Full text : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Anhang.
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§  2.
Den  Vorsitz  im  Plenum  dieser  Deputation  führt
der  Deputierte  des  Altesten-Kollegiums;  den  stellvertretenden -
  Vorsitzenden  wählen  die  Mitglieder
der  Deputation  aus  ihrer  Mitte.
§  3.
Die  Deputation  ist  beschlußfähig,  wenn  mindestens
7  Mitglieder  anwesend  sind,  und  sich  darunter  der
Deputierte  des  Altesten-Kollegiums  oder  dessen  Vertreter -
  befindet.
Im  Falle  der  Stimmengleichheit  gibt  die  Stimme
des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.
Alle  Beschlüsse  der  Deputation  unterliegen  der
Bestätigung  durch  das  Ältesten-Kollegium.
§  4.
Der  Vorsitzende  hat  die  bei  ihm  eingehenden
Anträge,  welche  von  mindestens  3  Mitgliedern  der
Deputation  unterzeichnet  sind,  innerhalb  10  Tagen
derselben  zur  Entscheidung  zu  unterbreiten.
Scheidet  im  Laufe  der  Wahlperiode  ein  erwähltes
Mitglied  aus  der  Deputation  aus,  so  kann  es  durch
Kooptationswahl  aus  den  Mitgliedern  der  Korporation ¬
  der  Kaufmannschaft  von  Berlin  für  den  Rest
der  Wahlperiode  ersetzt  werden.  Eine  Kooptationswahl -
  muß  veranlaßt  werden,  wenn  die  Anzahl  der
erwählten  Mitglieder  um  mehr  als  zwei  vermindert
worden  ist.
            
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