— 158 —
Feststellung besonders vorgeschrieben ist 2*); die Ergebnisse
des Augenscheins, des Zeugen- und Sachverständigenbeweises;
die Entscheidungen des Gerichtes und deren Verkündigung
(§. 1411 d. E.). Selbst die Feststellung der Aussagen der
Zeugen kann unterbleiben, wenn die Vernehmung vor dem
Processgerichte erfolgt und das Endurtheil der Berufung
nicht unterliegt (§. 141 d. E.). Es ist klar, dass ein Gerichtsprotokoll -
dieser Art dem oberen Richter keine bestimmte ¬
Vorstellung von dem Verfahren vor dem ersten
Richter zu geben vermag, da es sehr oft ausser den for
mellen Aufzeichnungen nichts als das Urtheil des Richters,
in allen Fällen aber keine fortlaufende zusammenhängende
Darstellung der Verhandlung, sondern blos einzelne frag
mentarische Notizen über besonders wichtige Ereignisse des
30)
Processes enthalten wird.
2) Besonders angeordnet ist in dem Entwurf die Feststellung der
nachfolgenden Thatsachen: §. 241, Aufforderung des Vorsitzenden an die
beweispflichtige Partei zur Nachweisung unbewiesener Thatumstände;
§§. 254, 255, Anträge und Erklärungen, welche von dem Inhalte der
Schriftsätze abweichen; §. 444, Feststellung der Parteienerklärungen im
Verfahren vor den Amts- und Handelsgerichten. Hier kommt vorzüglich
die Bestimmung des §. 255 d. E. in Betracht, wornach wesentliche Erklärungen, ¬
welche in den vorbereitenden Schriftsätzen nicht enthalten sind,
oder wesentliche Abweichungen von dem Inhalte solcher Schriftsätze,
mögen die Abweichungen in Zusätzen, Weglassungen oder sonstigen Veränderungen -
bestehen, auf Antrag durch Schriftsätze, welche dem Proto
kolle beigefügt werden, festzustellen sind.
**) Mit Rücksicht auf diesen fragmentarischen Inhalt des Protokolls
ist die Bestimmung des §. 144 d. E., wornach die Beobachtung der für
die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nur durch
das Protokoll bewiesen werden kann, im höchsten Grade bedenklich und
würde in der Rechtsanwendung zu den weitgehendsten Zweifeln führen.
Denn was ist unter den „für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen
Förmlichkeiten“ zu verstehen, deren Beobachtung ausschliesslich durch
das Sitzungsprotokoll erwiesen werden kann? Die Motive zu dem preussischen ¬
Entwurf v. J. 1864, §. 278, welcher mit dem §. 144 d. E. fast
wörtlich gleichlautend ist, machen einen Unterschied zwischen den für die
einzelne Processsache vorgeschriebenen Förmlichkeiten und den Erklärungen,
welche die Parteien in der Sitzung abgegeben haben; nur auf erstere,