Anhang.
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§ 24.
Astreine (astfreie) Bretter brauchen nur auf einer
Seite astfrei zu sein.
Vermessung und Feststellung der Breite.
§ 25.
Bei unbesäumten, kubisch zu vermessenden
Brettern in Stärken bis einschließlich 40 mm wird
bei der Vermessung das in der Mitte der schmalen
Seite nach vollen Zentimetern vorhandene Maß
(Spiegelmaß) genommen
Bei Bohlen in einer Stärke über 40 mm wird die
Breite derart festgestellt, daß beide Seiten auf der
Mitte, mit Ausschluß der Borke, in vollen Zenti
metern gemessen werden, und das Ergebnis bei
jedem einzelnen Stücke zur Hälfte, auf volle Zen
timeter nach unten abgerundet, berechnet wird.
(Vermessung mit halber Kante.)
Bedeutung der Bezeichnung „Schock“.
§ 26.
Zu einem Schock Bretter, Bohlen etc. gehören
450 laufende Meter.
Längenberechnung.
§ 27.
Alle Längen, mit Ausnahme derjenigen von 7,5 m,
werden bei Marktware nach vollen gradzahligen
Dezimetern bestimmt.