Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

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VIII.  Abschnitt:  Holz.
Der  ausscheidende  Deputierte  des  AltestenKollegiums ¬
  wird  von  letzterem  durch  einen  anderen
ersetzt.
§  6.
Die  Aufgabe  der  Deputation  ist  Wahrnehmung
der  Interessen  des  Holzhandels,  insbesondere:
I.  Feststellung  und  Abänderung  von  Usancen,
Geschäfts-  und  Verkehrs-Bedingungen  für  den
Berliner  Holzhandel  vorbehaltlich  der  Bestätigung ¬
  derselben  durch  die  kaufmännische  Vertretung ¬
  unter  Zuziehung  von  Sachkundigen,
deren  Zahl  mindestens  ein  Drittel  der  Deputations-Mitglieder -
  betragen  muß,  im  übrigen
aber  nach  freiem  Ermessen  durch  den  Vorsitzenden ¬
  festgesetzt  wird;
Abgabe  von  Gutachten  an  das  Altesten-Kollegium; ¬

3.  Bestellung  von  Sachverständigen  über  die  Begutachtung ¬
  von  Hölzern  aller  Art;
4.  Bildung  eines  Schiedsgerichts  für  Rechtsstreitigkeiten ¬
  aus  Geschäften  des  Holzhandels.
Beschlußfassung  über  die  in  Nr.  1  erwähnten
Gegenstände  darf  nur  erfolgen,  wenn  an  sämtliche
Mitglieder  der  Ständigen  Deputation  unter  Bekanntmachung ¬
  des  Gegenstandes  der  Beratung  mindestens ¬
  drei  Tage  vor  der  Sitzung  die  Einladung  ergangen ¬
  ist.
§  7.
Für  die  Tätigkeit  der  Sachverständigen
gelten  die  folgenden  Bestimmungen:
            
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