3. Abschnitt. Handlungsagenten und Vermittler. 67
sendung nach der Saison ohne Erfordern ist nicht
handelsüblich.
Erfolgt jedoch die Rückforderung, und ist der
Agent nicht in der Lage, ihr zu entsprechen, so hat
er über den Verbleib Rechenschaft abzulegen und
eventuell den Wert zu ersetzen.
Der Wert von Mustern in Atrappen und
Knallbonbons ist für einfache, sogenannte Markt
waren, nach Beendigung der Saison gleich Null, für
feinere Modelle, die jedoch nur in geringerer Zahl in
der Mustersammlung sich zu befinden pflegen, wird
der Wert höchstens ein Drittel des ursprünglichen
Verkaufspreises sein. Muster der genannten Art,
die im Jahre 19oo übergeben und erst heute, nach
5—6 Jahren, zurückverlangt werden, sind, gleich
viel, ob es sich um billigere oder bessere Arten
handelt, ohne Wert.
Ein Handelsgebrauch, daß der Agent ohne be
sondere Abrede derartige Muster vernichten kann,
besteht nicht.
G 144. Bd. I — Bl. 301 — 9. Januar 1906.
28.
Ein Geschäftsgebrauch, nach welchem ein von Rücknahme von
Waren.
einem auswärtigen Hause zum Abschluß von Ge
schäften und zum Einkassieren von Rechnungen für
dasselbe schriftlich bevollmächtigter hiesiger Agent
auch befugt ist, Waren, welche auf Grund des Ver-