Anhang.
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§ 2.
Den Vorsitz im Plenum dieser Deputation führt
der Deputierte des Altesten-Kollegiums; den stellvertretenden -
Vorsitzenden wählen die Mitglieder
der Deputation aus ihrer Mitte.
§ 3.
Die Deputation ist beschlußfähig, wenn mindestens
7 Mitglieder anwesend sind, und sich darunter der
Deputierte des Altesten-Kollegiums oder dessen Vertreter -
befindet.
Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag.
Alle Beschlüsse der Deputation unterliegen der
Bestätigung durch das Ältesten-Kollegium.
§ 4.
Der Vorsitzende hat die bei ihm eingehenden
Anträge, welche von mindestens 3 Mitgliedern der
Deputation unterzeichnet sind, innerhalb 10 Tagen
derselben zur Entscheidung zu unterbreiten.
Scheidet im Laufe der Wahlperiode ein erwähltes
Mitglied aus der Deputation aus, so kann es durch
Kooptationswahl aus den Mitgliedern der Korporation ¬
der Kaufmannschaft von Berlin für den Rest
der Wahlperiode ersetzt werden. Eine Kooptationswahl -
muß veranlaßt werden, wenn die Anzahl der
erwählten Mitglieder um mehr als zwei vermindert
worden ist.