Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

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XI. Abschnitt: Speditionsgeschäft. 
„franko Haus zu liefern“, gilt gleichzeitig als Er 
mächtigung, die zur Freigabe des Gutes erforder 
lichen Zollformalitäten zu erledigen und die zoll 
amtlich festgestellten Zollbeträge für den Auftrag 
geber zu verauslagen, wenn nicht aus etwaigen Be 
gleitpapieren hervorgeht, daß die Güter anders zu 
behandeln resp. zu bestimmten Zollsätzen zu ver 
zollen sind. 
C. Sonstige Pflichten des Spediteurs als Transport 
unternehmer. 
II. 
Wird einem Spediteur von einem Fabrikanten oder 
Händler bestimmter Erzeugnisse eine verschlossene 
Kiste ohne Inhaltsangabe zum Versand übergeben, 
so ist er berechtigt anzunehmen, daß die Kiste die 
Fabrikate des Versenders enthält. 
12. 
Die Angabe des Wertes einer Sendung in den 
Begleitpapieren ist als Auftrag zur Versicherung in 
Höhe des angegebenen Wertes durch den Spediteur 
anzusehen, wenn sich nicht aus den Umständen des 
Falles unzweifelhaft ergibt, daß die Deklaration 
nur für Zwecke des Zoll- oder statistischen Wertes 
erfolgt ist. 
13. 
Der Spediteur ist nicht verpflichtet, das von ihm 
übernommene Gut behufs Versicherung schatzen zu 
lassen; er ist vielmehr befugt, denjenigen Wert als
	        
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