Inhaltsverzeichnis : Förtsch, Richard: Elsass-lothringisches Baurecht

1325
326.

Doppelehe.

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Viertes  Buch.  Familienrecht.
Zustande  der  Bewußtlosigkeit  oder  vorübergehender  Störung  der  Geistesthätigkeit ¬
  befand.!)
Diese  Nichtigkeit  ist  aber  nach  dem  BGB.  heilbar  und
zwar  dadurch,  daß  sie  von  dem  Ehegatten  nach  dem  Wegfalle  seiner
Geschäftsunfähigkeit,  Bewußtlosigkeit  oder  geistigen  Störung  bestätigt
wird.2)  Die  Bestätigung  bedarf  nicht  der  für  die  Eheschließung  vorgeschriebenen ¬
  Form,  sie  kann  also  auch  stillschweigend  erfolgen,  namentlich
durch  Fortsetzung  des  ehelichen  Lebens  trotz  Kenntnis  der  Nichtigkeit  der
Ehe.  Die  Bestätigung  hat  die  Wirkung,  daß  die  Ehe  als  von  Anfang
an  gültig  anzusehen  ist.3)  Ist  der  bestätigende  Ehegatte  in  der  Geschäftsfähigkeit ¬
  beschränkt,  so  bedarf  die  Bestätigung  der  Einwilligung  seines
gesetzlichen  Vertreters.  Der  Mangel  dieser  Einwilligung  macht  die  Ehe
anfechtbar.*)  Die  Bestätigung  ist  so  lange  zulässig,  bis  die  Ehe  für  nichtig
erklärt  oder  aufgelöst  worden  ist  und  kann  selbst  noch  im  Laufe  des  Nichtigkeitsverfahrens ¬
  so  lange  geltend  gemacht  werden,  als  nach  den  Vorschriften
der  Prozeßordnung  überhaupt  noch  Thatsachen  vorgebracht  werden  dürfen.5)
Eine  Bestätigung  ist  selbstverständlich  nicht  mehr  möglich,  wenn  der
früher  Geschäftsunfähige  nach  dem  Wegfalle  der  Geschäftsunfähigkeit  eine
andere  Ehe  schließt,  denn  dann  steht  diese  neue  Ehe  einer  späteren  Bestätigung ¬
  der  früheren  entgegen.  Die  frühere  Ehe  bleibt  also  trotz  ihrer
Bestätigung  nichtig.6
Da  die  Bestätigung  ein  Rechtsgeschäft  ist,  so  finden  auf  sie  die  allgemeinen
Vorschriften  über  die  Nichtigkeit  und  Anfechtbarkeit  von  Rechtsgeschäften  Anwendung." ¬

IV.  Wie  nach  AL
3)  so  ist  auch  nach  BGB.9)  eine  Ehe  nichtig,
wenn  einer  der  Ehegatten  zur  Zeit  der  Eheschließung  mit  einem  Dritten
in  einer  gültigen  Ehe  lebte.
War  dagegen  die  erste  Ehe  nichtig,  so  ist  und  bleibt  die  zweite  Ehe
gültig,  und  die  erste  Ehe  bildet  nur,  bis  sie  für  nichtig  erklärt  ist,  ein
aufschiebendes  Ehehindernis.  Für  das  Strafrecht  ist  es  allerdings
gleichgültig,  ob  die  erste  Ehe  gültig  oder  ungültig  war;  die  Eingehung
einer  Doppelehe  ist  auch  dann  strafbar,  wenn  die  erste  Ehe  nichtig  und
zur  Zeit  der  Eingehung  der  neuen  Ehe  noch  nicht  aufgelöst  oder  für
nichtig  e
klärt  war.19)  War  die  erste  Ehe  rechtskräftig  geschieden  oder  für
nichtig  erklärt,  bevor  die  zweite  Ehe  geschlossen  wurde,  und  wurde  das
Urteil
demnächst  im  Wiederaufnahmeverfahren  beseitigt,  so  ist  die  zweite
e  nichtig,  und  die  erste  ist  als  fortbestehend  anzusehen.11)
*)  §  105  BGB.
*)  §  1325  Abs.  2  B6B.  Die  Bestätigung  ist  ein  einseitiges  Rechtsgeschäft
das  dem  anderen  Ehegatten  gegenüber  vorzunehmen  ist,  der  Widerspruch  des  anderen
Ehegatten  steht  der  Wirksamkeit  der  Bestätigung  nicht  entgegen,
3)  Also  abweichend  von  §  141  BGB.  Konvalescenz  ex  tunc.  *)  §  1331  B6B.
5)  Mot.  IV  S.  50,  51.
5)  Vgl.  Planck  i.  d.  Deutschen  Juristen=Zeitg.  1899  S.  38.
9  §§  116-118,  119,  123  B6B.;  a.  M.  Planck=Unzner  a.  a.  O.  S.  52.
Wenn  die  Vorschriften  über  Nichtigkeit  und  Anfechtbarkeit  der  Ehe  entsprechende  Anwendung ¬
  hätten  finden  sollen,  so  hätte  dies  im  Gesetz  Ausdruck  finden  müssen.
3)  §  936  II  1  ALR.  Siehe  oben  S.  643.
§  1326  BGB.  Dies  ist  auch  der  Standpunkt  des  kanonischen  und  protestantischen ¬
  Kirchenrechts.  Friedberg  a.  a.  O.  §  144.
9)  §  171  StrGB.;  Art.  34  V  EG.  z.  B6B.
1)  Mot.  IV  S.  52.
            
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