Das Wechselrecht.
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zugefügt, so sichert es ihn blos gegen den Regreß derjenigen,
an welche der Wechsel später durch den Indossatar und dessen
Nachmänner übertragen wird, ohne im Uebrigen die Wirkung
dieses und der folgenden Indossamente zu beeinträchtigen. Insbesondere ¬
haftet der Indossant aus einem solchen beschränkten
Indossamente dem Indossatar wechselmäßig.
III. An und für sich ist es vermittelst der Duplicate und
Copien möglich, daß ein getheiltes Indossament gegeben wird,
indem man die Wechselsumme in mehreren Posten überträgt.
Auch besteht kein gesetzliches Verbot eines solchen Verfahrens,
und die meisten Wechselrechtslehrer halten es für zulässig, obgleich ¬
sie anerkennen, daß es ungebräuchlich ist.*) Allein eben
weil es dieses ist, darf auch nicht angenommen werden, daß
eine solche Zerstückelung des Wechsels, welche für die Schuldner
Unbequemlichkeit und Kosten mit sich führen kann, dem Inhaber ¬
eingeräumt sei. Die Wechselsumme als Ganzes, welche
den Gegenstand der Wechselschuld bildet, ist nicht identisch
mit dem gleichen Betrag einzelner Appoints, welche besondere
Schuldverhältnisse begründen.*)
IV. Die Wirkung des Indossaments ist eine zwiefache: es
überträgt auf den Indossatar alle Rechte aus dem Wechsel,
welche dem Indossanten zustanden, und macht diesen zum
einen gleichbedeutenden Ausdruck untersagt, so hat das Indossament keine
wechselrechtliche Wirkung." — Diese Bestimmung, daß die Untersagung des
Indossirens ausdrücklich ausgesprochen sein muß, ist strenge zu interpretiren;
vgl. Archiv für deutsches Wechselrecht l. S. 207—4. —
Ueber die Streitfragen ¬
der früheren Theorie s. Thöl a. a. O. §. 239.
5) D. W. O. Art. 15. „Ist in dem Indossamente die Weiterbegebung
durch die Worte „nicht an Ordre“ oder durch einen gleichbedeutenden Ausdruck ¬
verboten, so haben diejenigen, an welche der Wechsel aus der Hand
des Indossatars gelangt, gegen den Indossanten keinen Regreß.“
6) Treitschke a. a. O. I. S. 501. — Brauer, die allg. deutsche
Wechselordnung S. 47. — Bluntschli, Allg. Deutsche Wechselordnung ¬
S. 40—41. — Koch, das Wechselrecht S. 137—38. — Kitka,
Erläuterungen S. 154-55.
7) Vgl. Pöhls, Darstellung des Wechselrechts II. S. 347.