Full text : Oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Erg.-Bd.)

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händler  drey  Almanache  in  Verfall  gesprochen  wurden,  und
ihm  so  wie  auch  allen  sonstigen  hiezu  nicht  berechtigten
Handelsleuten  der  Verkauf  dergleichen  Bücher  untersagt
worden  ist,  auch  von  der  Commerz=Hofcommission  genehmigt. =

Uebrigens  wurde  die  nied.  österr.  Regierung  angewiesen, =
  den  bürgerlichen  Handelsstand  von  Wien  auf  seine
Anfrage:  ob  die  bürgerlichen  Handelsleute,  welche  Einschreib= ¬
  und  Stammbücher,  dann  Brieftaschen  in  ihrem
Handel  führen,  in  diese  Bücher  nebst  den  übrigen  Einrichtungsstücken ¬
  auch  Kalender  einlegen  dürfen?  dahin  zu
bescheiden,  daß,  wenn  der  eingelegte  Kalender  seiner  accessorischen =
  Eigenschaft  nach  offenbar  nur  als  ein  bloßes
Einrichtungsstück  des  eigentlichen  Hauptgegenstandes  erscheinet, =
  in  der  fraglichen  Beziehung  kein  Anstand  obwalten =
  könne.  Commerz=Hofcommissions=Decret
vom  12.  September  1822.
Es  ist  den  bestehenden  Vorschriften  zuwider  einem  Jndividuum, =
  welches  seiner  Profession  nach,  ein  Nadlergesell
ist,  eine  Befugniß  zum  Handel  mit  ordinären  Nürnbergerwaaren =
  zu  verleihen,  da  letztere  nicht  geeignet  sind,  zu
Gegenstände  eigener  Verschleißrechte  bestimmt  zu  werden.
Man  hätte  dem  Befugnißwerber  vielmehr  nach  hergestelltem =
  Beweise  über  die  bey  der  Nadler=Profession  vorschriftsmäßig ¬
  zurückgelegten  Lehr-  und  Gesellen-Dienstjahre  ein
Nadler=Befugniß  ertheilen  sollen,  mit  welchem  derselbe
auch  das  Recht  erlangt  hätte,  die  mit  dem  Gewerbe  der
Nadler  gesetzlich  verbundene  Krämerey  zugleich  auszuüben. ¬
  —  Nachdem  aber  dieses  Individuum  sich  nun  bereits, ¬
  seit  fünf  Jahren  in  dem  Besitze  und  in  der  Ausübung ¬
  des  Befugnisses  zum  Handel  mit  ordinären  Nürnbergerwaaren ¬
  befindet,  und  hierin  daher  nicht  mehr  beirret ¬
  werden  kann,  und  da  es  überhaupt  schwer  ist,  zwischen
ordinären  und  feinen  Nürnbergerwaaren,  einen  sichern  und
standhaften  Unterschied  zu  machen,  und  ihn  aus  diesem
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