Full text : Welter, Anton Karl: ¬Das gutsherrlich-bäuerliche Rechtsverhältniß in besonderer Beziehung auf die vormaligen Eigenhörigen, Erbpächter und Hofhörigen im früheren Hochstifte Münster und auf bäuerliche Grundbesitzer in anderen Gegenden Westfalens

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da,  wo  sie  hergebracht  sind,  in  ihrem  früheren  Umfange  als
fortdauernde  Rechte  beibehalten,  ohne  Unterschied,  ob  der  Zehntberechtigte ¬
  zugleich  Gutsherr  oder  irgend  eine  andere  Person
ist  b).  Davon  treten  jedoch  für  die  vormals  bergischen  Landestheile ¬
  zwei  Ausnahmen  ein;  es  ist  nemlich  daselbst  ohne  Entschädigung ¬
  aufgehoben:
1.  Der  den  landesherrlichen  Domänen  zustehende  Blutzehnte, ¬
  insofern  derselbe  bei  Bekanntmachung  des  bergischen
Dekrets  vom  13.  September  1811  zu  den  landesherrlichen
Domänen  gehörte,  und  nicht  dargethan  werden  kann,  daß  jener
Zehnte  als  Preis  und  Bedingung  überlassenen  Grundeigenthums
oder  bestehender  Grundgerechtigkeiten  übernommen  worden;  den
Beweis  dafür  hat  der  Berechtigte  zu  führen  c).
2.  Der  Rottzehnte  (Novalzehnte,  Zehnte  vom  Neulande
d.  h.  derjenige,  welcher  von  neu  urbar  gemachtem  Lande  und
den  darauf  gewonnenen  Früchtem  gezogen  wird  d).  Die  Aufhebung ¬
  erstreckt  sich  jedoch  nur  auf  diejenigen  Grundstücke,  welche
nach  der  Verkündigung  des  bergischen  Dekrets  vom  13.  September ¬
  1811  in  Kultur  gebracht  sind,  oder  noch  fernerhin  gerottet ¬
  werden  e).
Die  näheren  Rechtsverhältnisse  über  die  bestehen  gebliebenen ¬
  Zehnten  werden  in  Ermangelung  von  Verträgen  oder
Herbringen  nach  den  Vorschriften  des  gemeinen  Rechts  und
subsidiarisch  nach  den  Bestimmungen  des  allgemeinen  Landrechts ¬
  beurtheilt,  und  bei  vorkommenden  Streitigkeiten  darüber
tritt  das  oben  im  §.  96.  Nro.  4.  angegebene  Verfahren  ein  1)
Was  die  von  Einführung  der  fremden  Gesetze  bis  zur
Publikation  des  Gesetzes  vom  25.  September  1820  noch  rückständigen ¬
  Zehnten  anbetrifft,  so  können  diese  nicht  in  Natur,
sondern  nur  in  einer  Geldentschädigung  nachgeleistet  werden.
Zu  dem  Ende  wird  durch  Sachverständige  begutachtet,  auf  welche
Quantität  von  Körnern  und  Stroh,  auf  wieviel  Stück  Vieh
oder  auf  welche  Quantitäten  anderer  Naturalien  der  Zehntherr
ein  Jahr  in  das  andere  gerechnet  sich  Hoffnung  machen  konnte.
Der  Werth  des  so  ausgemittelten  jährlichen  Ertrages  wird  als¬
            
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