Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

VIII.  Abschnitt:  Holz.
819
soweit  das  Schiedsgericht  dies  für  erforderlich
erachtet.  An  gesetzliche  Beweisregeln  ist  es  in
keinem  Falle  gebunden;  es  entscheidet  nach
freier  Überzeugung.  Die  Entscheidung  erfolgt
durch  Stimmenmehrheit.
f)  Vertretung  der  Parteien  durch  gesetzliche  oder
bevollmächtigte  Vertreter  ist  zulässig.
Protokolle  über  die  Vorträge  der  Parteien,  die
Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachverständigen,
die  Produktion  von  Urkunden  usw.  werden
nach  Ermessen  des  Schiedsgerichts  für  den
einzelnen  Fall  geführt.  In  jedem  Falle  wird  das
Resultat  der  Verhandlungen  in  einem  Protokollbuche ¬
  registriert,  wenn  ein  Vergleich  geschlossen
oder  eine  Entscheidung  getroffen  worden  ist.
Der  Vergleich  ist  von  den  Parteien,  die  Entscheidung ¬
  von  den  drei  Schiedsrichtern  unter  Angabe
des  Tages  der  Abfassung  zu  unterschreiben.
h)  Der  Schiedsspruch  ist  in  einer  von  den  Schiedsrichtern -
  unterschriebenen  Ausfertigung  den
Parteien  zuzustellen  und  unter  Beifügung  der
Beurkundung  der  Zustellung  in  einer  ebensolchen
Ausfertigung  auf  der  Gerichtsschreiberei  des
zuständigen  Gerichts  niederzulegen.
i)  Das  Schiedsgericht  entscheidet  nach  Maßgabe
des  §  1037  der  Zivilprozeß-Ordnung  vom  17.  Mai
1898  selbst  über  die  Zulässigkeit  des  schiedsrichterlichen -
  Verfahrens.  Es  ist  in  jedem  Stadium -
  des  Verfahrens  berechtigt,  die  Fällung
des  Schiedsspruches  gänzlich  abzulehen.
52
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer