§ 183. Erfüllung bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.
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biger des (Gemein=)Schuldners, soweit sie sich melden?),
unter gerichtlicher Autorität. Und zwar in der Art, daß das vorhandene ¬
Vermögen des Schuldners unter diese Gläubiger
nach Verhältniß ihrer Forderungen vertheilt wird und daß
während der Dauer des Konkurses weder der Gemeinschuldner über
sein Vermögen verfügens) noch ein Gläubiger in anderer Weise als in
diesem Verfahren Befriedigung verlangen kann 9). Die Konkurseröffnung
wirkt wie eine Vermögensbeschlagnahme zu Gunsten der Gläubigerschaft ¬
**). Die Vermögensverwaltung wird einem Konkursverwalter übertragen ¬
1).
1. Voraussetzung der Einleitung des Konkursverfahrens ist Zahlungsunfähigkeit ¬
des Schuldners, nur
in gewissen Fällen Ueberschuldung ¬
(insbesondere bei einem Nachlaß).
§§ 102ff., 207, 215 KO.12
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht im Stande ist,
seine fälligen Schulden so wie sie (laufend) eingefordert werden, oder
deren Einforderung unmittelbar bevorsteht, rechtzeitig zu berichtigen 13)
Die Zahlungsunfähigkeit wird konstatirt durch Zahlungseinstellung:
Nichtzahlung präsentirter Forderungen 2c., soweit sie sich aus dem
Grunde der Zahlungsunfähigkeit erklärt'4). Im Falle der Zahlungs7) ¬
Ein bestimmter Zeitpunkt der Anmeldung ist nicht vorgeschrieben. Jeder
Gläubiger hat das natürliche Interesse, seine Anmeldung alsbald zu bewirken.
S. Note 9. Dagegen braucht sich z. B. nicht zu melden, wer sich durch Aufrechnung ¬
(s. u. §§ 191 ff.) befriedigen kann.
S. §§ 53 ff. KO.
8) Etwaige dennoch getroffene Verfügungen sind den Konkursgläubigern
gegenüber unwirksam. S. o. Bd. I § 80 zu Note 33.
9) Auch wer sich nicht gemeldet hat. Abgesehen davon hat die Nichtanmeldung ¬
keinen Rechtsnachtheil zur Folge.
Der sich nicht Meldende behält
seine Forderung, erhält aber nichts von der konkursmäßig zu vertheilenden Masse.
10) Vgl. Kohler, Konkursrecht § 22 ff.
11) Als Vertreter der Interessen aller Betheiligten. S. dazu Entsch. d.
RG. Bd. 29 S. 29 u. Cit. Lippmann in Ihering's Jahrb. f. Dogmatik Bd. 41
S. 112.
12) Im gemeinen Recht wurde überhaupt Insolvenz verlangt. Aber diese
ist oft schwer zu konstatiren, und das Warten darauf beraubt das Verfahren
seiner hauptsächlichsten praktischen Vortheile.
Die prozessualen Grundsätze des
Konkursverfahrens sind hier nicht darzustellen.
Es ist nur hervorzuheben, nach
welchen Grundsätzen in diesem Verfahren das Vermögen des Schuldners vertheilt ¬
wird.
13) Dagegen besteht Ueberschuldung darin, daß die Schulden in ihrer
Summe das Aktivvermögen des Schuldners übersteigen. Ein Ueber
schuldeter ist oft nicht zahlungsunfähig, nämlich wenn er nur genügend Kredit
besitzt, um die nöthigen Zahlungsmittel aufzutreiben. Hieraus erklärt sich, daß
daß Gesetz für Aktiengesellschaften auch die Ueberschuldung als Konkursgrund
aufstellt. § 207 KO.
14) Vgl. Entsch. d. RG. Bd. 21 S. 23, Bd. 25 S. 39. Häufig ist sie mit
Schließung der Kasse oder des Handelsgeschäfts des Schuldners verbunden.
Der Richter hat nach
der Gesammtheit der Umstände nach freiem Ermessen zu
entscheiden. Vgl. auch
Entsch. d. RG. Bd. 6 S. 97.
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