fullscreen : ¬Das Vormundschaftsrecht des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs nebst den verwandten Rechtsstoffen

§§  1647—1650.
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kraft  des  Beschlusses,  durch  den  der  Konkurs  über  das  Vermögen  des
Vaters  eröffnet  wird.2)
Nach  der  Aufhebung  des  Konkurses  kann  das  Vormundschaftsgericht ¬
  die  Verwaltung  dem  Vater  wiederübertragen.*)
E.  I.  §  1563  Abs.  1,  2;  E.  II.  §  1538;  E.  III.  §  1624.
1)  Dagegen  bleiben  die  Rechte  bestehen,  welche  durch  die  elterliche  Nutznießung ¬
  an  dem  Kindesvermögen  begründet  sind;  sie  gehören  nach  §  1  Abs.
Konk.Ord.  nicht  zur  Konkursmasse.  Motive  Bd.  IV  S.  816.  Mithin  ist  die  Vorschrift ¬
  des  §  206  preuß.  A.L.R.  II.  2,  soweit  dieselbe  sich  auf  den  Nießbrauch
bezieht,  beseitigt.  Es  kann  jedoch  der  Vater  nach  §  1656  die  Nutznießung
nicht  selbst  ausüben.
2)  Die  Vermögensverwaltung  wird  stets  entzogen.  Ob  sie  das
nichtfreie  oder  das  freie  Kindesvermögen  betrifft,  wird  —
abweichend  von
dem  hisherigen  preuß.  Rechte  (vergl.  §  206  A.L.R.  II.  2  u.  §  159  das.)  —  nicht
unterschieden.
Die  Vorschrift  findet  auch  Anwendung,  wenn  während  der  Dauer  des
Konkurses  der  Gemeinschuldner  die  elterliche  Gewalt  erlangt.
3)  Nach  dem  preuß.  A.L.R.  verlor  der  Vater  durch  die  Eröffnung  des
Konkurses  dauernd  die  Verwaltung.
§  1648.
Macht  der  Vater  bei  der  Sorge  für  die  Person  oder  das  Vermögen ¬
  des  Kindes  Aufwendungen,  die  er  den  Umständen  nach  für  erforderlich ¬
  halten  darf,  so  kann  er  von  dem  Kinde  Ersatz  verlangen,  sofern ¬
  nicht  die  Aufwendungen  ihm  selbst  zur  Last  fallen.!)
E.  I.  §§  1503,  1698;  E.  II.  §  1539;  E.  III.  §  1625.
1)  Ob  der  Vater  wegen  des  Aufwandes  für  den  Unterhalt  des  Kindes
einen  Abzug  von  dem  verwalteten  Vermögen  machen  darf,  entscheidet  sich  nach
den  Bestimmungen  des  §  1602  Abs.  2  und  des  §  1603.
Nicht  hierher  gehören  Dienste,  welche  der  Vater  in  seinem  Gewerbe
oder  Berufe  dem  Kinde  leistet.  Prot.  Bd.  IV  S.  562.
§  1649.
Dem  Vater  steht  kraft  der  elterlichen  Gewalt  die  Nutznießung  an
dem  Vermögen  des  Kindes  zu.1)
E.  I.  §  1502  Nr.  2;  E.  II.  §  1540;  E.  III.  §  1626,
1)  Vergl.  die  allgemeine  Begründung  in  der  Vorbemerkung  S.  170.  Von
der  Nutznießung  ausgeschlossen  ist  das  freie  Vermögen  (§§  1650,  1651)
Auch  die  Rechte,  an  welchen,  weil  sie  kraft  positiver  Bestimmung  nicht
übertragbar  sind,  durch  Rechtsgeschäft  ein  Nießbrauch  nicht  begründet  werden
kann  (§  1069),  unterliegen  der  elterlichen  Nutznießung.  Motive  Bd.  IV  S.  771.
Der  Vater  hat  die  Nutznießung  kraft  eigenen  Rechts.  Daher  steht
ihm  auch  die  freie  Verwendung  der  Nutzungen  ohne  die  Verpflichtung  zu,  dieserhalb ¬
  dem  Kinde  Rechenschaft  abzulegen.
§  1650.
Von  der  Nutznießung  ausgeschlossen  (freies  Vermögen)!)  sind  die
ausschließlich  zum  persönlichen  Gebrauche  des  Kindes  bestimmten  Sachen,
insbesondere  Kleider,  Schmucksachen  und  Arbeitsgeräthe.
E.  I.  §  1516;  E.  II  §  1541;  E.  III,  §  1627.
1)  Die  speziellen  Fälle,  in  welchen  nach  den  §§  149  bis  153  preuß.  A.L.R.
II.  2  freies  Kindesvermögen  anzunehmen  ist,  sind  als  entbehrlich  nicht  aufgenommen. ¬
  Motive  Bd.  I  S.  771.
            
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