XI. Abschnitt: Speditionsgeschäft.
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oder sonstige Beschädigung, bei leicht zerbrechlichen
Gegenständen allgemein nur, wenn ihm die Zerbrechlichkeit -
des Gutes vor der Annahme des Auftrages
mitgeteilt war.
22.
Für die Konservierung des Gutes hat der Spediteur
nur zu sorgen, wenn er eine Verpflichtung hierzu ausdrücklich -
übernommen hat. Somit liegt dem
Spediteur auch in dem Falle, daß ihm die Gefahren,
denen das Gut ohne besondere Schutz-Maßnahmen
ausgesetzt ist, bekannt sind, nicht ohne weiteres
die Pflicht ob, das Gut gegen solche Qualitäts-Verminderungen ¬
oder Veränderungen zu schützen, denen
dasselbe, sei es durch seine natürliche Beschaffenheit,
sei es durch äußere, natürliche Einwirkungen (Mottenfraß, -
Verderben durch Wärme oder Kälte usw.),
während der Aufbewahrung ausgesetzt ist.
23.
Ist ein Wert der Ware angegeben oder vom Absender -
oder Empfänger sonst ersichtlich gemacht,
so bildet dieser für den Spediteur die Maximalgrenze -
seiner Haftung.
24.
Für Geld, geldwerte Papiere, Dokumente, amtliche -
Wertzeichen aller Art, für Edelmetalle, Antiquitäten, -
Ölgemälde, sowie für Gobelins, echte
Spitzen und ähnliche kostbare Gewebe, überhaupt
für solche Gegenstände, welche im Verhältnis zu
ihrem Gewichte und Umfange einen außergewöhnlich
Apt, Gutachten.*