Full text : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

XI.  Abschnitt:  Speditionsgeschäft.
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oder  sonstige  Beschädigung,  bei  leicht  zerbrechlichen
Gegenständen  allgemein  nur,  wenn  ihm  die  Zerbrechlichkeit -
  des  Gutes  vor  der  Annahme  des  Auftrages
mitgeteilt  war.
22.
Für  die  Konservierung  des  Gutes  hat  der  Spediteur
nur  zu  sorgen,  wenn  er  eine  Verpflichtung  hierzu  ausdrücklich -
  übernommen  hat.  Somit  liegt  dem
Spediteur  auch  in  dem  Falle,  daß  ihm  die  Gefahren,
denen  das  Gut  ohne  besondere  Schutz-Maßnahmen
ausgesetzt  ist,  bekannt  sind,  nicht  ohne  weiteres
die  Pflicht  ob,  das  Gut  gegen  solche  Qualitäts-Verminderungen ¬
  oder  Veränderungen  zu  schützen,  denen
dasselbe,  sei  es  durch  seine  natürliche  Beschaffenheit,
sei  es  durch  äußere,  natürliche  Einwirkungen  (Mottenfraß, -
  Verderben  durch  Wärme  oder  Kälte  usw.),
während  der  Aufbewahrung  ausgesetzt  ist.
23.
Ist  ein  Wert  der  Ware  angegeben  oder  vom  Absender -
  oder  Empfänger  sonst  ersichtlich  gemacht,
so  bildet  dieser  für  den  Spediteur  die  Maximalgrenze -
  seiner  Haftung.
24.
Für  Geld,  geldwerte  Papiere,  Dokumente,  amtliche -
  Wertzeichen  aller  Art,  für  Edelmetalle,  Antiquitäten, -
  Ölgemälde,  sowie  für  Gobelins,  echte
Spitzen  und  ähnliche  kostbare  Gewebe,  überhaupt
für  solche  Gegenstände,  welche  im  Verhältnis  zu
ihrem  Gewichte  und  Umfange  einen  außergewöhnlich
Apt,  Gutachten.*
            
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