VII. Abschnitt: Getreide usw. (Sämereien).
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§ 49.
Wenn im Kaufabschluß die Bedingung „seidefrei“
ausdrücklich gestellt ist, so darf bei Rotklee, Gelbklee,
Wundklee, Luzerne nicht mehr als ein Korn Seide in
100 g, bei Weißklee, Schwedenklee, Lotos, Timothee,
nicht mehr als ein Korn in 5o g enthalten sein. Als
Seidekörner gelten nur reife ausgebildete Samen,
gleichviel ob in Kapseln oder nicht.
§ 50.
Reklamationen wegen Seidegehalts müssen dem
Verkäufer spätestens am fünften Werktage nach
rechtzeitig erfolgter Abfuhr der Ware zugestellt,
bezw. der Post übergeben werden.
Erkennt derselbe die Reklamation nicht an, so
sind ordnungsgemäß gezogene versiegelte Proben der
Abteilung für Warenkunde des Hamburger Bota
nischen Museums oder der Königlichen Agrikultur
botanischen Anstalt in München einzusenden, deren
Untersuchungen über den Seidegehalt endgültig
entscheiden.
§ 51.
Bei Verkäufen, die unter der Bedingung „seide
frei laut Attest“ geschlossen werden, ist die Lieferung
nicht vertragsgemäß, wenn die gelieferte Ware mehr
als die doppelte Anzahl der in der Fehlergrenze des
§ 49 vorgesehenen Menge von Seidenkörnern enthalt.
§ 52.
Wenn Sämereien ohne besondere Gewährleistung
der Keimkraft gehandelt sind, so hat der Käufer bei
Seidegehalt.
Keimkraft.