Metadata : Grünhut, Carl Samuel: Lehrbuch des Wechselrechts

§  56.  Die  Präsentation  zum  Accepte.
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und  unpraktisch  wäre,  die  Bestätigung  der  geschehenen
Präsentation,  sondern  dafs  er  ein  datiertes  Accept
verlangt,  da  es  selbstverständlich  in  seinem  Vorteile  gelegen
ist,  gleichzeitig  in  einem  Akte  sowohl  die  persönliche
Wechselverpflichtung  des  Bezogenen  durch  das  Accept,  als
auch  die  Fixierung  des  Ausgangspunkts  der  Verfallfrist  zu  erlangen. -
  Das  Gesetz  geht  daher  von  der  Anschauung  aus,  dafs
der  Bezogene  nur  durch  sein  datiertes  Accept  die  Verfallfrist -
  rücksichtlich  der  Regrefspflichtigen  in  Lauf  zu  setzen
vermag,  nicht  aber  durch  die  blofse  Bestätigung  der
Sicht,  wenn  er  die  Acceptation  nicht  geleistet  hat,  wenn
also  sein  Eintritt  in  den  Wechselnexus  unterblieben  ist.  In
letzterem  Falle  liegt  die  Gefahr  sehr  nahe,  dass  infolge  einer
Kollusion  zwischen  dem  Bezogenen  —  der,  da  er  nicht  wechselverpflichtet ¬
  ist,  keinen  Nachteil  zu  besorgen  hat  —  und  dem
Wechsel  inhaber  die  Sicht  antedatiert  werde,  um  für  den
Wechselinhaber  das  bereits  eingetretene  Präjudiz  des  Regrefsverlustes ¬
  zu  beseitigen.  Für  die  Regrefspflichtigen  wäre  es
misslich,  wenn  sie  genötigt  wären,  die  Richtigkeit  der
Datierung  zu  bestreiten.  Hat  aber  der  Bezogene  acceptiert.
so  kann  es  den  Regrefspflichtigen  in  der  Regel  gleichgültig ¬
  sein,  ob  der  Ausgangspunkt  der  Verfallfrist  wahrheitsgemäss -
  bestätigt  worden  ist  oder  nicht.  Infolge  des  erteilten
Acceptes  wird  ja  ihre  Regrefspflicht  in  den  meisten  Fällen
überhaupt  nicht  praktisch  werden,  wenigstens  insolange  nicht,
als  der  Acceptant  wirtschaftlich  aufrecht  bleibt.  Hat  jedoch
der  Bezogene  nicht  acceptirt,  sondern  blofs  die  geschehene  Sicht
datiert,  so  könnten  die  Indossanten  allen  Grund  haben,
wenn  dann  der  Bezogene,  wie  es  sogar  wahrscheinlich  ist,  zur
Verfallzeit  nicht  zahlt,  gegen  die  Richtigkeit  dieser
Fixierung  der  Verfallzeit,  da  sie  von  einem  an  dem
Wechselnexus  Unbeteiligten  erfolgt  ist,  Bedenken  zu
hegen,  diese  Fixierung  der  Verfallzeit  als  für  sie  nicht  verbindlich, ¬
  und  den  mit  Rücksicht  auf  den  nicht  gehörig  bestimmten ¬
  Verfalltag  levierten  Protest  mangels  Zahlung  als  ungültig ¬
  anzufechten.  Dazu  kommt,  dafs  die  Gefahr  einer  erfolgreichen -
  Fälschung  viel  grösser  ist,  wenn  man  das  Accept
des  Bezogenen  nicht  für  erforderlich  hält,  sondern  sich  mit  der
            
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