XVII. Abschnitt: Ziegelsteine.
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I1 cm breit und 6 cm hoch und darf nicht deformiert
sein. Die Ware der II. Klasse muß ein Mindestmaß
von 23 cm, 10 cm und 5½ cm haben und darf nicht
mehr als 12 % sog. Schmelzklinker enthalten.
§ 14.
Ziegelsteine, welche unter Gruppe b der allgemeinen
Qualitätsbezeichnung (§ I1) fallen, müssen das
Normalformat haben, aus gut durchgearbeiteten
Ton hergestellt, vollkantig gearbeitet, hart gebrannt
und gut sortiert sein. Maßdifferenzen bis 5 mm
Länge, 3 mm Breite und 2 mm Höhe sind zulässig,
soweit solche in der Fabrikation unvermeidlich sind.
§ 15.
Bei Hintermauerungs-Steinen und -Klinkern gelten
verregnete Ziegelsteine als marktgängige Ware, wenn
sie fest und gut gebrannt und nicht allzusehr
deformiert sind.
In Ladungen von Hintermauerungssteinen I.
oder II. Klasse dürfen nicht mehr als 25 % ver
regneter Ziegelsteine enthalten sein.
§ 16.
Verblendsteine, ¾ Voll- oder Lochsteine, müssen
die Maße 25 x 12 x6,5 cm haben; Maßdifferenz bis
zu 3 mm ist zulässig. Bei erstklassigen Loch
verblendsteinen gelten die Maße 252 x122 mm,
Stärke 68 bis 70 mm.
Erstklassige Verblendsteine müssen mindestens
eine gute Läuferseite und eine gute Kopfseite haben.
Apt, Gutachten.*