Volltext : Deutschlands Eisenbahnen (2,[2])

Zweiter  Titel.
[§§.  122.  123.
432
c.  Wenn  das  Transport=Object  an  eine  andere  Transportgelegenheit ¬
  als  an  die  Bahnverwaltung  zur  Weiterbeförderung  abgegeben ¬
  wird,  so  gehört  die  Verpflichtung  zu  dieser  Abgabe,  insofern
die  betreffende  Bahnverwaltung  ihrem  Reglement  und  Tarife  gemäß
das  Gut  in  die  Behausung  des  Empfängers  zu  bringen  übernommen ¬
  hat,  immer  noch  in  das  Bereich  des  Transportverhältnisses.
In  den  Fällen  unter  a  und  b  übernimmt  also  die  zunächst
contrahirende  Bahnverwaltung  weiter  gar  nichts  als  den  Transport ¬
  auf  ihrer  Bahn,  und  handelt,  wenn  sie  auch  für  eine  weitere
Bahn  etwa  abschließt,  lediglich  als  deren  Beauftragter,  ohne  daß
der  Reisende  oder  Absender  hierfür  Spesen  oder  Provision,  das
charakteristische  Zeichen  der  Spedition,  zu  zahlen  hätte.  Die  Abgabe ¬
  an  die  Anschlußbahn  erfolgt  lediglich  als  an  den  durch
den  Frachtbrief  bezeichneten  nächsten  Adressaten,  so  daß  nur  von
einem  einfachen  Transportverhältniß  die  Rede  sein  kann,  neben
welchem  höchstens  etwa  ein  Mandatsverhältniß  herläuft.
In  dem  Fall  unter  c  wird  für  die  Beförderung  von  der
Behausung  des  Absenders  und  in  die  des  Empfängers  ebenfalls
keine  Spesen  berechnet,  vielmehr  liegt  die  betreffende  Vergütung
schon  in  den  Transportpreisen  mit  inbegriffen.  So  wenig  man
nun  bei  einem  gewöhnlichen  Fuhrmann,  welcher  sich  verpflichtet
zu  liefern  bzw.
hat  das  Frachtgut  in  die  Behausung  des  Adressaten
sprechen  wird,
dort  abzuholen,  von  einem  Speditionsverhältniß
ebensowenig  wird  man  solches  im  vorliegenden  Falle  bei  der  Bahnverwaltung ¬
  thun  können.
II.  Fälle,  welche  als  Speditions-  oder  Mandats-Verhältnisse  aufzufassen ¬
  sind.
§.  123.
Mandat  oder  Spedition?
Die  Frage,  ob  in  Beziehung  auf  die  Besorgung  des  weitern
Transports  an  eine  andere  Bahnverwaltung  oder  sonstige  andere
Transportgelegenheit  das  Rechtsverhältniß  einer  Spedition  oder
will  freilich  die  Verwaltung  der  Abgangsstation  immer  bis  zur  Bestimmungsstation ¬
  haften  lassen.  Vgl.  Art.  374  u.  394  (S.  328  u.  342).
            
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