[§ 178
1. Theil. Allgemeine Bestimmungen.
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oder einem Gesammtschuldner oder Gesammtgläubiger gegenüber ergangen ist, wirkt weder
für noch gegen die übrigen Miteigenthümer, oder Gesammtschuldner oder Gesammtgläubiger ¬
(§§ 332. 1032 des B. G.=B.). Die gemeinrechtlichen Bestimmungen, daß ein
zwischen dem gesetzlichen Erben oder Notherben und dem Testamentserben ergangenes rechtskräftiges ¬
Urtheil auch den Vermächtnißnehmern gegenüber wirke', haben sich, da das
B. G.=B. in diesen Beziehungen das gemeine Recht wesentlich geändert hat (§§ 2386.
2600. 2601 des B. G.=B.) erledigt?. Dagegen enthalten die §§ 1865. 1866 eine
dem gemeinen Rechte unbekannte Ausnahme von der Regel, daß die res judicata blos
inter partes gilt.
welcher von der rechtskräftigen Entscheidung in Prozessen über
Auf den § 1857.
Familienzustände handelt, ist bereits in den Motiven verwiesen worden. Ueber die Frage,
in wie weit ein wider den Hauptschuldner ergangenes rechtskräftiges Urtheil dem Bürgen ¬
schadet oder nützt, wird zu den §§ 1459. 1460 das Nöthige zu bemerken sein.
Der zweite Satz bezieht sich auf den objectiven Umfang der Wirkung einer res
judicata und schließt sich in dieser Hinsicht an die gemeinrechtliche Doctrin an. Eine
detaillirtere Ausführung dieses Satzes, welcher zum Theil auch in das Prozeßrecht eingreift, ¬
würde hier nicht am Orte sein und es mag nur noch auf die §§ 2318—2320
des B. G.=B. aufmerksam gemacht werden.
Mit der Lehre über die res judicata hängt die Frage, ob und in wie weit Entscheidungsgründe ¬
der Rechtskraft fähig sind, zusammen. Diese Frage dürfte dahin zu
beantworten sein, daß Entscheidungsgründe, als solche, nicht in Rechtskraft übergehen,
dagegen aber alle Aussprüche, welche die Voraussetzungen der Hauptentscheidung bilden
und ohne welche die letztere nicht bestehen kann, und zwar ohne Unterschied, ob damit
ein Anspruch oder eine Einrede als bestehend anerkannt, oder als unbegründet verworfen
oder eine factische Parteibehauptung für wahr oder micht wahr erklärt wird, auch selbst
dann der Rechtskraft fähig sind, wenn sie in der Form von Entscheidungsgründen ertheilt ¬
worden sind 3
VIII. Selbsthülfe.
§ 178. Selbsthülfe durch Vertheidigung gegen widerrechtliche Angriffe auf
die Person oder das Vermögen und die Unterstützung Anderer bei solchen sind
erlaubt.
Motive. In diesem § und in den folgenden §§ wird von der Selbstvertheidigung ¬
und der Selbsthülfe gehandelt. Beide Begriffe schlagen sowohl in das
Criminalrecht, als in den Civilproceß ein; ihr Einfluß auf das Civilrecht ist aber
unverkennbar und deshalb hat man für nöthig gehalten, derselben in dem gegenwärtigen ¬
Zusammenhange zu gedenken. Das Gesetzbuch hat auch in dieser Lehre unser
bisheriges Recht, nach welchem, wie beiläufig zu erwähnen ist, die gemeinrechtlichen
Privatstrafen wegen Selbsthülfe nicht mehr gelten, unverändert gelassen.
Der auf die Selbstvertheidigung bezügliche vorstehende § entspricht dem Art. 91
des Strafgesetzbuches. Wenn hiernach der Schutz von Rechten — nicht blos des
1, l. 3 pr. D. de pignorib. l. 14 D. de appell. l. 50 § 1 D. de leg. l. 6 § 1 l. 8 § 16
l. 17 § 1. D. de inoff. test. l. 12 pr. § 2 C. de pet. hered.
2. Man vergl. jedoch § 2322 des B. G.=B.
3) Man vergl. Annalen a. a. Bd. 1. S. 237. 459. Bd. 2 S. 63. 366. Bd. 4. S. 458.
v. Savigny, a. a. O. Bd. 6 § 291—293. 298 und die von Windscheid a. a. O. S. 325
not. 20 angeführten Schriften.