Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Anhang. 
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§ 24. 
Astreine (astfreie) Bretter brauchen nur auf einer 
Seite astfrei zu sein. 
Vermessung und Feststellung der Breite. 
§ 25. 
Bei unbesäumten, kubisch zu vermessenden 
Brettern in Stärken bis einschließlich 40 mm wird 
bei der Vermessung das in der Mitte der schmalen 
Seite nach vollen Zentimetern vorhandene Maß 
(Spiegelmaß) genommen 
Bei Bohlen in einer Stärke über 40 mm wird die 
Breite derart festgestellt, daß beide Seiten auf der 
Mitte, mit Ausschluß der Borke, in vollen Zenti 
metern gemessen werden, und das Ergebnis bei 
jedem einzelnen Stücke zur Hälfte, auf volle Zen 
timeter nach unten abgerundet, berechnet wird. 
(Vermessung mit halber Kante.) 
Bedeutung der Bezeichnung „Schock“. 
§ 26. 
Zu einem Schock Bretter, Bohlen etc. gehören 
450 laufende Meter. 
Längenberechnung. 
§ 27. 
Alle Längen, mit Ausnahme derjenigen von 7,5 m, 
werden bei Marktware nach vollen gradzahligen 
Dezimetern bestimmt.
	        
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