Contents : System des deutschen bürgerlichen Rechts (Bd. 2[,1])

§  183.  Erfüllung  bei  Zahlungsunfähigkeit  des  Schuldners.
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biger  des  (Gemein=)Schuldners,  soweit  sie  sich  melden?),
unter  gerichtlicher  Autorität.  Und  zwar  in  der  Art,  daß  das  vorhandene ¬
  Vermögen  des  Schuldners  unter  diese  Gläubiger
nach  Verhältniß  ihrer  Forderungen  vertheilt  wird  und  daß
während  der  Dauer  des  Konkurses  weder  der  Gemeinschuldner  über
sein  Vermögen  verfügens)  noch  ein  Gläubiger  in  anderer  Weise  als  in
diesem  Verfahren  Befriedigung  verlangen  kann  9).  Die  Konkurseröffnung
wirkt  wie  eine  Vermögensbeschlagnahme  zu  Gunsten  der  Gläubigerschaft ¬
  **).  Die  Vermögensverwaltung  wird  einem  Konkursverwalter  übertragen ¬
  1).
1.  Voraussetzung  der  Einleitung  des  Konkursverfahrens  ist  Zahlungsunfähigkeit ¬
  des  Schuldners,  nur
in  gewissen  Fällen  Ueberschuldung ¬
  (insbesondere  bei  einem  Nachlaß).
§§  102ff.,  207,  215  KO.12
Zahlungsunfähigkeit  liegt  vor,  wenn  der  Schuldner  nicht  im  Stande  ist,
seine  fälligen  Schulden  so  wie  sie  (laufend)  eingefordert  werden,  oder
deren  Einforderung  unmittelbar  bevorsteht,  rechtzeitig  zu  berichtigen  13)
Die  Zahlungsunfähigkeit  wird  konstatirt  durch  Zahlungseinstellung:
Nichtzahlung  präsentirter  Forderungen  2c.,  soweit  sie  sich  aus  dem
Grunde  der  Zahlungsunfähigkeit  erklärt'4).  Im  Falle  der  Zahlungs7) ¬
  Ein  bestimmter  Zeitpunkt  der  Anmeldung  ist  nicht  vorgeschrieben.  Jeder
Gläubiger  hat  das  natürliche  Interesse,  seine  Anmeldung  alsbald  zu  bewirken.
S.  Note  9.  Dagegen  braucht  sich  z.  B.  nicht  zu  melden,  wer  sich  durch  Aufrechnung ¬
  (s.  u.  §§  191  ff.)  befriedigen  kann.
S.  §§  53  ff.  KO.
8)  Etwaige  dennoch  getroffene  Verfügungen  sind  den  Konkursgläubigern
gegenüber  unwirksam.  S.  o.  Bd.  I  §  80  zu  Note  33.
9)  Auch  wer  sich  nicht  gemeldet  hat.  Abgesehen  davon  hat  die  Nichtanmeldung ¬
  keinen  Rechtsnachtheil  zur  Folge.
Der  sich  nicht  Meldende  behält
seine  Forderung,  erhält  aber  nichts  von  der  konkursmäßig  zu  vertheilenden  Masse.
10)  Vgl.  Kohler,  Konkursrecht  §  22  ff.
11)  Als  Vertreter  der  Interessen  aller  Betheiligten.  S.  dazu  Entsch.  d.
RG.  Bd.  29  S.  29  u.  Cit.  Lippmann  in  Ihering's  Jahrb.  f.  Dogmatik  Bd.  41
S.  112.
12)  Im  gemeinen  Recht  wurde  überhaupt  Insolvenz  verlangt.  Aber  diese
ist  oft  schwer  zu  konstatiren,  und  das  Warten  darauf  beraubt  das  Verfahren
seiner  hauptsächlichsten  praktischen  Vortheile.
Die  prozessualen  Grundsätze  des
Konkursverfahrens  sind  hier  nicht  darzustellen.
Es  ist  nur  hervorzuheben,  nach
welchen  Grundsätzen  in  diesem  Verfahren  das  Vermögen  des  Schuldners  vertheilt ¬
  wird.
13)  Dagegen  besteht  Ueberschuldung  darin,  daß  die  Schulden  in  ihrer
Summe  das  Aktivvermögen  des  Schuldners  übersteigen.  Ein  Ueber
schuldeter  ist  oft  nicht  zahlungsunfähig,  nämlich  wenn  er  nur  genügend  Kredit
besitzt,  um  die  nöthigen  Zahlungsmittel  aufzutreiben.  Hieraus  erklärt  sich,  daß
daß  Gesetz  für  Aktiengesellschaften  auch  die  Ueberschuldung  als  Konkursgrund
aufstellt.  §  207  KO.
14)  Vgl.  Entsch.  d.  RG.  Bd.  21  S.  23,  Bd.  25  S.  39.  Häufig  ist  sie  mit
Schließung  der  Kasse  oder  des  Handelsgeschäfts  des  Schuldners  verbunden.
Der  Richter  hat  nach
der  Gesammtheit  der  Umstände  nach  freiem  Ermessen  zu
entscheiden.  Vgl.  auch
Entsch.  d.  RG.  Bd.  6  S.  97.
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