XVII. Abschnitt: Ziegelsteine.
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der beiden Befugnisse er Gebrauch machen wird,
Der Käufer ist berechtigt, während dieser Frist die
versäumte Pflicht nachzuholen, sofern er die aus
der Versäumnis entstandenen Kosten zu seinen
Lasten übernimmt.
§ 20.
Ist der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises
im Verzug, so kann ihm der Verkäufer eine an
gemessene Frist zur Bewirkung der Zahlung setzen
und nach deren Ablauf entweder Schadenersatz
wegen Nichterfüllung verlangen oder von dem Ver
trage zurücktreten, wenn die Zahlung nicht recht
zeitig erfolgt ist (Bürgerliches Gesetzbuch § 326).
§ 21.
Bemängelungen der Beschaffenheit der Ware haben
gemäß § 377 des Handelsgesetzbuches durch Ein
schreibebrief an den Verkäufer zu erfolgen.
§ 22.
Der Käufer ist während des Ausladens der Ware
berechtigt, die Annahme des noch nicht auf dem
Stätteplatz oder der Baustelle abgelieferten Teils
der Ware zu verweigern, wenn er die Entdeckung
des Mangels auf dem Stätteplatz oder der Bau
stelle unverzüglich dem Verkäufer anzeigt.
§ 23.
Wenn bei Geschäften in Steinen bestimmter
Ziegeleien der Käufer die Lieferung bemängelt und