§§ 1647—1650.
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kraft des Beschlusses, durch den der Konkurs über das Vermögen des
Vaters eröffnet wird.2)
Nach der Aufhebung des Konkurses kann das Vormundschaftsgericht ¬
die Verwaltung dem Vater wiederübertragen.*)
E. I. § 1563 Abs. 1, 2; E. II. § 1538; E. III. § 1624.
1) Dagegen bleiben die Rechte bestehen, welche durch die elterliche Nutznießung ¬
an dem Kindesvermögen begründet sind; sie gehören nach § 1 Abs.
Konk.Ord. nicht zur Konkursmasse. Motive Bd. IV S. 816. Mithin ist die Vorschrift ¬
des § 206 preuß. A.L.R. II. 2, soweit dieselbe sich auf den Nießbrauch
bezieht, beseitigt. Es kann jedoch der Vater nach § 1656 die Nutznießung
nicht selbst ausüben.
2) Die Vermögensverwaltung wird stets entzogen. Ob sie das
nichtfreie oder das freie Kindesvermögen betrifft, wird —
abweichend von
dem hisherigen preuß. Rechte (vergl. § 206 A.L.R. II. 2 u. § 159 das.) — nicht
unterschieden.
Die Vorschrift findet auch Anwendung, wenn während der Dauer des
Konkurses der Gemeinschuldner die elterliche Gewalt erlangt.
3) Nach dem preuß. A.L.R. verlor der Vater durch die Eröffnung des
Konkurses dauernd die Verwaltung.
§ 1648.
Macht der Vater bei der Sorge für die Person oder das Vermögen ¬
des Kindes Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich ¬
halten darf, so kann er von dem Kinde Ersatz verlangen, sofern ¬
nicht die Aufwendungen ihm selbst zur Last fallen.!)
E. I. §§ 1503, 1698; E. II. § 1539; E. III. § 1625.
1) Ob der Vater wegen des Aufwandes für den Unterhalt des Kindes
einen Abzug von dem verwalteten Vermögen machen darf, entscheidet sich nach
den Bestimmungen des § 1602 Abs. 2 und des § 1603.
Nicht hierher gehören Dienste, welche der Vater in seinem Gewerbe
oder Berufe dem Kinde leistet. Prot. Bd. IV S. 562.
§ 1649.
Dem Vater steht kraft der elterlichen Gewalt die Nutznießung an
dem Vermögen des Kindes zu.1)
E. I. § 1502 Nr. 2; E. II. § 1540; E. III. § 1626,
1) Vergl. die allgemeine Begründung in der Vorbemerkung S. 170. Von
der Nutznießung ausgeschlossen ist das freie Vermögen (§§ 1650, 1651)
Auch die Rechte, an welchen, weil sie kraft positiver Bestimmung nicht
übertragbar sind, durch Rechtsgeschäft ein Nießbrauch nicht begründet werden
kann (§ 1069), unterliegen der elterlichen Nutznießung. Motive Bd. IV S. 771.
Der Vater hat die Nutznießung kraft eigenen Rechts. Daher steht
ihm auch die freie Verwendung der Nutzungen ohne die Verpflichtung zu, dieserhalb ¬
dem Kinde Rechenschaft abzulegen.
§ 1650.
Von der Nutznießung ausgeschlossen (freies Vermögen)!) sind die
ausschließlich zum persönlichen Gebrauche des Kindes bestimmten Sachen,
insbesondere Kleider, Schmucksachen und Arbeitsgeräthe.
E. I. § 1516; E. II § 1541; E. III, § 1627.
1) Die speziellen Fälle, in welchen nach den §§ 149 bis 153 preuß. A.L.R.
II. 2 freies Kindesvermögen anzunehmen ist, sind als entbehrlich nicht aufgenommen. ¬
Motive Bd. I S. 771.