Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

VII. Abschnitt: Getreide usw. (Sämereien). 
805 
§ 49. 
Wenn im Kaufabschluß die Bedingung „seidefrei“ 
ausdrücklich gestellt ist, so darf bei Rotklee, Gelbklee, 
Wundklee, Luzerne nicht mehr als ein Korn Seide in 
100 g, bei Weißklee, Schwedenklee, Lotos, Timothee, 
nicht mehr als ein Korn in 5o g enthalten sein. Als 
Seidekörner gelten nur reife ausgebildete Samen, 
gleichviel ob in Kapseln oder nicht. 
§ 50. 
Reklamationen wegen Seidegehalts müssen dem 
Verkäufer spätestens am fünften Werktage nach 
rechtzeitig erfolgter Abfuhr der Ware zugestellt, 
bezw. der Post übergeben werden. 
Erkennt derselbe die Reklamation nicht an, so 
sind ordnungsgemäß gezogene versiegelte Proben der 
Abteilung für Warenkunde des Hamburger Bota 
nischen Museums oder der Königlichen Agrikultur 
botanischen Anstalt in München einzusenden, deren 
Untersuchungen über den Seidegehalt endgültig 
entscheiden. 
§ 51. 
Bei Verkäufen, die unter der Bedingung „seide 
frei laut Attest“ geschlossen werden, ist die Lieferung 
nicht vertragsgemäß, wenn die gelieferte Ware mehr 
als die doppelte Anzahl der in der Fehlergrenze des 
§ 49 vorgesehenen Menge von Seidenkörnern enthalt. 
§ 52. 
Wenn Sämereien ohne besondere Gewährleistung 
der Keimkraft gehandelt sind, so hat der Käufer bei 
Seidegehalt. 
Keimkraft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer