Zweiter Titel.
[§§. 122. 123.
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c. Wenn das Transport=Object an eine andere Transportgelegenheit ¬
als an die Bahnverwaltung zur Weiterbeförderung abgegeben ¬
wird, so gehört die Verpflichtung zu dieser Abgabe, insofern
die betreffende Bahnverwaltung ihrem Reglement und Tarife gemäß
das Gut in die Behausung des Empfängers zu bringen übernommen ¬
hat, immer noch in das Bereich des Transportverhältnisses.
In den Fällen unter a und b übernimmt also die zunächst
contrahirende Bahnverwaltung weiter gar nichts als den Transport ¬
auf ihrer Bahn, und handelt, wenn sie auch für eine weitere
Bahn etwa abschließt, lediglich als deren Beauftragter, ohne daß
der Reisende oder Absender hierfür Spesen oder Provision, das
charakteristische Zeichen der Spedition, zu zahlen hätte. Die Abgabe ¬
an die Anschlußbahn erfolgt lediglich als an den durch
den Frachtbrief bezeichneten nächsten Adressaten, so daß nur von
einem einfachen Transportverhältniß die Rede sein kann, neben
welchem höchstens etwa ein Mandatsverhältniß herläuft.
In dem Fall unter c wird für die Beförderung von der
Behausung des Absenders und in die des Empfängers ebenfalls
keine Spesen berechnet, vielmehr liegt die betreffende Vergütung
schon in den Transportpreisen mit inbegriffen. So wenig man
nun bei einem gewöhnlichen Fuhrmann, welcher sich verpflichtet
zu liefern bzw.
hat das Frachtgut in die Behausung des Adressaten
sprechen wird,
dort abzuholen, von einem Speditionsverhältniß
ebensowenig wird man solches im vorliegenden Falle bei der Bahnverwaltung ¬
thun können.
II. Fälle, welche als Speditions- oder Mandats-Verhältnisse aufzufassen ¬
sind.
§. 123.
Mandat oder Spedition?
Die Frage, ob in Beziehung auf die Besorgung des weitern
Transports an eine andere Bahnverwaltung oder sonstige andere
Transportgelegenheit das Rechtsverhältniß einer Spedition oder
will freilich die Verwaltung der Abgangsstation immer bis zur Bestimmungsstation ¬
haften lassen. Vgl. Art. 374 u. 394 (S. 328 u. 342).