Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

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VIII. Abschnitt: Holz. 
Der ausscheidende Deputierte des Altesten 
Kollegiums wird von letzterem durch einen anderen 
ersetzt. 
§ 6. 
Die Aufgabe der Deputation ist Wahrnehmung 
der Interessen des Holzhandels, insbesondere: 
I. Feststellung und Abänderung von Usancen, 
Geschäfts- und Verkehrs-Bedingungen für den 
Berliner Holzhandel vorbehaltlich der Bestäti 
gung derselben durch die kaufmännische Ver 
tretung unter Zuziehung von Sachkundigen, 
deren Zahl mindestens ein Drittel der Depu 
tations-Mitglieder betragen muß, im übrigen 
aber nach freiem Ermessen durch den Vor 
sitzenden festgesetzt wird; 
Abgabe von Gutachten an das Altesten-Kolle 
gium; 
3. Bestellung von Sachverständigen über die Be 
gutachtung von Hölzern aller Art; 
4. Bildung eines Schiedsgerichts für Rechts 
streitigkeiten aus Geschäften des Holzhandels. 
Beschlußfassung über die in Nr. 1 erwähnten 
Gegenstände darf nur erfolgen, wenn an sämtliche 
Mitglieder der Ständigen Deputation unter Bekannt 
machung des Gegenstandes der Beratung minde 
stens drei Tage vor der Sitzung die Einladung er 
gangen ist. 
§ 7. 
Für die Tätigkeit der Sachverständigen 
gelten die folgenden Bestimmungen:
	        
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