Full text : Commentar zu dem bürgerlichen Gesetzbuche für das Königreich Sachsen und zu der damit in Verbindung stehenden Publicationsverordnung vom 2. Januar 1863 (1)

[§  178
1.  Theil.  Allgemeine  Bestimmungen.
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oder  einem  Gesammtschuldner  oder  Gesammtgläubiger  gegenüber  ergangen  ist,  wirkt  weder
für  noch  gegen  die  übrigen  Miteigenthümer,  oder  Gesammtschuldner  oder  Gesammtgläubiger ¬
  (§§  332.  1032  des  B.  G.=B.).  Die  gemeinrechtlichen  Bestimmungen,  daß  ein
zwischen  dem  gesetzlichen  Erben  oder  Notherben  und  dem  Testamentserben  ergangenes  rechtskräftiges ¬
  Urtheil  auch  den  Vermächtnißnehmern  gegenüber  wirke',  haben  sich,  da  das
B.  G.=B.  in  diesen  Beziehungen  das  gemeine  Recht  wesentlich  geändert  hat  (§§  2386.
2600.  2601  des  B.  G.=B.)  erledigt?.  Dagegen  enthalten  die  §§  1865.  1866  eine
dem  gemeinen  Rechte  unbekannte  Ausnahme  von  der  Regel,  daß  die  res  judicata  blos
inter  partes  gilt.
welcher  von  der  rechtskräftigen  Entscheidung  in  Prozessen  über
Auf  den  §  1857.
Familienzustände  handelt,  ist  bereits  in  den  Motiven  verwiesen  worden.  Ueber  die  Frage,
in  wie  weit  ein  wider  den  Hauptschuldner  ergangenes  rechtskräftiges  Urtheil  dem  Bürgen ¬
  schadet  oder  nützt,  wird  zu  den  §§  1459.  1460  das  Nöthige  zu  bemerken  sein.
Der  zweite  Satz  bezieht  sich  auf  den  objectiven  Umfang  der  Wirkung  einer  res
judicata  und  schließt  sich  in  dieser  Hinsicht  an  die  gemeinrechtliche  Doctrin  an.  Eine
detaillirtere  Ausführung  dieses  Satzes,  welcher  zum  Theil  auch  in  das  Prozeßrecht  eingreift, ¬
  würde  hier  nicht  am  Orte  sein  und  es  mag  nur  noch  auf  die  §§  2318—2320
des  B.  G.=B.  aufmerksam  gemacht  werden.
Mit  der  Lehre  über  die  res  judicata  hängt  die  Frage,  ob  und  in  wie  weit  Entscheidungsgründe ¬
  der  Rechtskraft  fähig  sind,  zusammen.  Diese  Frage  dürfte  dahin  zu
beantworten  sein,  daß  Entscheidungsgründe,  als  solche,  nicht  in  Rechtskraft  übergehen,
dagegen  aber  alle  Aussprüche,  welche  die  Voraussetzungen  der  Hauptentscheidung  bilden
und  ohne  welche  die  letztere  nicht  bestehen  kann,  und  zwar  ohne  Unterschied,  ob  damit
ein  Anspruch  oder  eine  Einrede  als  bestehend  anerkannt,  oder  als  unbegründet  verworfen
oder  eine  factische  Parteibehauptung  für  wahr  oder  micht  wahr  erklärt  wird,  auch  selbst
dann  der  Rechtskraft  fähig  sind,  wenn  sie  in  der  Form  von  Entscheidungsgründen  ertheilt ¬
  worden  sind  3
VIII.  Selbsthülfe.
§  178.  Selbsthülfe  durch  Vertheidigung  gegen  widerrechtliche  Angriffe  auf
die  Person  oder  das  Vermögen  und  die  Unterstützung  Anderer  bei  solchen  sind
erlaubt.
Motive.  In  diesem  §  und  in  den  folgenden  §§  wird  von  der  Selbstvertheidigung ¬
  und  der  Selbsthülfe  gehandelt.  Beide  Begriffe  schlagen  sowohl  in  das
Criminalrecht,  als  in  den  Civilproceß  ein;  ihr  Einfluß  auf  das  Civilrecht  ist  aber
unverkennbar  und  deshalb  hat  man  für  nöthig  gehalten,  derselben  in  dem  gegenwärtigen ¬
  Zusammenhange  zu  gedenken.  Das  Gesetzbuch  hat  auch  in  dieser  Lehre  unser
bisheriges  Recht,  nach  welchem,  wie  beiläufig  zu  erwähnen  ist,  die  gemeinrechtlichen
Privatstrafen  wegen  Selbsthülfe  nicht  mehr  gelten,  unverändert  gelassen.
Der  auf  die  Selbstvertheidigung  bezügliche  vorstehende  §  entspricht  dem  Art.  91
des  Strafgesetzbuches.  Wenn  hiernach  der  Schutz  von  Rechten  —  nicht  blos  des
1,  l.  3  pr.  D.  de  pignorib.  l.  14  D.  de  appell.  l.  50  §  1  D.  de  leg.  l.  6  §  1  l.  8  §  16
l.  17  §  1.  D.  de  inoff.  test.  l.  12  pr.  §  2  C.  de  pet.  hered.
2.  Man  vergl.  jedoch  §  2322  des  B.  G.=B.
3)  Man  vergl.  Annalen  a.  a.  Bd.  1.  S.  237.  459.  Bd.  2  S.  63.  366.  Bd.  4.  S.  458.
v.  Savigny,  a.  a.  O.  Bd.  6  §  291—293.  298  und  die  von  Windscheid  a.  a.  O.  S.  325
not.  20  angeführten  Schriften.
            
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