Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

XIV. Abschnitt: Grundstücksvermittelung. 
873 
Gebräuche betr. die Vermittelungsgeschäfte 
im Berliner Grundstücks- und Hypotheken 
verkehr. 
§ I. 
Die Maklergebühr ist zu zahlen: 
bei Vermittelungen von Kaufverträgen über Grund 
stücke vom Verkäufer, bei Vermittelungen von 
Tauschverträgen von beiden Teilen nach Ver 
hältnis der für die Tauschgrundstücke an 
genommenen Werte, 
Beschaffung von Hypotheken-Kapitalien jeder 
bei 
Art, sowie Lombarddarlehen auf Hypotheken 
vom Geldnehmer, 
bei Vermittelung von Pacht- oder Mietsvertragen 
vom Verpächter oder Vermieter. 
§ 2. 
Bei der Vermittelung eines Vertrages, welcher die 
Übertragung des Eigentums an einem Grundstuck 
zum Gegenstande hat, ist der Anspruch des Maklers 
auf Maklergebühr mit dem rechtsverbindlichen Ab 
schluß des Vertrages entstanden. 
Fällig ist dieser Anspruch spätestens an dem 
Tage, an welchem die Auflassung nach dem Inhalte 
des Vertrages erfolgen soll. 
Die Verpflichtung zur Zahlung bleibt bestehen, 
wenn die Eigentumsübertragung infolge eines von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer