrift: „Von
den besonderen Freiheiten und Gerechtsamen in Ab-
sicht auf den bürgerlichen Handel und Wandel in
und außerhalb der Stadt. Der §. 4, welcher dieses
Kapitel schließt, lautet sodann: Außer diesen ange-
zogenen Freiheiten und Gerechtsamen haben hiesige
Bürger annoch darüber besondere kaiserliche Privi-
legien erlangt. . .
„2) daß jeder Bürger, der ein oder mehr
Häuser, Hofstatt, Aecker rc. ein ganzes Jahr fried-
lich und ohne richterlichen Anspruch besessen und
inne gehabt, bei diesem Besitz als bei seinem er-
sessenen Eigenthum ruhiglich gelasien werden soll".
Es handelt sich also hier um ein Recht der
Regensburger Bürger als solcher, wie denn in der
vorhergehenden Ziff. 1 dieses §. 4 ausdrücklich ge-
sagt ist, „daß Niemand allhier, er sei denn Bürger,
der gemeine bürgerliche Bürden trägt und mitleidet"
(wie solches anderweitig in der Wachtgedingsord-
nung bezüglich der Bürger geregelt ist) „Wein rc.
schenken darf" u. s. w.
Das in Ziff. 2 statuirte Recht ist also nur
auf die Regensburger Bürger beschränkt und kann
von Andern, welche diese Eigenschaft nicht haben,
bezüglich der in Regensburg gelegenen Immobilien
nicht ausgeübt werden.
Solche Beschränkungen auf die Eigenschaft als
Bürger enthalten auch andere Stadtrechte, so z. B.
jenes von München im Gebiete des Erbrechts.
Es wird also der Eingangs erwähnte Satz,
wenn er im Allgemeinen richtig wäre, wenigstens
eine Beschränkung zu erleiden haben.
Wir glauben übrigens, daß dieser Rechtssatz
überhaupt keine Berechtigung hat.