Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Anhang.
898
Zweitklassige  Verblendsteine  müssen  mindestens
eine  gute  Seite  haben:  jedoch  müssen  zwei  Drittel
des  Quantums  eine  gute  Kopfseite  und  ein  Drittel
eine  gute  Läuferseite  haben,  d.  h.  diese  Steine  werden
nach  Kopf  und  Läufern  sortiert  geliefert.  Schwache
Farbennuanzierungen,  kleine  Kühlrisse  sind  hierbei
gestattet.
§  17.
Vereinbarte  Lieferfristen  für  besonders  anzufertigende -
  Formsteine  beginnen  mit  dem  Tage,
welcher  auf  die  Übergabe  der  Detailzeichnungen  an
den  Verkäufer  folgt,  und  gelten  als  erfüllt,  wenn  die
Ware  dem  Frachtführer  bis  6  Uhr  abends  des  letzten
Tages  der  Frist  übergeben  ist.
§  18.
Der  höchstzulässige  Bruch  beträgt  bei  Hintermauerungssteinen -
  5  %,  bei  Hartbrandsteinen,
Klinkern  und  Rathenower  Steinen  3  %,  bei  Verblendsteinen -
  2  %.
§  19.
Wenn  der  Käufer  mit  der  Abnahme  der  Ware  in
Verzug  ist,  so  hat  der  Verkäufer  das  Recht,  die
Ware  für  Rechnung  des  Käufers  an  einem  sicheren,
geeigneten  Orte  zu  hinterlegen,  oder  sie  nach  vorheriger ¬
  Androhung  öffentlich  versteigern  zu  lassen
(Handelsgesetzbuch  §  373).
Der  Verkäufer  hat  dem  Käufer  48  Stunden  vor
der  Ausübung  seines  Rechtes  anzuzeigen,  von  welcher
            
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