Erste Untersuchung:
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ertheilung keine Rücksicht genommen, der Mangel der Urheberschaft
auf Seiten des Patentinhabers bildet auch keinen Nichtigkeitsgrund.
Nur auf civil- und strafgerichtlichem Wege kann der durch die Patentnahme ¬
seitens eines Unbefugten verletzte Erfinder seine Rechte geltend
machen. Von diesem Princip wird das österreichische Privilegiengesetz
vom 15. August 1852 beherrscht: der Anmelder soll durch das Patent
belohnt werden, weil er die Erfindung der Allgemeinheit überliefert.
Eine Mittelstellung nimmt das deutsche Patentgesetz ein, es stimmt
weder mit dem schweizerischen noch mit dem bisherigen österreichischen
Rechte überein. Das deutsche Recht beruht auf folgenden Erwägungen.
Erfindungen sollen nicht blos um des Erfinders willen, sondern
zugleich zu Nutz' und Frommen der Gesammtheit geschützt werden.
Der Patentschutz ist das Aequivalent dafür, dass zum Vortheile der
Industrie die Erfindung alsbald behufs Ermöglichung weiterer Fortschritte ¬
der allgemeinen Kenntniss offenbart und nach Ablauf der
Schutzfrist der allgemeinen Benutzung überlassen wird. Ein Doppeltes
wird durch den Patentschutz belohnt: einmal die erfinderische Thätig:
keit, zum Änderen die in der Patentanmeldung liegende Preisgabe
der Erfindung.
Dieses zweifache Verdienst ist aber nicht immer in der Person
des Erfinders vereinigt; es kommt vor, dass der Erfinder die Erfindung ¬
geheim hält, dass dagegen ein Anderer die Erfindung zum
Patent anmeldet. Hier fallen beide Verdienste, was die Subjekte anlangt, ¬
auseinander. Der Eine hat erfunden, will aber die Erfindung
der Allgemeinheit vorenthalten; der Ändere hat nicht erfunden, besitzt
lediglich die Kenntniss der Erfindung, bewirkt aber, dass die Erfindung
Gemeingut zunächst des Wissens, später auch des Handelns wird.
Welche von beiden Personen hat das grössere Verdienst? Zweifellos ¬
der Erfinder! Allein, wenn das Verdienst des Erfinders auch das
grössere ist, so ist es doch nicht das ausschliessliche. In erster Linie
muss wohl der Erfinder berücksichtigt werden, aber es liegt kein
Grund vor, den blossen Anmelder, falls der besser berechtigte Erfinder ¬
nichts dagegen hat, leer ausgehen zu lassen.
Wie ist dieser Gedanke zur juristischen Ausprägung gelangt?
In folgender Weise.
Das deutsche Gesetz gewährt den Anspruch auf Patentertheilung
jedem blossen Anmelder, materiellrechtlich ausgedrückt, jedem blossen
Erfindungsbesitzer, und zwar entscheidet die Priorität der Anmeldung.
Allein das Gesetz räumt zugleich dem Erfinder die Befugniss ein, sein
besseres Recht geltend zu machen. Nur wenn dies nicht geschieht,