Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

XII.  Abschnitt:  Terpentinöl.
Ortsgebräuche
für  den
Berliner  Handel  mit  Terpentinöl.
Festgestellt  von  den  Altesten  der  Kaufmannschaft  von  Berlin
am  25.  September  1901.
§  1.
Terpentinöl  wird  mit  Netto-Tara  gehandelt,  jedoch
trägt  der  Käufer  1%  vom  Bruttogewicht  als  TaraVerlust. -

§  2.
Das  1%  geht  zu  Lasten  des  Käufers,  das  überschreitende -
  Quantum  zu  Lasten  des  Verkäufers.
§  3.
Taradifferenzen  sind  innerhalb  3  Tage  nach
erfolgter  Lieferung  anzumelden,  widrigenfalls  der
Anspruch  auf  Vergütung  erlischt.
§  4.
Die  Bezeichnungen  französisches  und  amerikanisches -
  Terpentinöl  gelten  im  Verkehr  handelsgebräuchlich -
  nicht  als  Herkunfts-,  sondern  als
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