Inhaltsverzeichnis : Schanze, Oscar: ¬Das Recht der Erfindungen und der Muster

Erste  Untersuchung:
14
ertheilung  keine  Rücksicht  genommen,  der  Mangel  der  Urheberschaft
auf  Seiten  des  Patentinhabers  bildet  auch  keinen  Nichtigkeitsgrund.
Nur  auf  civil-  und  strafgerichtlichem  Wege  kann  der  durch  die  Patentnahme ¬
  seitens  eines  Unbefugten  verletzte  Erfinder  seine  Rechte  geltend
machen.  Von  diesem  Princip  wird  das  österreichische  Privilegiengesetz
vom  15.  August  1852  beherrscht:  der  Anmelder  soll  durch  das  Patent
belohnt  werden,  weil  er  die  Erfindung  der  Allgemeinheit  überliefert.
Eine  Mittelstellung  nimmt  das  deutsche  Patentgesetz  ein,  es  stimmt
weder  mit  dem  schweizerischen  noch  mit  dem  bisherigen  österreichischen
Rechte  überein.  Das  deutsche  Recht  beruht  auf  folgenden  Erwägungen.
Erfindungen  sollen  nicht  blos  um  des  Erfinders  willen,  sondern
zugleich  zu  Nutz'  und  Frommen  der  Gesammtheit  geschützt  werden.
Der  Patentschutz  ist  das  Aequivalent  dafür,  dass  zum  Vortheile  der
Industrie  die  Erfindung  alsbald  behufs  Ermöglichung  weiterer  Fortschritte ¬
  der  allgemeinen  Kenntniss  offenbart  und  nach  Ablauf  der
Schutzfrist  der  allgemeinen  Benutzung  überlassen  wird.  Ein  Doppeltes
wird  durch  den  Patentschutz  belohnt:  einmal  die  erfinderische  Thätig:
keit,  zum  Änderen  die  in  der  Patentanmeldung  liegende  Preisgabe
der  Erfindung.
Dieses  zweifache  Verdienst  ist  aber  nicht  immer  in  der  Person
des  Erfinders  vereinigt;  es  kommt  vor,  dass  der  Erfinder  die  Erfindung ¬
  geheim  hält,  dass  dagegen  ein  Anderer  die  Erfindung  zum
Patent  anmeldet.  Hier  fallen  beide  Verdienste,  was  die  Subjekte  anlangt, ¬
  auseinander.  Der  Eine  hat  erfunden,  will  aber  die  Erfindung
der  Allgemeinheit  vorenthalten;  der  Ändere  hat  nicht  erfunden,  besitzt
lediglich  die  Kenntniss  der  Erfindung,  bewirkt  aber,  dass  die  Erfindung
Gemeingut  zunächst  des  Wissens,  später  auch  des  Handelns  wird.
Welche  von  beiden  Personen  hat  das  grössere  Verdienst?  Zweifellos ¬
  der  Erfinder!  Allein,  wenn  das  Verdienst  des  Erfinders  auch  das
grössere  ist,  so  ist  es  doch  nicht  das  ausschliessliche.  In  erster  Linie
muss  wohl  der  Erfinder  berücksichtigt  werden,  aber  es  liegt  kein
Grund  vor,  den  blossen  Anmelder,  falls  der  besser  berechtigte  Erfinder ¬
  nichts  dagegen  hat,  leer  ausgehen  zu  lassen.
Wie  ist  dieser  Gedanke  zur  juristischen  Ausprägung  gelangt?
In  folgender  Weise.
Das  deutsche  Gesetz  gewährt  den  Anspruch  auf  Patentertheilung
jedem  blossen  Anmelder,  materiellrechtlich  ausgedrückt,  jedem  blossen
Erfindungsbesitzer,  und  zwar  entscheidet  die  Priorität  der  Anmeldung.
Allein  das  Gesetz  räumt  zugleich  dem  Erfinder  die  Befugniss  ein,  sein
besseres  Recht  geltend  zu  machen.  Nur  wenn  dies  nicht  geschieht,
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer