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XI. Abschnitt: Speditionsgeschäft.
„franko Haus zu liefern“, gilt gleichzeitig als Er
mächtigung, die zur Freigabe des Gutes erforder
lichen Zollformalitäten zu erledigen und die zoll
amtlich festgestellten Zollbeträge für den Auftrag
geber zu verauslagen, wenn nicht aus etwaigen Be
gleitpapieren hervorgeht, daß die Güter anders zu
behandeln resp. zu bestimmten Zollsätzen zu ver
zollen sind.
C. Sonstige Pflichten des Spediteurs als Transport
unternehmer.
II.
Wird einem Spediteur von einem Fabrikanten oder
Händler bestimmter Erzeugnisse eine verschlossene
Kiste ohne Inhaltsangabe zum Versand übergeben,
so ist er berechtigt anzunehmen, daß die Kiste die
Fabrikate des Versenders enthält.
12.
Die Angabe des Wertes einer Sendung in den
Begleitpapieren ist als Auftrag zur Versicherung in
Höhe des angegebenen Wertes durch den Spediteur
anzusehen, wenn sich nicht aus den Umständen des
Falles unzweifelhaft ergibt, daß die Deklaration
nur für Zwecke des Zoll- oder statistischen Wertes
erfolgt ist.
13.
Der Spediteur ist nicht verpflichtet, das von ihm
übernommene Gut behufs Versicherung schatzen zu
lassen; er ist vielmehr befugt, denjenigen Wert als