Anhang.
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B. Besonderes.
a) Kaffee und Kolonialwaren:
§ 6.
Bei Zahlung innerhalb 8 Tagen nach Empfang
bezw. Berechnung der Waren werden 1½ % Skonto
vergütet. Werden beim Verkauf auf Kredit die in
§ 3 bezeichneten Fristen eingehalten, so steht dem
Käufer 1% zu. Bei späterer Zahlung fällt das
Skonto fort.
§ 7.
Auf Tara wird ½ kg pro Sack bei leichtem Material
und 1 kg bei schwerem Material gerechnet. Tara
Gewichtsdifferenzen von ¼ kg pro Sack aufwärts
müssen vergütet werden. Ausnahmen hinsichtlich
der Taraberechnung bilden folgende Waren:
1. Auf Mandeln in Originalballen von ca. 10o kg
werden 2 kg auf Tara gerechnet.
2. Bei Nelken in Gonjes 4 kg.
3. Rosinen, Sultaninen und Korinthen in Säcken
werden brutto für netto gehandelt; bei Rosinen
und Sultaninen in Kisten werden 10% Tara
pro Kiste gerechnet.
4. Bei Korinthen in ganzen Kisten werden 7½ kg
pro Kiste, in halben Kisten 4 kg pro ½ Kiste
gerechnet.
Bei Provencer Ol und Kapern wird Original
Fakturen-Tara gerechnet.
§ 8.
Taradifferenzen sind innerhalb einer Ausschluß
frist von 1 Monat, bei Ol innerhalb einer Ausschluß-