Inhaltsverzeichnis : Zeitschrift für Civilrecht und Prozeß (N.F. Bd. 20 (1863))

278 Heffter, über das erbrechtliche Verhältniß
Man erkannte anfangs nicht, daß die Ehe in der prote-
stantischen Kirche schon dem Begriffe nach eine andere ist, wie die
in der katholischen Kirche. Hier nämlich ist der Begriff aus dem
Standpunkte des Sacraments gegeben, dort aber soll die Ehe
wohl geheiligt sein, aber zur Perfektion mehr gehören, als die
copula animorum und desjenigen, was unter den Brautleuten
etwa noch dazu kommt. Es wird hier offenbar ein Ministerium
verlangt, eine Heiligung durch die Kirche oder den Pfarrer.
Man konnte daher für die erwähnten Kinder nicht den Namen
eheliche Kinder oder uneheliche Kinder gebrauchen, sondern
gab ihnen den Namen Brautkinder, besonders wenn ohne Schuld
der Brautleute deren Benediction unmöglich wurde. Ueber die
in der Mitte des vorigen Jahrhunderts im protestantischen Ehe-
recht geltenden, sehr schwankenden Ansichten; s. Harppreebt,
de jure liberor, ex desponsatis ante benedictionem procrea-
torum, no. 159.— Dieser Gedanke, an sich ineonsequent, wurde
als, Prineip der Billigkeit für die Kinder vielfach in Meinung der
Gelehrten und sogar in Urtheilen anerkannt und gutgeheißen.
Selbst das Reichskammergericht und der Reichshofrath gingen
von dieser Ansicht in ihren Entscheidungen aus, Gramer,
observ. jur. un. II., obs. 515. §. ff., noch mehr eine Reihe
von Erkenntnissen und Gutachten aus den verschiedensten Gegenden
Deutschlands, und nur darin fand ein Widerspruch statt, ob der
Vollziehung der Ehe die Unmöglichkeit ohne Schuld der
Brautleute entgegensteht, oder andere Gründe da sind, wo man
dann bald ganz abwies, bald erst die Gründe in concreto unter-
suchte ; Eisenbar dt, de liberis ex sponsa natis. Hai. 1766.
Auch hier kam man nicht zu einer bestimmten consuetudo,
denn man sah bald, daß man oft nicht Herausstellen konnte, ob
eine Schuld der Brautleute da sei; denn selbst wenn der Tod
der einen Partei erfolgte, konnte es gerade deren absichtliche
Verzögerung sein, die die benedictio abgewendet hatte.
Man kann daher auch hier nicht annehmen, daß eine feste
Praxis da sei, und in der That waren die Entscheidungsgründe
der Schriftsteller und Urtheilsfasser so eigenthümlich, daß schon

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer