Auslegung von A. L. R. I. 11. §§ 155. 156. 107
4) in der Einschränkung der im § 236 verordneten Nichtvertretung
des bloßen Zufalles auf den nach der Uebergabe eingetrete-
nen Zufall,
5) in der Hinzufügung des jetzigen § 323.
Von diesen Aenderungen haben die zu 1. augenscheinlich nur
deklarative Bedeutung, die zu 2. und 3. nur redaktionellen Werth.
Die Motive, aus denen der § 323 hinzugefügt worden ist, be-
stätigen lediglich den von uns entwickelten Inhalt der Lehre des
Entwurfes. Es war monirt, daß nichts von derjenigen Vertretungs-
verbindlichkeit gesagt sei, welche daraus entsteht, wenn die Sache
dem Ansprüche eines Dritten ausgesetzt ist. Darauf bemerkte
Suarez:
Die allgemeinen Grundsätze auch von dieser Art von Evik-
tionsleistung sind in den gegenwärtigen Paragraphen allerdings
enthalten. Wenn ein Dritter einen Anspruch an die Sache
hat, so will er a. entweder die Sache selbst ganz oder zum
Theil an sich nehmen; oder b. er behauptet, daß ihm ein jus
in re zukomme.
In dem Falle zu a. macht der Anspruch des Dritten, daß
der Empfänger sich der Sache nach der Natur und dem In-
halte des Vertrages nicht bedienen kann, und davon wird in
den §§ 235, 236 gehandelt. In dem Falle zu d. klebt der
Sache eine Last an, und davon disponirt der § 246. Es ist
daher unrichtig, daß diese spoeies der Eviktionsleistung hier
ganz übergangen wäre.
Gleichwohl schlug Suarez vor, die §§ 323, 24 hinter den § 322
einzuschieben, und das ist denn auch geschehen.
(Bornemann, Systematische Darstellung des Preuß. Civil-
rechts, I. Aust. Bd. 2 S. 589.)
Es sind demnach der obigen Entwickelung konform die §§ 235
236 als die allgemeinen Grundsätze bezeichnet, welche in dem Falle
der Nichterfüllung der im § 233 inhaltlich bestimmten Gewähr-
leistungspflicht Platz greisen, also keinesweges als Gegensätze zu den
§§ 233. 234, und die Hinzufügung des § 323 hat den Sinn der
§§ 235. 236 nicht inodifizirt, sondern den in ihnen enthaltenen Ge-
danken auch auf den Fall der Eviktion ausgedehnt.