Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

XI. Abschnitt: Speditionsgeschäft. 
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16. 
Die Zurollung angekommener Güter ist der 
Spediteur in der Zeit von morgens 7 Uhr bis abends 
7 Uhr ohne jede Unterbrechung vorzunehmen be 
rechtigt. 
17. 
Die Haftpflicht des Spediteurs für angekommene 
Güter gilt als beendet, sobald dieselben dem Em 
pfänger vor seinem Hause zur Abnahme bereit 
gestellt sind. 
Der Rollkutscher ist verpflichtet, alle ihrem Um 
fange nach durch einen Mann zu transportierenden 
Frachtstücke bis zu einem Gewichte von je 50 Kilo 
gramm in höhere Etagen, Keller, nach Höfen usw. 
abzutragen. Gegenstände, die mit Rücksicht auf 
ihren Umfang, ihr Gewicht oder wegen der Not 
wendigkeit einer besonders sachgemäßen Behand 
lung sich zur Absetzung seitens des Kutschers nicht 
eigenen (z. B. Weinfässer, Maschinen, Ballons), 
gelten als übergeben, wenn sie dem Empfänger vor 
seinem Hause auf dem Rollwagen zur Verfügung 
gestellt sind. 
D. Pflichten des Spediteurs bezüglich der in seinem 
Gewahrsam befindlichen Güter. 
18. 
Bei Lagerung in bedeckten Räumen gilt als an 
gemessenes Lagergeld für nichtsperriges Kaufmanns 
gut 25 Pfennig, für sperriges, sowie für Möbel und
	        
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