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Doppelehe.
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Viertes Buch. Familienrecht.
Zustande der Bewußtlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistesthätigkeit ¬
befand.!)
Diese Nichtigkeit ist aber nach dem BGB. heilbar und
zwar dadurch, daß sie von dem Ehegatten nach dem Wegfalle seiner
Geschäftsunfähigkeit, Bewußtlosigkeit oder geistigen Störung bestätigt
wird.2) Die Bestätigung bedarf nicht der für die Eheschließung vorgeschriebenen ¬
Form, sie kann also auch stillschweigend erfolgen, namentlich
durch Fortsetzung des ehelichen Lebens trotz Kenntnis der Nichtigkeit der
Ehe. Die Bestätigung hat die Wirkung, daß die Ehe als von Anfang
an gültig anzusehen ist.3) Ist der bestätigende Ehegatte in der Geschäftsfähigkeit ¬
beschränkt, so bedarf die Bestätigung der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters. Der Mangel dieser Einwilligung macht die Ehe
anfechtbar.*) Die Bestätigung ist so lange zulässig, bis die Ehe für nichtig
erklärt oder aufgelöst worden ist und kann selbst noch im Laufe des Nichtigkeitsverfahrens ¬
so lange geltend gemacht werden, als nach den Vorschriften
der Prozeßordnung überhaupt noch Thatsachen vorgebracht werden dürfen.5)
Eine Bestätigung ist selbstverständlich nicht mehr möglich, wenn der
früher Geschäftsunfähige nach dem Wegfalle der Geschäftsunfähigkeit eine
andere Ehe schließt, denn dann steht diese neue Ehe einer späteren Bestätigung ¬
der früheren entgegen. Die frühere Ehe bleibt also trotz ihrer
Bestätigung nichtig.6
Da die Bestätigung ein Rechtsgeschäft ist, so finden auf sie die allgemeinen
Vorschriften über die Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften Anwendung." ¬
IV. Wie nach AL
3) so ist auch nach BGB.9) eine Ehe nichtig,
wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung mit einem Dritten
in einer gültigen Ehe lebte.
War dagegen die erste Ehe nichtig, so ist und bleibt die zweite Ehe
gültig, und die erste Ehe bildet nur, bis sie für nichtig erklärt ist, ein
aufschiebendes Ehehindernis. Für das Strafrecht ist es allerdings
gleichgültig, ob die erste Ehe gültig oder ungültig war; die Eingehung
einer Doppelehe ist auch dann strafbar, wenn die erste Ehe nichtig und
zur Zeit der Eingehung der neuen Ehe noch nicht aufgelöst oder für
nichtig e
klärt war.19) War die erste Ehe rechtskräftig geschieden oder für
nichtig erklärt, bevor die zweite Ehe geschlossen wurde, und wurde das
Urteil
demnächst im Wiederaufnahmeverfahren beseitigt, so ist die zweite
e nichtig, und die erste ist als fortbestehend anzusehen.11)
*) § 105 BGB.
*) § 1325 Abs. 2 B6B. Die Bestätigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft
das dem anderen Ehegatten gegenüber vorzunehmen ist, der Widerspruch des anderen
Ehegatten steht der Wirksamkeit der Bestätigung nicht entgegen,
3) Also abweichend von § 141 BGB. Konvalescenz ex tunc. *) § 1331 B6B.
5) Mot. IV S. 50, 51.
5) Vgl. Planck i. d. Deutschen Juristen=Zeitg. 1899 S. 38.
9 §§ 116-118, 119, 123 B6B.; a. M. Planck=Unzner a. a. O. S. 52.
Wenn die Vorschriften über Nichtigkeit und Anfechtbarkeit der Ehe entsprechende Anwendung ¬
hätten finden sollen, so hätte dies im Gesetz Ausdruck finden müssen.
3) § 936 II 1 ALR. Siehe oben S. 643.
§ 1326 BGB. Dies ist auch der Standpunkt des kanonischen und protestantischen ¬
Kirchenrechts. Friedberg a. a. O. § 144.
9) § 171 StrGB.; Art. 34 V EG. z. B6B.
1) Mot. IV S. 52.