fullscreen : Waldeck, Benedikt Franz Leo: ¬Die Nichtigkeitsbeschwerde als das alleinige Rechtsmittel höchster Instanz

72  —
§.  11.
Ob  eine  allgemeine  Ausdehnung  auf  Prozeßvorschriften
möglich?
Allein  ist  es  darum  nothwendig  und  zulässig,  in  das  entgegengesetzte ¬
  Ertrem  zu  verfallen,  und  alle  Prozeßvorschriften  für  wesentliche, ¬
  deren  Verletzung  eine  Nichtigkeit  herbeiführt,  zu  erklären,  mit
der  einzigen  Einschränkung,  daß  es  solche  sind,  „welche  eine  andere
als  die  gefällte  Entscheidung  begründen?"
Gewiß  empfiehlt  eine  große  Einfachheit  in  der  Fassung  diesen
Vorschlag,  dessen  Annahme  der  Gesetzgeber  von  allem  weiteren  Spezialisiren ¬
  befreien  würde.  Aber  ich  befürchte,  bei  dem  Zustande
unserer  Prozeßgesetzgebung,  die  eine  so  große  Zahl  blos  instruktiver
Vorschriften  enthält,  würde  eine  so  allgemeine  Norm  ihr  Regulativ
nur  vermöge  einer  Praxis  erlangen  können,  welche  das  Schwankende
der  jetzigen  Unterscheidungs-Weise  nur  auf  ein  anderes  Terrain  verlegen, ¬
  und  dagegen  die  Zahl  der  Nichtigkeits-Beschwerden  so  sehr
vermehren  dürfte,  daß  dadurch  das  Ziel,  faktische  Würdigungen  auszuschließen, ¬
  leicht  völlig  verfehlt  werden  könnte.
Denn  die  hinzugefügte  Einschränkung  wird  dem  nicht  steuern,
vielmehr  grade  dahin  führen.  Insofern  sie  etwa  so  aufgefaßt  würde,
daß  diejenige  Würdigung  des  zweiten  Richters,  welche  durch  das
Nichtigkeits-Motiv  angefochten  werden  soll,  auch  ein  wirklicher  und
zwar  selbstständiger  Grund  der  Entscheidung  sein  muß,  wäre  sie
freilich  ganz  richtig,  sie  versteht  sich  aber  von  selbst,  und  braucht
so  wenig,  wie  bei  den  Rechtsgrundsätzen  ausdrücklich  erwähnt  zu
werden.  Bloße  Aussprüche  in  den  Gründen,  neben  welchen  die
eigentliche  Begründung  zur  Seite  liegt,  können  natürlich,  ohne  daß
letztere  erschüttert  wird,  nie  eine  Vernichtung  herbeiführen.
Aber  diesen  beschränkten  Sinn  hat  die  Klausel  keinesweges,  sie
geht  vielmehr  dahin,  daß  der  Nichtigkeitsrichter  zu  prüfen  hat,  ob
die  Beobachtung  irgend  einer  Prozeßvorschrift  nach  seiner  Ansicht
überhaupt  eine  andere  als  die  ergangene  Entscheidung  herbeigeführt
haben  würde.  Es  dürfte  also  die  große  Zahl  der  blos  instruktiven
und  der  sehr  arbitrairen  Regeln,  oft  solcher  Regeln,  welche  sich  eben
auf  die  Würdigung  des  Fakti  beziehen,  von  dem  Nichtigkeitsrichter
keinesweges  als  an  sich  unerheblich  beseitigt  werden,  sondern  er  müßte
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer