Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

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XI.  Abschnitt:  Speditionsgeschäft.
„franko  Haus  zu  liefern“,  gilt  gleichzeitig  als  Ermächtigung, ¬
  die  zur  Freigabe  des  Gutes  erforderlichen ¬
  Zollformalitäten  zu  erledigen  und  die  zollamtlich ¬
  festgestellten  Zollbeträge  für  den  Auftraggeber -
  zu  verauslagen,  wenn  nicht  aus  etwaigen  Begleitpapieren ¬
  hervorgeht,  daß  die  Güter  anders  zu
behandeln  resp.  zu  bestimmten  Zollsätzen  zu  verzollen -
  sind.
C.  Sonstige  Pflichten  des  Spediteurs  als  Transportunternehmer. ¬

II.
Wird  einem  Spediteur  von  einem  Fabrikanten  oder
Händler  bestimmter  Erzeugnisse  eine  verschlossene
Kiste  ohne  Inhaltsangabe  zum  Versand  übergeben,
so  ist  er  berechtigt  anzunehmen,  daß  die  Kiste  die
Fabrikate  des  Versenders  enthält.
12.
Die  Angabe  des  Wertes  einer  Sendung  in  den
Begleitpapieren  ist  als  Auftrag  zur  Versicherung  in
Höhe  des  angegebenen  Wertes  durch  den  Spediteur
anzusehen,  wenn  sich  nicht  aus  den  Umständen  des
Falles  unzweifelhaft  ergibt,  daß  die  Deklaration
nur  für  Zwecke  des  Zoll-  oder  statistischen  Wertes
erfolgt  ist.
13.
Der  Spediteur  ist  nicht  verpflichtet,  das  von  ihm
übernommene  Gut  behufs  Versicherung  schatzen  zu
lassen;  er  ist  vielmehr  befugt,  denjenigen  Wert  als
            
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