Metadaten : Archiv des Criminalrechts (N.F. Jg. 1839 (1839))

10  Ueber  die  Zulässigkeit  d.  Beweises  der  Einrede  rc.
tung  der  wahren  Thatsache  Strafe  der  Ehrenkränkung  eintritt, -
  ausgenommen,  wenn  die  verbreitete  Thatsache
Zucht=  oder  Correctionshausstrafe  zur  Folge  haben  müßte,
oder  wenn  der  Beschuldigte  zur  öffentlichen  Bekannmachung
ein  bestimmtes  privätrechtliches  oder  ein  staatsbürgerliches
Interesse  hatte.  In  dem  badischen  Entwurfe  des
Strafgesetzbuchs*)  sind  diese  Vorschriften  im  Wesentlichen -
  wiederholt,  nur  ist  noch  eine  Ausdehnung  des  Rechts
die  Wahrheit  zu  beweisen  für  die  Fälle  gemacht  worden,
wo  die  behauptete  Ehrenkränkung  darin  besteht,  daß  dem
Beleidigten  unsittliche  Eigenschaften  beigelegt  wurden,  die
ihn  in  der  allgemeinen  Achtung  herabzusetzen  geeignet  sind.
Nach  dem  norwegischen  Entwurfe")  wird  unterschieden, -
  ob  der  Injuriant  den  Andern  einer  gewissen  und  bestimmten -
  strafbaren  Handlung  beschuldigte,  oder  nur  im
Allgemeinen  sich  beleidigender  Aeußerungen  gegen  den  Andern -
  bediente.  Jm  ersten  Falle  wird  der  Jnjuriant  durch
den  Beweis  der  Wahrheit  der  Beschuldigung  von  Strafe
frei;  im  zweiten  Falle  gestattet  zwar  die  jetzt  bestehende
Verordnung  vom  27.  September  1799.  §.  10.  keine  Beweisführung; -
  allein  die  Commission  überzeugte  sich"
daß  diese  Vorschrift  zu  hart  seyn  würde,  und  gestattet  daher -
  im  Entwurfe,  daß  der  als  Injuriant  Angeschuldigte
spätestens,  sobald  er  gerichtlich  bekannt  ist,  erkläre,  auf
welche  bestimmte  Handlung  er  seine  Beschuldigung  gründet, -
  und  den  Beweis  der  Wahrheit  dieser  Handlung  führe.
In  dem  Entwurfe  eines  Gesetzbuchs  für  Preußen3)  ist
dagegen  ausgesprochen,  daß  die  Wahrheit  einer  Aeußerung -
  die  Strafbarkeit  nicht  aufhebe,  und  daß  es  nur  bei
30)  Art.  256—59.
31)  Norwegischer  Entwurf  Tit.  XVII.  Art.  10.
32)  Motive  zu  dem  Norwegischen  Entwurfe  S.  246.
33)  Art.  320.
orge
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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