10 Ueber die Zulässigkeit d. Beweises der Einrede rc.
tung der wahren Thatsache Strafe der Ehrenkränkung eintritt, -
ausgenommen, wenn die verbreitete Thatsache
Zucht= oder Correctionshausstrafe zur Folge haben müßte,
oder wenn der Beschuldigte zur öffentlichen Bekannmachung
ein bestimmtes privätrechtliches oder ein staatsbürgerliches
Interesse hatte. In dem badischen Entwurfe des
Strafgesetzbuchs*) sind diese Vorschriften im Wesentlichen -
wiederholt, nur ist noch eine Ausdehnung des Rechts
die Wahrheit zu beweisen für die Fälle gemacht worden,
wo die behauptete Ehrenkränkung darin besteht, daß dem
Beleidigten unsittliche Eigenschaften beigelegt wurden, die
ihn in der allgemeinen Achtung herabzusetzen geeignet sind.
Nach dem norwegischen Entwurfe") wird unterschieden, -
ob der Injuriant den Andern einer gewissen und bestimmten -
strafbaren Handlung beschuldigte, oder nur im
Allgemeinen sich beleidigender Aeußerungen gegen den Andern -
bediente. Jm ersten Falle wird der Jnjuriant durch
den Beweis der Wahrheit der Beschuldigung von Strafe
frei; im zweiten Falle gestattet zwar die jetzt bestehende
Verordnung vom 27. September 1799. §. 10. keine Beweisführung; -
allein die Commission überzeugte sich"
daß diese Vorschrift zu hart seyn würde, und gestattet daher -
im Entwurfe, daß der als Injuriant Angeschuldigte
spätestens, sobald er gerichtlich bekannt ist, erkläre, auf
welche bestimmte Handlung er seine Beschuldigung gründet, -
und den Beweis der Wahrheit dieser Handlung führe.
In dem Entwurfe eines Gesetzbuchs für Preußen3) ist
dagegen ausgesprochen, daß die Wahrheit einer Aeußerung -
die Strafbarkeit nicht aufhebe, und daß es nur bei
30) Art. 256—59.
31) Norwegischer Entwurf Tit. XVII. Art. 10.
32) Motive zu dem Norwegischen Entwurfe S. 246.
33) Art. 320.
orge
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