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gaben würden der Magistrat und die dahin einschlagenden -
Aemter von Nürnberg im August
und September 1799 zweimal citirt, sich darüber -
vor einer Kommission in Sulzbach einzulassen; -
sie kamen nicht, der Magistrat zeigte,
daß dieses Begehren durchaus unzulässig sei;
dennoch verfuhr man gegen sie in Contumaciam
und zwar auf Begehren des Fiskals; der Magistrat -
beschwehrte sich in Munchen, ein Hof¬Befehl -
von da billigte aber dieses unrechtmässige -
Verfahren; ja man sequestrirte nun die
nürnbergischen Einkünfte, verpflichtete so gar
die nürnbergischen Unterthanen sich mit Gewalt.
Ferner wurde in einem unstreitig nürnhergischen -
Dorf eine pfälzische Mant angelegt;
das nemliche geschahe in einem andern Dorf
wider ausdrükliche Verträge; diese Anstalten
werden selbst gegen nurnbergische Gefälle angewendet -
rc.„Endlich -
will man die Stadt Nürnberg,
ihre Aemter, Stiftungen rc. zwingen, ihre Guter -
und Gefälle im pfälzischen Gebiet an pfälzische -
Unterthanen zu verkaufen, und droht
ihnen, es sonst von — Amts wegen zu thun.
Noch zur Zeit weiß ich nicht, ob und welche
gerichtliche oder ausergerichtliche Hilfe Nürnberg -
gegen diese immer weiter gehenden Gewaltthätigkeiten -
gefunden hat.
17.
Beitraͤge zur Befoͤrderung der Ordina¬Visitation -
auch Revision bei dem
kaiserlichen und Reichs-Kammerge¬Vorage. -
ULE
Max-Planck-Institut für
Universitäts ur
europäische Rechtsgeschichte
DFG
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