§§ 241.
242, 262
266.
Schuldverhältnis. ¬
Alternative
Obligation
Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
Zweites Buch.
Recht der Schuldverhältnisse.
§ 10.
Schuldverhältnis. Alternative und generische Obligation.
Naturalobligation. Geldschulden. Zinsen. Schadensersatz. Verzinsung von
Aufwendungen. Erfüllung durch einen Dritten. Ort und Zeit der Leistung.
Retentionsrecht wegen konnexer Forderungen.
Nachfolgende Anmöglichkeit der Leistung. Vorsatz und Fahrlässigkeit.
Haftung für das Verschulden von Vertretern.
Berzug des Schuldners. Verzug des Gläubigers.
B6B. §§ 241—304.
1. Der Begriff des „Schuldverhältnisses" des BGB. entspricht dem
Begriff
der Obligation des gemeinen Rechts.*) Dasselbe bezeichnet die
persönliche Verpflichtung des Schuldners zu einer Leistung (Handlung oder
Unterlassung) an den Gläubiger ohne jede dingliche Gebundenheit seines
Gegenstandes vor erfolgter Leistung (§ 241). Gemeinrechtlich ist es streitig,
ob der Inhalt einer Obligation einen Vermögenswert haben müsse?), das
BGB. sieht von diesem Erfordernis ab. 3) Entsprechend der allgemeinen
Auslegungsregel für Verträge (§ 157) ist der Schuldner verpflichtet, die
Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die
Verkehrssitte es erfordern (§ 242).*) Zu Teilleistungen ist der Schuldner
wie im gemeinen Rechts) nicht berechtigt (§ 266), das gemeinrechtliche
beneficium competentiae6) ist beseitigt.
II. Ueber Bestimmtheit und Unbestimmtheit der Leistung enthält das
BGB. im allgemeinen keine Bestimmungen?), sondern nur über zwei besondere ¬
Fälle von Obligationen mit unbestimmter Leistung, die alternative
und die generische Obligation.
Bei der alternativen Obligation steht wie im gemeinen Rechts)
das
Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu (§ 262). Die Konzentration
der Obligation auf einen Leistungsinhalt erfolgt nach der herrschenden Lehre
’) pr. J. de obl. 3, 13, l. 3 pr. D. de obl. et act. 44, 7, Windscheid II
§ 250, Dernburg II § 1, Mot. II S. 2, Denkschrift S. 40. Für ein Schuldverhältnis, ¬
das vor dem Inkrafttreten des BGB. entstanden ist, bleiben die bisherigen ¬
Gesetze maßgebend. Einf.=G. Art. 170.
*) Windscheid II § 250 Note 3, Dernburg II § 1 Note 6, § 17.
*) Mot. II S. 3, Denkschrift S. 40, Reatz I S. 103, Note 1.
*) Spezialvorschriften in §§ 402, 444. Mot. II S. 197, 198.
*) Windscheid II § 342 Noten 19, 20, Dernburg II § 55 Note 7 (s. daselbst
auch eine wenngleich bestrittene Ausnahme).
*) Windscheid II §§ 267, 268, Dernburg II § 57, Mot. II. S. 33 unten.
*) Vgl. Windscheid II § 254, Dernburg II § 15. Die hierauf bezügliche Vorschrift ¬
des I. Entwurfs (§ 352) ist gestrichen. Reatz I S. 132.
3) 1. 138 § 1 de verb. obl. 45, 1, l. 34 § 6 de contrah. emt. 18, 1, Windscheid ¬
II § 255 Note 3a, Dernburg II § 27, 1.