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Oder der Schuldner hat die Sache bloß gemiethet; hier verliert
allerdings der Creditor in Folge des Diebstahls durch den Sklaven
des Debitors den bisher noch fortgeübten Besitz; aber der Debitor wird
auch hier fortersitzen, weil seine Lage nicht durch seinen Sklaven verschlechtert ¬
werden soll und die Sache nicht anders beurtheilt würde,
wenn er nicht einmal gemiethet hätte.
Oder endlich der Schuldner hat gemiethet und precario rogirt.
Hier, sagt der Jurist, steht es wie im vorigen Fall; der Schuldner hat
hier den juristischen Besitz nicht gehabt, die precarii rogatio giebt
in Verbindung mit der Miethe — dem Verpfänder nur Detention.
Dieser Zusammenhang erweist, daß es unrichtig ist, wenn Manche 1*)
die letzte Phrase isolirend
aus ihr den Satz herleiten, daß die
precarii rogatio eines Verpfänders demselben regelmäßig oder gar
ausschließlich bloße Detention verleihe. Dies ist vielmehr nur für den
Fall gesagt, daß Precarium und Miethe cumulirt werden.
Endlich erörtert Julian noch im gleichen Buch seiner Pandekten 20)
den Fall, daß der Pfandgläubiger, welcher dem verpfändenden Nichteigenthümer ¬
die Pfandsache wieder als Precarium überließ, Successor des
wirklichen Eigenthümers wird. Setzt auch hier der Verpfänder, in dessen
Händen ja die Sache verbleibt, seinen angefangenen Ersitzungsbesitz fort?
Julian verneint dies. Es gilt das Princip: Der Verpfänder, welchem
die Pfandsache vom Gläubiger zum precarium gegeben ist, soll fortersitzen, ¬
wie wenn die Sache noch fortwährend beim Creditor wäre.
Hätte aber dieser die Sache nicht zum Precarium beliehen, so würde
mit dem Moment, in welchem er Eigenthümer wird, der Ersitzungsbesitz
des Verpfänders unterbrochen?). Dies tritt daher auch gleichmäßig im
Fall einer Hingabe zum Precarium ein:
Si rem alienam bona fide emeris et mihi pignori dederis
ac precario rogaveris. deinde me dominus heredem instituerit, ¬
desinit pignus esse et sola precarii rogatio supere
rit; idcirco usucapio tua interpellabitur.
Zum Schluß wenden wir uns zu einer Entscheidung von Julian
13 Digest. in der gleichfalls von einer precarii rogatio die
libro
19) Vgl. oben not. 6. dag. Gesterding S. 172 not. 15.
20) 1. 29 D. de pign. a. 13 7.
21) cfr. l. 33 § 5 D. de usurp. 41, 3.
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