Objekt : Achilles, Alexander: ¬Die Preußischen Gesetze über Grundeigenthum und Hypothekenrecht vom 5. Mai 1872

Dritter  Abschnitt.  Von  dem  Verfahren  in  Grundbuchsachen.
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über  nicht  geltend  gemacht  werden  können.5)
Worte  des  Eides.
„Ich  2c.  huldige,  gelobe  und  schwöre  zu  Gott  dem  Allwissenden  und  Allmächtigen,
einen  leiblichen  Eid,
daß  ich  alles  und  jedes,  was  mir  jetzt  vorgelesen  worden,  und  ich  wohlverstanden,
habe,  fest  und  unverbrüchlich  halten  will,  getreulich  ohne  alle  Gefährde.
So  wahr  mir  Gott  helfe  um  Christus  willen."
e.  Ein  Reskript  vom  11.  September  1839  (J.  M.  Bl.  S.  311)  verhält  sich  über  die  Stempelfreiheit ¬
  der  Verhandlungen  über  den  Huldigungseid.
80)  Das  Gesetz  über  den  Eig.-Erw.  bestimmt  unter  §  11:
„Beschränkungen  des  Eigenthumsrechts  an  dem  Grundstück  erlangen  Rechtswirkung  gegen  Dritte
nur,  wenn  dieselben  die  Beschränkungen  gekannt  haben  oder  letztere  im  Grundbuch  eingetragen  sind.
Um  die  Grundbuchordnung  hiermit  in  Einklang  zu  bringen,  pflichtete  die  Kommission  des  Herrenhauses ¬
  einem  Vorschlage  bei,  nach  welchem  der  §  73  folgendermaßen  lautete:
„Beschränkungen  des  Verfügungsrechts  des  Eigenthümers  sowie  auf  einem  privatrechtlichen
Titel  beruhende  dingliche  Rechte,  welche  an  dem  Tage,  wo  dieses  Gesetz  in  Kraft  tritt,  ohne  Eintragung ¬
  rechtsgültig  bestehen  und  nach  dem  Gesetz  vom  heutigen  Tage  über  den  Eigenthumgerwerb ¬
  der  Eintragung  bedürfen,  müssen  bis  zum  ersten  Oktober  1873  eingetragen  oder  vorgemerkt ¬
  werden,  widrigenfalls  sie  dritten  Personen  gegenüber  nur  geltend  gemacht  werden  konnen,
wenn  diese  davon  Kenntniß  gehabt  haben."  (Bericht  der  Komm.  des  H.  H.,  bei  Werner
S.  172.)
Hierzu  wurde  in  der  Kommission  des  Abgeordnetenhauses  bemerkt,  daß  man  die  Beschränkungen
der  Verfügungsbefugniß  des  Eigenthümers  von  den  dinglichen  Rechten  scheiden  müsse;  in  ersterer
Beziehung  sei  der  Beschluß  des  Herrenhauses  korrekt,  in  letzterer  Hinsicht  (nach  dem  Gesetz  über  den
Eigenthumserwerb  §  15)  nicht.  Ein  Amendement  in  diesem  Sinne  erhielt  jedoch  nicht  die  Majorität.
Dagegen  entschied  sich  die  Kommission  für  die  Regierungsvorlage,  nachdem  man  geltend  gemacht ¬
  hatte,  „daß  es  mit  den  Prinzipien  des  Entwurfes  im  Widerspruch  stehe,  der  erlangten  Kenntniß ¬
  Wirksamkeit  beizulegen."  (Ber.  der  Komm.  des  A.  H.,  a.  a.  O.  S.  189.)  In  den  weiteren
Stadien  der  Berathung  des  Entwurfes  ist  die  Fassung  des  §  73  nicht  geändert  worden.
Hiernach  ist  es  zweifellos,  daß  die  —  an  sich  der  Eintragung  bedürfenden  —  dinglichen  Rechte
und  Beschränkungen  des  Verfügungsrechts  des  Eigenthümers,  die  vor  dem  1.  Oktober  1872  zur
Existenz  gelangt  sind,  den  Charakter  der  Dinglichkeit  verlieren,  wenn  sie  nicht  vor  dem  1.  Oktober
1873  in  das  Grundbuch  eingetragen  werden,  gleichviel  ob  sie  dem  Dritten  bekannt  gewesen  sind
oder  nicht.  Dagegen  fallen  nicht  unter  die  Vorschrift  des  §  7
I.  die  Beschränkungen  des  Eigenthumsrechts.  Die  Gr.-B.=O.  läßt  indeß  den  Praktiker
vollständig  in  Stich,  wenn  im  einzelnen  Falle  an  ihn  die  Frage  herantritt,  ob  das  Eigenthumsrecht ¬
  oder  nur  das  Verfügungsrecht  des  Eigenthümers  beschränkt  ist.  In  der  Anm.  21  zu  §  II
des  Gesetzes  ist  die  Lösung  der  Frage  versucht  worden.  Die  Schwierigkeit  liegt  in  dem  Mangel
einer  festen  Terminologie.  Sind  z.  B.  die  Beschränkungen  des  Eigenthums  in  §§  11  und  54
der  Gr.=B.=O.  und  die  Einschränkungen  des  Eigenthums  in  §  102  Beschränkungen  des
Eigenthumsrechts?  Man  wird  dies  nicht  immer  behaupten  können.
Die  dinglichen  Nutzungs=  und  Gebrauchsrechte  beschränken  das  Eigenthum,  aber
nicht  das  Eigenthumsrecht.  Das  erhellt  schon  aus  den  §§  11  und  15  des  Gesetzes.
Altentheile  hindern  den  Eigenthümer  nicht  in  der  Verfügung  über  sein  Grundstück,  können
also  im  Sinne  des  §  102  nur  als  Einschränkungen  des  Eigenthums  angesehen  werden.  Das
Eigenthumsrecht  beeinflussen  sie  nicht.  (Ges.  §§  11,  12.
Heidenfeld  (Jurist.  Wochenschrift  1873  S.  25  und  26)  identifizirt  die  Beschränkungen  des
Eigenthumsrechts  mit  den  Beschränkungen,  welche  nach  dem  Hypothekengesetze  vom  24.  Mai  1853
§  28  (G.  S.  521)  von  Amtswegen  bei  der  Besitztitelberichtigung  einzutragen  waren.  Er  folgt
dabei  der  Auffassung  Försters,  welcher  in  seiner  Hypotheken-Ordnung  (Note  85  und  86  zu
Tit.  2  §  30)  solche  Beschränkungen  als  gegeben  ansieht,  „wenn
            
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