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VIII. Abschnitt: Holz.
Der ausscheidende Deputierte des Altesten
Kollegiums wird von letzterem durch einen anderen
ersetzt.
§ 6.
Die Aufgabe der Deputation ist Wahrnehmung
der Interessen des Holzhandels, insbesondere:
I. Feststellung und Abänderung von Usancen,
Geschäfts- und Verkehrs-Bedingungen für den
Berliner Holzhandel vorbehaltlich der Bestäti
gung derselben durch die kaufmännische Ver
tretung unter Zuziehung von Sachkundigen,
deren Zahl mindestens ein Drittel der Depu
tations-Mitglieder betragen muß, im übrigen
aber nach freiem Ermessen durch den Vor
sitzenden festgesetzt wird;
Abgabe von Gutachten an das Altesten-Kolle
gium;
3. Bestellung von Sachverständigen über die Be
gutachtung von Hölzern aller Art;
4. Bildung eines Schiedsgerichts für Rechts
streitigkeiten aus Geschäften des Holzhandels.
Beschlußfassung über die in Nr. 1 erwähnten
Gegenstände darf nur erfolgen, wenn an sämtliche
Mitglieder der Ständigen Deputation unter Bekannt
machung des Gegenstandes der Beratung minde
stens drei Tage vor der Sitzung die Einladung er
gangen ist.
§ 7.
Für die Tätigkeit der Sachverständigen
gelten die folgenden Bestimmungen: