Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

XVII.  Abschnitt:  Ziegelsteine.
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der  beiden  Befugnisse  er  Gebrauch  machen  wird,
Der  Käufer  ist  berechtigt,  während  dieser  Frist  die
versäumte  Pflicht  nachzuholen,  sofern  er  die  aus
der  Versäumnis  entstandenen  Kosten  zu  seinen
Lasten  übernimmt.
§  20.
Ist  der  Käufer  mit  der  Zahlung  des  Kaufpreises
im  Verzug,  so  kann  ihm  der  Verkäufer  eine  angemessene -
  Frist  zur  Bewirkung  der  Zahlung  setzen
und  nach  deren  Ablauf  entweder  Schadenersatz
wegen  Nichterfüllung  verlangen  oder  von  dem  Vertrage -
  zurücktreten,  wenn  die  Zahlung  nicht  rechtzeitig -
  erfolgt  ist  (Bürgerliches  Gesetzbuch  §  326).
§  21.
Bemängelungen  der  Beschaffenheit  der  Ware  haben
gemäß  §  377  des  Handelsgesetzbuches  durch  Einschreibebrief -
  an  den  Verkäufer  zu  erfolgen.
§  22.
Der  Käufer  ist  während  des  Ausladens  der  Ware
berechtigt,  die  Annahme  des  noch  nicht  auf  dem
Stätteplatz  oder  der  Baustelle  abgelieferten  Teils
der  Ware  zu  verweigern,  wenn  er  die  Entdeckung
des  Mangels  auf  dem  Stätteplatz  oder  der  Baustelle -
  unverzüglich  dem  Verkäufer  anzeigt.
§  23.
Wenn  bei  Geschäften  in  Steinen  bestimmter
Ziegeleien  der  Käufer  die  Lieferung  bemängelt  und
            
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