Metadaten : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

VIII.  Abschnitt:  Holz.
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Innere  Fehler.
§  II.
Für  innere,  bei  oder  nach  der  Verarbeitung  sich
zeigende  Fehler  hat  der  Verkäufer  nicht  aufzukommen. -

Gesundheit.
§  12.
Nutzholz  muß  äußerlich  gesund  sein.  Nicht
gesundes  Holz  ist  insbesondere  dasjenige,  welches
rindschälig,  ringschälig,  rot-  oder  weißfaul,
stammtrocken,  wurmstichig,  sandbrandig,  stamm-,
kern-  oder  splintfaul  ist  oder  Schwamm  hat.  Dagegen -
  gilt  nach  dem  Schnitt  blau  oder  grau  gewordenes -
  Holz  als  gesund,  ebenso  solches  mit
schwarzfaulem  Ast,  sofern  dadurch  das  Holz  nicht
in  Mitleidenschaft  gezogen  ist.
Feststellung  der  Gesundheit.
§  13.
Die  Feststellung  der  Gesundheit  und  der  vertragsmäßigen -
  Lieferung  der  Ware  hat  am  Ablieferungsorte -
  zu  erfolgen,  und  zwar:
a)  bei  im  Wasser  liegenden  Floßhölzern  einschließlich -
  der  eventl.  Auflast  längstens  innerhalb -
  sechs  Wochen  vom  Tage  der  Ablieferung
bezw.  Aushändigung  des  Übergabescheins  (Extraditionsscheins) -
  an,  bei  Floßhölzern,  die  im
Eise  liegen,  innerhalb  sechs  Wochen  nach  Eisaufgang, -
  spätestens  jedoch  am  nächsten  1.  Mai;
            
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