146 V. v d. Nähmet, v. d. Compet. inlaud. Gerichte
mit Arrest, ohne jedoch vorher die Badischen Urtheile in
der Provinz RheinHessen executorisch erklären zu lassen.
Nach der ArrestAnlegung klagte er bei dem Stadtamte in
Mannheim auf Gültigkeitserklärung des Arrestes, was auch
am 22. Mai 1827 in contumaciam des Beklagten geschah.
Nun ließ Dümont den Herrn Lorch vor das Großherzoglich-
Hessische Kreisgericht in Mainz laden, um die 4 Urtheile
der Mannheimer Gerichte im Namen des Großherzogs von
Hessen executorisch erklären zu sehen. — Lorch erschien
nicht. Das Hessische Kreisgericht in Mainz befolgte auch
hier den Grundsatz der Französischen Gerichte, daß fremde
Urtheile, wenn beide Partheyen Ausländer sind, ohne An-
stand für executorisch erklärt werden können.
Aber. für einen Eingriff in die Befugnisse der Rhein-
Hessischen Gerichte, für einen ExecutionZact, der nur dem
Hessischen Gerichte zugestanden, hielt es, daß das Badi-
sche Stadtamt am 23. Mai 1827 den in Mainz angelegten
Arrest für gültig erklärt habe. — Deßhalb erklärte das
Kreisgericht die Badischen Urtheile vom 29. Mai 1822, 14.
April 1823 und 3. Novbr. 1825 für executorisch, nicht aber
das Urtheil des Badischen Stadtamts vom 23. Mai 1827
erklärte vielmehr den angelegten Arrest vom i5. Jan.
1827 für nichtig. Dümont .appellitte, und behauptete
hiebei u. a.:
„Daß ein ausländisches Urtheil, wenn es auch noch
nicht vollziehbar erklärt worden, doch als authentische Ur-
kunde angesehen und in Gefolge derselben ein Arrest ange-
legtwerdenkönne."
Diesen von Dümont behaupteten Grundsatz nahm der.
Obergerichtshof durch Entscheidung vom 26. Juni i828