Erstes Buch. I. Teil. Handelsstand.
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II. Auslagen.
18.
Spesen für Porti
Die Erstattung der von dem Agenten bar verund -
Telegramme.
auslagten Spesen für Porti und Telegramme ist
mangels anderer Abreden als geschäftsgebräuchlich
zu betrachten, auch wenn eine Provision von 5 %
gezahlt wird. Bezüglich der Erstattung der Spesen
für Wagen sowie des Lagergeldes kann ein allgemeiner
Geschäftsgebrauch nicht konstatiert werden.*)
G 94. Bd. I — Bl. 415
11. November 1891.
19.
Reisespesen.
Einen allgemeinen Handelsgebrauch, nach welchem
in Ermangelung besonderer Abreden über Reisespesen -
der für einen bestimmten Ort und Umgegend -
bestellte Agent außer der Provision noch
besondere Vergütung für die Reisen in die Umgegend -
zu beanspruchen hat, können wir nicht
bezeugen.
G 94. Bd. I — Bl. 380/381 — 3. April 1891.
*) § 90 des neuen Handelsgesetzbuches bestimmt: Für die im
regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandenen Kosten und Auslagen -
kann der Handlungsagent in Ermangelung einer entgegenstehenden -
Vereinbarung oder eines abweichenden Handelsgebrauchs -
Ersatz nicht verlangen.