§ 56. Die Präsentation zum Accepte.
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und unpraktisch wäre, die Bestätigung der geschehenen
Präsentation, sondern dafs er ein datiertes Accept
verlangt, da es selbstverständlich in seinem Vorteile gelegen
ist, gleichzeitig in einem Akte sowohl die persönliche
Wechselverpflichtung des Bezogenen durch das Accept, als
auch die Fixierung des Ausgangspunkts der Verfallfrist zu erlangen. -
Das Gesetz geht daher von der Anschauung aus, dafs
der Bezogene nur durch sein datiertes Accept die Verfallfrist -
rücksichtlich der Regrefspflichtigen in Lauf zu setzen
vermag, nicht aber durch die blofse Bestätigung der
Sicht, wenn er die Acceptation nicht geleistet hat, wenn
also sein Eintritt in den Wechselnexus unterblieben ist. In
letzterem Falle liegt die Gefahr sehr nahe, dass infolge einer
Kollusion zwischen dem Bezogenen — der, da er nicht wechselverpflichtet ¬
ist, keinen Nachteil zu besorgen hat — und dem
Wechsel inhaber die Sicht antedatiert werde, um für den
Wechselinhaber das bereits eingetretene Präjudiz des Regrefsverlustes ¬
zu beseitigen. Für die Regrefspflichtigen wäre es
misslich, wenn sie genötigt wären, die Richtigkeit der
Datierung zu bestreiten. Hat aber der Bezogene acceptiert.
so kann es den Regrefspflichtigen in der Regel gleichgültig ¬
sein, ob der Ausgangspunkt der Verfallfrist wahrheitsgemäss -
bestätigt worden ist oder nicht. Infolge des erteilten
Acceptes wird ja ihre Regrefspflicht in den meisten Fällen
überhaupt nicht praktisch werden, wenigstens insolange nicht,
als der Acceptant wirtschaftlich aufrecht bleibt. Hat jedoch
der Bezogene nicht acceptirt, sondern blofs die geschehene Sicht
datiert, so könnten die Indossanten allen Grund haben,
wenn dann der Bezogene, wie es sogar wahrscheinlich ist, zur
Verfallzeit nicht zahlt, gegen die Richtigkeit dieser
Fixierung der Verfallzeit, da sie von einem an dem
Wechselnexus Unbeteiligten erfolgt ist, Bedenken zu
hegen, diese Fixierung der Verfallzeit als für sie nicht verbindlich, ¬
und den mit Rücksicht auf den nicht gehörig bestimmten ¬
Verfalltag levierten Protest mangels Zahlung als ungültig ¬
anzufechten. Dazu kommt, dafs die Gefahr einer erfolgreichen -
Fälschung viel grösser ist, wenn man das Accept
des Bezogenen nicht für erforderlich hält, sondern sich mit der