Object : Vergleichende Darstellung des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich und des gemeinen Rechts (100)

§§  241.
242,  262
266.
Schuldverhältnis. ¬

Alternative
Obligation

Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.
Zweites  Buch.
Recht  der  Schuldverhältnisse.
§  10.
Schuldverhältnis.  Alternative  und  generische  Obligation.
Naturalobligation.  Geldschulden.  Zinsen.  Schadensersatz.  Verzinsung  von
Aufwendungen.  Erfüllung  durch  einen  Dritten.  Ort  und  Zeit  der  Leistung.
Retentionsrecht  wegen  konnexer  Forderungen.
Nachfolgende  Anmöglichkeit  der  Leistung.  Vorsatz  und  Fahrlässigkeit.
Haftung  für  das  Verschulden  von  Vertretern.
Berzug  des  Schuldners.  Verzug  des  Gläubigers.
B6B.  §§  241—304.
1.  Der  Begriff  des  „Schuldverhältnisses"  des  BGB.  entspricht  dem
Begriff
der  Obligation  des  gemeinen  Rechts.*)  Dasselbe  bezeichnet  die
persönliche  Verpflichtung  des  Schuldners  zu  einer  Leistung  (Handlung  oder
Unterlassung)  an  den  Gläubiger  ohne  jede  dingliche  Gebundenheit  seines
Gegenstandes  vor  erfolgter  Leistung  (§  241).  Gemeinrechtlich  ist  es  streitig,
ob  der  Inhalt  einer  Obligation  einen  Vermögenswert  haben  müsse?),  das
BGB.  sieht  von  diesem  Erfordernis  ab.  3)  Entsprechend  der  allgemeinen
Auslegungsregel  für  Verträge  (§  157)  ist  der  Schuldner  verpflichtet,  die
Leistung  so  zu  bewirken,  wie  Treu  und  Glauben  mit  Rücksicht  auf  die
Verkehrssitte  es  erfordern  (§  242).*)  Zu  Teilleistungen  ist  der  Schuldner
wie  im  gemeinen  Rechts)  nicht  berechtigt  (§  266),  das  gemeinrechtliche
beneficium  competentiae6)  ist  beseitigt.
II.  Ueber  Bestimmtheit  und  Unbestimmtheit  der  Leistung  enthält  das
BGB.  im  allgemeinen  keine  Bestimmungen?),  sondern  nur  über  zwei  besondere ¬
  Fälle  von  Obligationen  mit  unbestimmter  Leistung,  die  alternative
und  die  generische  Obligation.
Bei  der  alternativen  Obligation  steht  wie  im  gemeinen  Rechts)
das
Wahlrecht  im  Zweifel  dem  Schuldner  zu  (§  262).  Die  Konzentration
der  Obligation  auf  einen  Leistungsinhalt  erfolgt  nach  der  herrschenden  Lehre
’)  pr.  J.  de  obl.  3,  13,  l.  3  pr.  D.  de  obl.  et  act.  44,  7,  Windscheid  II
§  250,  Dernburg  II  §  1,  Mot.  II  S.  2,  Denkschrift  S.  40.  Für  ein  Schuldverhältnis, ¬
  das  vor  dem  Inkrafttreten  des  BGB.  entstanden  ist,  bleiben  die  bisherigen ¬
  Gesetze  maßgebend.  Einf.=G.  Art.  170.
*)  Windscheid  II  §  250  Note  3,  Dernburg  II  §  1  Note  6,  §  17.
*)  Mot.  II  S.  3,  Denkschrift  S.  40,  Reatz  I  S.  103,  Note  1.
*)  Spezialvorschriften  in  §§  402,  444.  Mot.  II  S.  197,  198.
*)  Windscheid  II  §  342  Noten  19,  20,  Dernburg  II  §  55  Note  7  (s.  daselbst
auch  eine  wenngleich  bestrittene  Ausnahme).
*)  Windscheid  II  §§  267,  268,  Dernburg  II  §  57,  Mot.  II.  S.  33  unten.
*)  Vgl.  Windscheid  II  §  254,  Dernburg  II  §  15.  Die  hierauf  bezügliche  Vorschrift ¬
  des  I.  Entwurfs  (§  352)  ist  gestrichen.  Reatz  I  S.  132.
3)  1.  138  §  1  de  verb.  obl.  45,  1,  l.  34  §  6  de  contrah.  emt.  18,  1,  Windscheid ¬
  II  §  255  Note  3a,  Dernburg  II  §  27,  1.
            
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