Contents : ¬Das Pfandrecht nach den Grundsätzen des heutigen römischen Rechts (2)

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Oder  der  Schuldner  hat  die  Sache  bloß  gemiethet;  hier  verliert
allerdings  der  Creditor  in  Folge  des  Diebstahls  durch  den  Sklaven
des  Debitors  den  bisher  noch  fortgeübten  Besitz;  aber  der  Debitor  wird
auch  hier  fortersitzen,  weil  seine  Lage  nicht  durch  seinen  Sklaven  verschlechtert ¬
  werden  soll  und  die  Sache  nicht  anders  beurtheilt  würde,
wenn  er  nicht  einmal  gemiethet  hätte.
Oder  endlich  der  Schuldner  hat  gemiethet  und  precario  rogirt.
Hier,  sagt  der  Jurist,  steht  es  wie  im  vorigen  Fall;  der  Schuldner  hat
hier  den  juristischen  Besitz  nicht  gehabt,  die  precarii  rogatio  giebt
in  Verbindung  mit  der  Miethe  —  dem  Verpfänder  nur  Detention.
Dieser  Zusammenhang  erweist,  daß  es  unrichtig  ist,  wenn  Manche  1*)
die  letzte  Phrase  isolirend
aus  ihr  den  Satz  herleiten,  daß  die
precarii  rogatio  eines  Verpfänders  demselben  regelmäßig  oder  gar
ausschließlich  bloße  Detention  verleihe.  Dies  ist  vielmehr  nur  für  den
Fall  gesagt,  daß  Precarium  und  Miethe  cumulirt  werden.
Endlich  erörtert  Julian  noch  im  gleichen  Buch  seiner  Pandekten  20)
den  Fall,  daß  der  Pfandgläubiger,  welcher  dem  verpfändenden  Nichteigenthümer ¬
  die  Pfandsache  wieder  als  Precarium  überließ,  Successor  des
wirklichen  Eigenthümers  wird.  Setzt  auch  hier  der  Verpfänder,  in  dessen
Händen  ja  die  Sache  verbleibt,  seinen  angefangenen  Ersitzungsbesitz  fort?
Julian  verneint  dies.  Es  gilt  das  Princip:  Der  Verpfänder,  welchem
die  Pfandsache  vom  Gläubiger  zum  precarium  gegeben  ist,  soll  fortersitzen, ¬
  wie  wenn  die  Sache  noch  fortwährend  beim  Creditor  wäre.
Hätte  aber  dieser  die  Sache  nicht  zum  Precarium  beliehen,  so  würde
mit  dem  Moment,  in  welchem  er  Eigenthümer  wird,  der  Ersitzungsbesitz
des  Verpfänders  unterbrochen?).  Dies  tritt  daher  auch  gleichmäßig  im
Fall  einer  Hingabe  zum  Precarium  ein:
Si  rem  alienam  bona  fide  emeris  et  mihi  pignori  dederis
ac  precario  rogaveris.  deinde  me  dominus  heredem  instituerit, ¬
  desinit  pignus  esse  et  sola  precarii  rogatio  supere
rit;  idcirco  usucapio  tua  interpellabitur.
Zum  Schluß  wenden  wir  uns  zu  einer  Entscheidung  von  Julian
13  Digest.  in  der  gleichfalls  von  einer  precarii  rogatio  die
libro
19)  Vgl.  oben  not.  6.  dag.  Gesterding  S.  172  not.  15.
20)  1.  29  D.  de  pign.  a.  13  7.
21)  cfr.  l.  33  §  5  D.  de  usurp.  41,  3.
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