Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

XVII. Abschnitt: Ziegelsteine. 
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I1 cm breit und 6 cm hoch und darf nicht deformiert 
sein. Die Ware der II. Klasse muß ein Mindestmaß 
von 23 cm, 10 cm und 5½ cm haben und darf nicht 
mehr als 12 % sog. Schmelzklinker enthalten. 
§ 14. 
Ziegelsteine, welche unter Gruppe b der allgemeinen 
Qualitätsbezeichnung (§ I1) fallen, müssen das 
Normalformat haben, aus gut durchgearbeiteten 
Ton hergestellt, vollkantig gearbeitet, hart gebrannt 
und gut sortiert sein. Maßdifferenzen bis 5 mm 
Länge, 3 mm Breite und 2 mm Höhe sind zulässig, 
soweit solche in der Fabrikation unvermeidlich sind. 
§ 15. 
Bei Hintermauerungs-Steinen und -Klinkern gelten 
verregnete Ziegelsteine als marktgängige Ware, wenn 
sie fest und gut gebrannt und nicht allzusehr 
deformiert sind. 
In Ladungen von Hintermauerungssteinen I. 
oder II. Klasse dürfen nicht mehr als 25 % ver 
regneter Ziegelsteine enthalten sein. 
§ 16. 
Verblendsteine, ¾ Voll- oder Lochsteine, müssen 
die Maße 25 x 12 x6,5 cm haben; Maßdifferenz bis 
zu 3 mm ist zulässig. Bei erstklassigen Loch 
verblendsteinen gelten die Maße 252 x122 mm, 
Stärke 68 bis 70 mm. 
Erstklassige Verblendsteine müssen mindestens 
eine gute Läuferseite und eine gute Kopfseite haben. 
Apt, Gutachten.*
	        
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