Inhaltsverzeichnis : Schroeder, Eduard August: ¬Das Recht der Wirtschaft

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entbehrlichkeit  darstellen;  dann  auf  die  erste  Klasse  der  Eisenbahnwagen -
  und  Schiffe,  auf  Wildpret,  Austern  und  teuere  Weinsorten,
Cognac  und  Liqueure,  insofern  sie  nicht  Heilzwecken  dienen,  und
endlich  auf  Schmuck,  als  Gold-  und  Silberwaren,  Edelsteine,  Perlen,
Sammt,  Seide  und  Spitzen.
d)  Die  Zölle.
§  159.
Der  Staat  ist  nur  Eingangszölle  und  zwar  nur  auf  solche  Waren
einzuheben  berechtigt,  welche  entweder  in  die  Kategorie  der  Luxusartikel -
  fallen,  oder  im  Auslande  billiger  erzeugt  werden  können  als
im  Inlande.
Der  Zoll  darf  bei  den  zuletzt  genannten  Artikeln  nicht  mehr
betragen,  als  der  Unterschied  der  Produktionskosten  im  Auslande
gegen  die  Erzeugungskosten  im  Inlande  ausmacht.
e)  Die  Staatsdomänen.
§  160.
Der  Staat  verwaltet  seine  Domänen,  namentlich  die  Forste,
welche  nicht  als  Lehen  auf  Lebenszeiten  in  den  Nutzgenuss  einzelner
Personen  gegeben  worden  sind  (§  67),  durch  sachverständige
Behörden.
Der  Ertrag  der  Staatsdomänen  wird  in  das  allgemeine  StaatsBudget -
  eingestellt.
XVIII.  Schlufsbestimmung.
§  161.
Mit  der  Durchführung  dieses  Gesetzes  wird  die  Justizverwaltung
im  Einvernehmen  mit  den  Verwaltungen  des  Handels,  Ackerbaues,
Unterrichtes,  der  inneren  Angelegenbeitnd  der  Finanzen  betraut.
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Altenburg.
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