XIV. Abschnitt: Grundstücksvermittelung.
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Gebräuche betr. die Vermittelungsgeschäfte
im Berliner Grundstücks- und Hypotheken
verkehr.
§ I.
Die Maklergebühr ist zu zahlen:
bei Vermittelungen von Kaufverträgen über Grund
stücke vom Verkäufer, bei Vermittelungen von
Tauschverträgen von beiden Teilen nach Ver
hältnis der für die Tauschgrundstücke an
genommenen Werte,
Beschaffung von Hypotheken-Kapitalien jeder
bei
Art, sowie Lombarddarlehen auf Hypotheken
vom Geldnehmer,
bei Vermittelung von Pacht- oder Mietsvertragen
vom Verpächter oder Vermieter.
§ 2.
Bei der Vermittelung eines Vertrages, welcher die
Übertragung des Eigentums an einem Grundstuck
zum Gegenstande hat, ist der Anspruch des Maklers
auf Maklergebühr mit dem rechtsverbindlichen Ab
schluß des Vertrages entstanden.
Fällig ist dieser Anspruch spätestens an dem
Tage, an welchem die Auflassung nach dem Inhalte
des Vertrages erfolgen soll.
Die Verpflichtung zur Zahlung bleibt bestehen,
wenn die Eigentumsübertragung infolge eines von