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entbehrlichkeit darstellen; dann auf die erste Klasse der Eisenbahnwagen -
und Schiffe, auf Wildpret, Austern und teuere Weinsorten,
Cognac und Liqueure, insofern sie nicht Heilzwecken dienen, und
endlich auf Schmuck, als Gold- und Silberwaren, Edelsteine, Perlen,
Sammt, Seide und Spitzen.
d) Die Zölle.
§ 159.
Der Staat ist nur Eingangszölle und zwar nur auf solche Waren
einzuheben berechtigt, welche entweder in die Kategorie der Luxusartikel -
fallen, oder im Auslande billiger erzeugt werden können als
im Inlande.
Der Zoll darf bei den zuletzt genannten Artikeln nicht mehr
betragen, als der Unterschied der Produktionskosten im Auslande
gegen die Erzeugungskosten im Inlande ausmacht.
e) Die Staatsdomänen.
§ 160.
Der Staat verwaltet seine Domänen, namentlich die Forste,
welche nicht als Lehen auf Lebenszeiten in den Nutzgenuss einzelner
Personen gegeben worden sind (§ 67), durch sachverständige
Behörden.
Der Ertrag der Staatsdomänen wird in das allgemeine StaatsBudget -
eingestellt.
XVIII. Schlufsbestimmung.
§ 161.
Mit der Durchführung dieses Gesetzes wird die Justizverwaltung
im Einvernehmen mit den Verwaltungen des Handels, Ackerbaues,
Unterrichtes, der inneren Angelegenbeitnd der Finanzen betraut.
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Pierer'sche Hofbuchdruckerei Ste
Altenburg.
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