Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

3. Abschnitt. Handlungsagenten und Vermittler. 67 
sendung nach der Saison ohne Erfordern ist nicht 
handelsüblich. 
Erfolgt jedoch die Rückforderung, und ist der 
Agent nicht in der Lage, ihr zu entsprechen, so hat 
er über den Verbleib Rechenschaft abzulegen und 
eventuell den Wert zu ersetzen. 
Der Wert von Mustern in Atrappen und 
Knallbonbons ist für einfache, sogenannte Markt 
waren, nach Beendigung der Saison gleich Null, für 
feinere Modelle, die jedoch nur in geringerer Zahl in 
der Mustersammlung sich zu befinden pflegen, wird 
der Wert höchstens ein Drittel des ursprünglichen 
Verkaufspreises sein. Muster der genannten Art, 
die im Jahre 19oo übergeben und erst heute, nach 
5—6 Jahren, zurückverlangt werden, sind, gleich 
viel, ob es sich um billigere oder bessere Arten 
handelt, ohne Wert. 
Ein Handelsgebrauch, daß der Agent ohne be 
sondere Abrede derartige Muster vernichten kann, 
besteht nicht. 
G 144. Bd. I — Bl. 301 — 9. Januar 1906. 
28. 
Ein Geschäftsgebrauch, nach welchem ein von Rücknahme von 
Waren. 
einem auswärtigen Hause zum Abschluß von Ge 
schäften und zum Einkassieren von Rechnungen für 
dasselbe schriftlich bevollmächtigter hiesiger Agent 
auch befugt ist, Waren, welche auf Grund des Ver-
	        
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