—
311
da, wo sie hergebracht sind, in ihrem früheren Umfange als
fortdauernde Rechte beibehalten, ohne Unterschied, ob der Zehntberechtigte ¬
zugleich Gutsherr oder irgend eine andere Person
ist b). Davon treten jedoch für die vormals bergischen Landestheile ¬
zwei Ausnahmen ein; es ist nemlich daselbst ohne Entschädigung ¬
aufgehoben:
1. Der den landesherrlichen Domänen zustehende Blutzehnte, ¬
insofern derselbe bei Bekanntmachung des bergischen
Dekrets vom 13. September 1811 zu den landesherrlichen
Domänen gehörte, und nicht dargethan werden kann, daß jener
Zehnte als Preis und Bedingung überlassenen Grundeigenthums
oder bestehender Grundgerechtigkeiten übernommen worden; den
Beweis dafür hat der Berechtigte zu führen c).
2. Der Rottzehnte (Novalzehnte, Zehnte vom Neulande
d. h. derjenige, welcher von neu urbar gemachtem Lande und
den darauf gewonnenen Früchtem gezogen wird d). Die Aufhebung ¬
erstreckt sich jedoch nur auf diejenigen Grundstücke, welche
nach der Verkündigung des bergischen Dekrets vom 13. September ¬
1811 in Kultur gebracht sind, oder noch fernerhin gerottet ¬
werden e).
Die näheren Rechtsverhältnisse über die bestehen gebliebenen ¬
Zehnten werden in Ermangelung von Verträgen oder
Herbringen nach den Vorschriften des gemeinen Rechts und
subsidiarisch nach den Bestimmungen des allgemeinen Landrechts ¬
beurtheilt, und bei vorkommenden Streitigkeiten darüber
tritt das oben im §. 96. Nro. 4. angegebene Verfahren ein 1)
Was die von Einführung der fremden Gesetze bis zur
Publikation des Gesetzes vom 25. September 1820 noch rückständigen ¬
Zehnten anbetrifft, so können diese nicht in Natur,
sondern nur in einer Geldentschädigung nachgeleistet werden.
Zu dem Ende wird durch Sachverständige begutachtet, auf welche
Quantität von Körnern und Stroh, auf wieviel Stück Vieh
oder auf welche Quantitäten anderer Naturalien der Zehntherr
ein Jahr in das andere gerechnet sich Hoffnung machen konnte.
Der Werth des so ausgemittelten jährlichen Ertrages wird als¬