fullscreen : Teutsche Stats-Literatur (Bd. 3 (1792))

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gaben  würden  der  Magistrat  und  die  dahin  einschlagenden -
  Aemter  von  Nürnberg  im  August
und  September  1799  zweimal  citirt,  sich  darüber -
  vor  einer  Kommission  in  Sulzbach  einzulassen; -
  sie  kamen  nicht,  der  Magistrat  zeigte,
daß  dieses  Begehren  durchaus  unzulässig  sei;
dennoch  verfuhr  man  gegen  sie  in  Contumaciam
und  zwar  auf  Begehren  des  Fiskals;  der  Magistrat -
  beschwehrte  sich  in  Munchen,  ein  Hof¬Befehl -
  von  da  billigte  aber  dieses  unrechtmässige -
  Verfahren;  ja  man  sequestrirte  nun  die
nürnbergischen  Einkünfte,  verpflichtete  so  gar
die  nürnbergischen  Unterthanen  sich  mit  Gewalt.
Ferner  wurde  in  einem  unstreitig  nürnhergischen -
  Dorf  eine  pfälzische  Mant  angelegt;
das  nemliche  geschahe  in  einem  andern  Dorf
wider  ausdrükliche  Verträge;  diese  Anstalten
werden  selbst  gegen  nurnbergische  Gefälle  angewendet -
  rc.„Endlich -
  will  man  die  Stadt  Nürnberg,
ihre  Aemter,  Stiftungen  rc.  zwingen,  ihre  Guter -
  und  Gefälle  im  pfälzischen  Gebiet  an  pfälzische -
  Unterthanen  zu  verkaufen,  und  droht
ihnen,  es  sonst  von  —  Amts  wegen  zu  thun.
Noch  zur  Zeit  weiß  ich  nicht,  ob  und  welche
gerichtliche  oder  ausergerichtliche  Hilfe  Nürnberg -
  gegen  diese  immer  weiter  gehenden  Gewaltthätigkeiten -
  gefunden  hat.
17.
Beitraͤge  zur  Befoͤrderung  der  Ordina¬Visitation -
  auch  Revision  bei  dem
kaiserlichen  und  Reichs-Kammerge¬Vorage. -
  ULE
Max-Planck-Institut  für
Universitäts  ur
europäische  Rechtsgeschichte
DFG
sbibliothek  D
            
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