fullscreen : Planck, Johann Julius Wilhelm von: ¬Die Mehrheit der Rechtsstreitigkeiten im Prozeßrecht

344  Zweiter  Abschn.  Fortbildung  d.  Rechtsansichten  im  Mittelalter  rc.
geändert.  Es  ist  die  Rede  von  einem  cumulare,  reconvenire
coram  eodem  judice,  welches  von  den  Partheien  ausgeht.
Man  stellt  einen  Begriff  von  cumulatio  actionum  auf,  subdividirt ¬
  ihn  in  objective  und  subjective,  je  nachdem  mehrere
Klagen  unter  denselben  Personen  oder  mehrere  Personen  in
Ansehung  einer  Klage  verbunden  werden;  man  streitet,  ob
von  vorn  herein  diese  Begriffe  etwas  Erlaubtes  oder  Verbotenes ¬
  enthalten.  Ein  Streit  unter  mehreren  Personen  wird
vielfach  nicht  als  eine  Verbindung  mehrerer,  sondern  als  una
causa  benannt  und  behandelt;  für  die  Mehreren  ist  der  Name
Litisconsorten  *)  gebräuchlich.
1.  Mehrere  Klagen  unter  denselben  Partheien.  (S.  g.
objective  Klagenhäufung  und  Widerklage.)
A.  In  Civilsachen.
§.  44.
1.  Voraussetzungen  der  Vereinigung.
Man  hat  immer  geglaubt,  durch  die  Vereinigung  mehrerer ¬
  Streitigkeiten  zu  einem  Prozesse  eine  Abkürzung  des  gerichtlichen ¬
  Verfahrens  bewirken  zu  können.  Daher  hat  man
bis  auf  die  neuesten  Zeiten  sowohl  dem  Kläger,  als  dem  Beklagten ¬
  die  Möglichkeit  derselben  zu  eröffnen  und  annehmlich
zu  machen  gesucht.  Der  Richter  ist  dabei  indeß  nicht  mehr,
wie  im  römischen  Recht,  selbstständig  thätig,  sondern  ganz  von
dem  Antrage  der  Partheien  abhängig.  Höchstens  gestattet  man
ihm  eine  negative  Einwirkung!).  Er  soll,  wo  vorauszusehn
1)  Consortes  allein  kommt  sowohl  in  den  Germanischen  Volksrechten ¬
  (s.  Eichhorn,  Dtsche.  Sts.=  u.  R.  G.  I.  S.  186.  not.  g.)
als  auch  bei  den  Italienern  ebenfalls  noch  in  der  Bedeutung  von
Mehreren  in  einer  Ackergemeinschaft  stehenden  Personen  vor.  Vgl.
z.  B.  Bald.  ad.  L.  3.  C.  comm.  divid.
1)  Vorschläge  zur  Vereinigung  stehn  ihm  natürlich  immer
frei.  Neuere  Prozeßordnungen  indeß,  welche  das  mündliche  Verfah¬
            
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