Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

VII.  Abschnitt:  Getreide  usw.  (Sämereien).
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c)  die  Ware  bestmöglich  für  Rechnung  des  Käufers
innerhalb  zweier  Werktage  verkaufen  lassen:
Ort  und  Zeit  des  bevorstehenden  Verkaufes
ist  dem  Käufer  anzuzeigen.
In  den  Fällen  b  und  c  dieses  Paragraphen  ist  der
Käufer  zum  Ersatz  sämtlicher  Kosten  verpflichtet.
Der  Verkäufer  hat  dem  Käufer  unverzüglich  Anzeige ¬
  zu  machen,  von  welchem  Rechte  er  Gebrauch
machen  will,  sowie  Kenntnis  zu  geben  von  der  Ausführung ¬
  eines  etwaigen  Verkaufes.
III.  Handel  in  Sämereien  per  Kahn  „schwimmend“,
„cif“,  „auf  Abladung“  und  „auf  Lieferung“
§  29.
Sämereien,  welche  als  „schwimmend“  verkauft  Liefennse.
sind,  müssen  zur  Zeit  des  Verkaufes  den  Abladeort
verlassen  haben.
§  30.
Wenn  Sämereien  „cif“  verkauft  sind,  so  hat
der  Verkäufer  sämtliche  über  die  verkaufte  Partie
ausgestellten  Ladescheine,  mit  Ausnahme  des  beim
Frachtführer  befindlichen,  als  Frachtbrief  geltenden
Exemplars,  eine  Versicherungsurkunde  und  drei
ordnungsmäßige,  vom  Frachtführer  versiegelte  Proben
an  den  Käufer  zu  liefern.
Ist  ausländisches  Saatgut  transito  gehandelt,
s0  hat  der  Verkäufer  den  etwaigen  Zollbetrag  mit  zu
versichern.
            
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