Full text : System des gemeinen deutschen Privatrechts (3)

Das  Wechselrecht.
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zugefügt,  so  sichert  es  ihn  blos  gegen  den  Regreß  derjenigen,
an  welche  der  Wechsel  später  durch  den  Indossatar  und  dessen
Nachmänner  übertragen  wird,  ohne  im  Uebrigen  die  Wirkung
dieses  und  der  folgenden  Indossamente  zu  beeinträchtigen.  Insbesondere ¬
  haftet  der  Indossant  aus  einem  solchen  beschränkten
Indossamente  dem  Indossatar  wechselmäßig.
III.  An  und  für  sich  ist  es  vermittelst  der  Duplicate  und
Copien  möglich,  daß  ein  getheiltes  Indossament  gegeben  wird,
indem  man  die  Wechselsumme  in  mehreren  Posten  überträgt.
Auch  besteht  kein  gesetzliches  Verbot  eines  solchen  Verfahrens,
und  die  meisten  Wechselrechtslehrer  halten  es  für  zulässig,  obgleich ¬
  sie  anerkennen,  daß  es  ungebräuchlich  ist.*)  Allein  eben
weil  es  dieses  ist,  darf  auch  nicht  angenommen  werden,  daß
eine  solche  Zerstückelung  des  Wechsels,  welche  für  die  Schuldner
Unbequemlichkeit  und  Kosten  mit  sich  führen  kann,  dem  Inhaber ¬
  eingeräumt  sei.  Die  Wechselsumme  als  Ganzes,  welche
den  Gegenstand  der  Wechselschuld  bildet,  ist  nicht  identisch
mit  dem  gleichen  Betrag  einzelner  Appoints,  welche  besondere
Schuldverhältnisse  begründen.*)
IV.  Die  Wirkung  des  Indossaments  ist  eine  zwiefache:  es
überträgt  auf  den  Indossatar  alle  Rechte  aus  dem  Wechsel,
welche  dem  Indossanten  zustanden,  und  macht  diesen  zum
einen  gleichbedeutenden  Ausdruck  untersagt,  so  hat  das  Indossament  keine
wechselrechtliche  Wirkung."  —  Diese  Bestimmung,  daß  die  Untersagung  des
Indossirens  ausdrücklich  ausgesprochen  sein  muß,  ist  strenge  zu  interpretiren;
vgl.  Archiv  für  deutsches  Wechselrecht  l.  S.  207—4.  —
Ueber  die  Streitfragen ¬
  der  früheren  Theorie  s.  Thöl  a.  a.  O.  §.  239.
5)  D.  W.  O.  Art.  15.  „Ist  in  dem  Indossamente  die  Weiterbegebung
durch  die  Worte  „nicht  an  Ordre“  oder  durch  einen  gleichbedeutenden  Ausdruck ¬
  verboten,  so  haben  diejenigen,  an  welche  der  Wechsel  aus  der  Hand
des  Indossatars  gelangt,  gegen  den  Indossanten  keinen  Regreß.“
6)  Treitschke  a.  a.  O.  I.  S.  501.  —  Brauer,  die  allg.  deutsche
Wechselordnung  S.  47.  —  Bluntschli,  Allg.  Deutsche  Wechselordnung ¬
  S.  40—41.  —  Koch,  das  Wechselrecht  S.  137—38.  —  Kitka,
Erläuterungen  S.  154-55.
7)  Vgl.  Pöhls,  Darstellung  des  Wechselrechts  II.  S.  347.
            
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