Objekt : Schulin, Friedrich: Ueber einige Anwendungsfälle der Publiciana in rem actio

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—  und  als  solcher  erscheint  auch
inter  amicos  manumittierter,
ein  auf  Akklamation  des  Volkes  freigelassener,  —  blieb  nach  altem
Recht  Sklave  und  ward  nur  tuitione  praetoris  im  Genuß  der
Freiheit  geschützt.  Sein  bisheriger  Herr  konnte  ihn  also  immer  noch
mit  einer  petitio  in  servitutem  in  Anspruch  nehmen.  Gegen  diese
petitio  in  servitutem  konnte  sich  der  Sklave,  resp.  sein  Vertreternicht ¬
  etwa  wie  ein  vindicta  oder  testamento  freigelassener,  einfach
negierend  verhalten;  er  war  noch  Sklave,  die  Klage  war  nach  Civilrecht ¬
  noch  begründet;  der  Prätor  gab  ihm,  oder  vielmehr  seinem
assertor  in  libertatem,  aber  eine  wirksame  exceptio,  wodurch  der
dominus  zurückgewiesen  wurde.  War  nun  aber  der  dominus  zur
Manumission  gezwungen  worden,  so  wurde  diese  exceptio  durch  eine
wirksame  replicatio  quod  metus  causa  entkräftet.  Umgekehrt,  wenn
der  Sklave  sich  im  faktischen  Zustand  der  Sklaverei  befand,  und
ein  assertor  in  libertatem  für  ihn  als  Kläger  auf  Grund  des
prätorischen  Edikts  auftrat,  so  konnte  der  dominus  die  Klage,  wenn
er  zur  Manumission  gezwungen  worden  war,  mit  einer  wirksamen
exceptio  quod  metus  causa  elidieren.  Durch  die  lex  Junia
Norbana  ward  an  diesen  Verhältnissen  nichts  geändert;  es  ward
nur  das  in  libertate  esse,  worin  der  Prätor  den  Sklaven  schützte,
genauer  definiert,  indem  er  in  die  Classe  der  Latini  Juniani  aufgenommen ¬
  wurde.  Also  konnte  man  auch  nach  der  lex  Junia
Norbana  noch  recht  gut  sagen:  Si  privatus  coactus  a  populo
manumiserit,  tamen  non  erit  liber;  oder:  si  dominus  per  vim
coactus  manumiserit,  non  veniet  servus  ad  libertatem:  Denn
der  nach  Civilrecht  noch  immer  begründeten  vindicatio  in  servitutem
gegenüber,  oder  der  von  dem  beklagten  dominus  vorgebrachten  Behauptung ¬
  gegenüber,  daß  der  betreffende  noch  Sklave  sei,  konnte  sich
der  in  Folge  eines  Zwangs  inter  amicos  manumittierte  nicht  mit
Erfolg  auf  die  Freilassung  berufen,  weil  diese  Berufung  durch  eine
wirksame  exceptio  oder  replicatio  quod  metus  causa  entkräftet  ward.
Daß  eine  nach  den  Vorschriften  des  Civilrechts  vorgenommene
Manumission,  auch  wenn  sie  erzwungen  war,  doch  gültig  war,  ist
ganz  klar  ausgesprochen  in  1.  9.  §.  2.  quod.  met.  caus.  von
Ulpian:
            
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