Full text : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Erstes  Buch.  I.  Teil.  Handelsstand.
62
II.  Auslagen.
18.
Spesen  für  Porti
Die  Erstattung  der  von  dem  Agenten  bar  verund -
  Telegramme.
auslagten  Spesen  für  Porti  und  Telegramme  ist
mangels  anderer  Abreden  als  geschäftsgebräuchlich
zu  betrachten,  auch  wenn  eine  Provision  von  5  %
gezahlt  wird.  Bezüglich  der  Erstattung  der  Spesen
für  Wagen  sowie  des  Lagergeldes  kann  ein  allgemeiner
Geschäftsgebrauch  nicht  konstatiert  werden.*)
G  94.  Bd.  I  —  Bl.  415
11.  November  1891.
19.
Reisespesen.
Einen  allgemeinen  Handelsgebrauch,  nach  welchem
in  Ermangelung  besonderer  Abreden  über  Reisespesen -
  der  für  einen  bestimmten  Ort  und  Umgegend -
  bestellte  Agent  außer  der  Provision  noch
besondere  Vergütung  für  die  Reisen  in  die  Umgegend -
  zu  beanspruchen  hat,  können  wir  nicht
bezeugen.
G  94.  Bd.  I  —  Bl.  380/381  —  3.  April  1891.
*)  §  90  des  neuen  Handelsgesetzbuches  bestimmt:  Für  die  im
regelmäßigen  Geschäftsbetrieb  entstandenen  Kosten  und  Auslagen -
  kann  der  Handlungsagent  in  Ermangelung  einer  entgegenstehenden -
  Vereinbarung  oder  eines  abweichenden  Handelsgebrauchs -
  Ersatz  nicht  verlangen.
            
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