XI. Abschnitt: Speditionsgeschäft.
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16.
Die Zurollung angekommener Güter ist der
Spediteur in der Zeit von morgens 7 Uhr bis abends
7 Uhr ohne jede Unterbrechung vorzunehmen be
rechtigt.
17.
Die Haftpflicht des Spediteurs für angekommene
Güter gilt als beendet, sobald dieselben dem Em
pfänger vor seinem Hause zur Abnahme bereit
gestellt sind.
Der Rollkutscher ist verpflichtet, alle ihrem Um
fange nach durch einen Mann zu transportierenden
Frachtstücke bis zu einem Gewichte von je 50 Kilo
gramm in höhere Etagen, Keller, nach Höfen usw.
abzutragen. Gegenstände, die mit Rücksicht auf
ihren Umfang, ihr Gewicht oder wegen der Not
wendigkeit einer besonders sachgemäßen Behand
lung sich zur Absetzung seitens des Kutschers nicht
eigenen (z. B. Weinfässer, Maschinen, Ballons),
gelten als übergeben, wenn sie dem Empfänger vor
seinem Hause auf dem Rollwagen zur Verfügung
gestellt sind.
D. Pflichten des Spediteurs bezüglich der in seinem
Gewahrsam befindlichen Güter.
18.
Bei Lagerung in bedeckten Räumen gilt als an
gemessenes Lagergeld für nichtsperriges Kaufmanns
gut 25 Pfennig, für sperriges, sowie für Möbel und