Dritter Abschnitt. Von dem Verfahren in Grundbuchsachen.
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über nicht geltend gemacht werden können.5)
Worte des Eides.
„Ich 2c. huldige, gelobe und schwöre zu Gott dem Allwissenden und Allmächtigen,
einen leiblichen Eid,
daß ich alles und jedes, was mir jetzt vorgelesen worden, und ich wohlverstanden,
habe, fest und unverbrüchlich halten will, getreulich ohne alle Gefährde.
So wahr mir Gott helfe um Christus willen."
e. Ein Reskript vom 11. September 1839 (J. M. Bl. S. 311) verhält sich über die Stempelfreiheit ¬
der Verhandlungen über den Huldigungseid.
80) Das Gesetz über den Eig.-Erw. bestimmt unter § 11:
„Beschränkungen des Eigenthumsrechts an dem Grundstück erlangen Rechtswirkung gegen Dritte
nur, wenn dieselben die Beschränkungen gekannt haben oder letztere im Grundbuch eingetragen sind.
Um die Grundbuchordnung hiermit in Einklang zu bringen, pflichtete die Kommission des Herrenhauses ¬
einem Vorschlage bei, nach welchem der § 73 folgendermaßen lautete:
„Beschränkungen des Verfügungsrechts des Eigenthümers sowie auf einem privatrechtlichen
Titel beruhende dingliche Rechte, welche an dem Tage, wo dieses Gesetz in Kraft tritt, ohne Eintragung ¬
rechtsgültig bestehen und nach dem Gesetz vom heutigen Tage über den Eigenthumgerwerb ¬
der Eintragung bedürfen, müssen bis zum ersten Oktober 1873 eingetragen oder vorgemerkt ¬
werden, widrigenfalls sie dritten Personen gegenüber nur geltend gemacht werden konnen,
wenn diese davon Kenntniß gehabt haben." (Bericht der Komm. des H. H., bei Werner
S. 172.)
Hierzu wurde in der Kommission des Abgeordnetenhauses bemerkt, daß man die Beschränkungen
der Verfügungsbefugniß des Eigenthümers von den dinglichen Rechten scheiden müsse; in ersterer
Beziehung sei der Beschluß des Herrenhauses korrekt, in letzterer Hinsicht (nach dem Gesetz über den
Eigenthumserwerb § 15) nicht. Ein Amendement in diesem Sinne erhielt jedoch nicht die Majorität.
Dagegen entschied sich die Kommission für die Regierungsvorlage, nachdem man geltend gemacht ¬
hatte, „daß es mit den Prinzipien des Entwurfes im Widerspruch stehe, der erlangten Kenntniß ¬
Wirksamkeit beizulegen." (Ber. der Komm. des A. H., a. a. O. S. 189.) In den weiteren
Stadien der Berathung des Entwurfes ist die Fassung des § 73 nicht geändert worden.
Hiernach ist es zweifellos, daß die — an sich der Eintragung bedürfenden — dinglichen Rechte
und Beschränkungen des Verfügungsrechts des Eigenthümers, die vor dem 1. Oktober 1872 zur
Existenz gelangt sind, den Charakter der Dinglichkeit verlieren, wenn sie nicht vor dem 1. Oktober
1873 in das Grundbuch eingetragen werden, gleichviel ob sie dem Dritten bekannt gewesen sind
oder nicht. Dagegen fallen nicht unter die Vorschrift des § 7
I. die Beschränkungen des Eigenthumsrechts. Die Gr.-B.=O. läßt indeß den Praktiker
vollständig in Stich, wenn im einzelnen Falle an ihn die Frage herantritt, ob das Eigenthumsrecht ¬
oder nur das Verfügungsrecht des Eigenthümers beschränkt ist. In der Anm. 21 zu § II
des Gesetzes ist die Lösung der Frage versucht worden. Die Schwierigkeit liegt in dem Mangel
einer festen Terminologie. Sind z. B. die Beschränkungen des Eigenthums in §§ 11 und 54
der Gr.=B.=O. und die Einschränkungen des Eigenthums in § 102 Beschränkungen des
Eigenthumsrechts? Man wird dies nicht immer behaupten können.
Die dinglichen Nutzungs= und Gebrauchsrechte beschränken das Eigenthum, aber
nicht das Eigenthumsrecht. Das erhellt schon aus den §§ 11 und 15 des Gesetzes.
Altentheile hindern den Eigenthümer nicht in der Verfügung über sein Grundstück, können
also im Sinne des § 102 nur als Einschränkungen des Eigenthums angesehen werden. Das
Eigenthumsrecht beeinflussen sie nicht. (Ges. §§ 11, 12.
Heidenfeld (Jurist. Wochenschrift 1873 S. 25 und 26) identifizirt die Beschränkungen des
Eigenthumsrechts mit den Beschränkungen, welche nach dem Hypothekengesetze vom 24. Mai 1853
§ 28 (G. S. 521) von Amtswegen bei der Besitztitelberichtigung einzutragen waren. Er folgt
dabei der Auffassung Försters, welcher in seiner Hypotheken-Ordnung (Note 85 und 86 zu
Tit. 2 § 30) solche Beschränkungen als gegeben ansieht, „wenn