98 Zweites Buch. Erster Abschn. Erstes Kap.
§. 43.
Von den Schwierigkeiten bei der Hülfsvollstreckung in Immobilien. ¬
Es ist vorhin (§. 40. a. E.) bemerkt worden, daß
die Bedenklichkeiten, welche bei der Hülfsvollstreckung
eintreten können, hauptsächlich bei den Zwangsveräusserungen ¬
der Immobilien sich zeigen. Bei den meisten Concursen ¬
machen diese ohnehin den größten Theil der
Masse aus, und es gehört zu den seltenen Ausnahmen,
daß es bei dem verschuldeten Unterthan, der kein Kaufmann ¬
ist, hat er keine liegende Gründe, bei einer Ueberschuldung ¬
zu einem ordentlichen Concurse kommt, theils
wegen Geringfügigkeit der Masse, theils wegen des gewöhnlich ¬
meist gleichen Rangs der Forderungen. Nur
bei dem Kaufmann und dem Grundeigenthümer gibt es
vorzugsweise Concurse. Aber bei letzterem sind die Immobilien ¬
die Hauptsache. Ausstehende Activ-Forderungen ¬
und Vorräthe hat er nicht; sie sind wenigstens verhältnißmäßig ¬
unbedeutend, und was insonderheit die Activ=Forderungen ¬
anlangt, wenn dergleichen vorhanden,
so sind sie gewiß nicht flüssig zu machen, stehen vielmehr
unsicher, oder sind gar caduk, weil der Schuldner sie
ausserdem längst einzuziehen nicht versäumt haben würde.
Baares Geld wird man ohnehin nicht suchen, und die
Mobilien des Schuldners bieten gewöhnlich, wenigstens
bei dem größten Theile der Landeigenthümer vom Bauerund ¬
gemeinen Professionisten=Stande eine sehr armselige
Ausbeute dar. Was daran einigen Werth hat, ist gewöhnlich ¬
schon verschleppt, ehe es zur Execution kommt,
oder durch frühere Auspfändungen in Abgang gekommen, ¬
ehe der Concurs eröffnet wird. Nur die unbewegliche ¬
Habe ist dasjenige, woran man sich hauptsächlich
hält, weil diese allein unangreifbar war; und so ist
denn bei einem in Concurs gerathenen Landwirth, (ich