Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Ursprung.
Originalsaaten.
Haftbarkeit.

Anhang.
808
§  58.
Auf  einen  bestimmten  Ursprung  einer  Sämereiart
hat  der  Käufer  nur  Anspruch,  wenn  ihm  ein  solcher
zugesichert  wurde.  Bei  einem  Kaufe  laut  Muster
ist  jede  Herkunft  lieferbar.
§  59.
Wird  für  die  Bezeichnung  der  Herkunft  einer  Saat
ein  geographisch  genau  abbegrenzter  Bezirk  gewählt,
so  hat  der  Käufer  Anspruch  auf  eine  in  diesem  Bezirke -
  geerntete  Saat,  ohne  Rücksicht  auf  die  Abstammung -
  der  Aussaat,  aus  welcher  die  Samenpflanze -
  gezogen  wurde.
§  60.
Bei  Züchtungsprodukten  von  Getreide,  Rüben  usw.
bedeuten  selbst  eng  gefaßte  geographische  Bezeichnungen -
  oder  Personennamen  nur  die  typische  Art
oder  Form,  und  es  bedarf  der  besonderen  Bezeichnung -
  „Original“,  um  den  Verkäufer  bezüglich  der
Herkunft  zur  Lieferung  aus  einem  bestimmten  Bezirke -
  oder  von  einer  bestimmten  Person  zu  verpflichten. -

§  61.
Der  Verkäufer  haftet  für  seine  Samenlieferungen
mit  keiner  höheren  Summe,  als  der  Rechnungsbetrag
für  diese  bemängelte  Lieferung  beträgt.
Weitergehende  Ansprüche  bedürfen  zu  ihrer  Verbindlichkeit -
  der  besonderen  Festsetzung  vor  Abschluß ¬
  des  Kaufes.
            
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