VII. Abschnitt: Getreide usw. (Sämereien).
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Landwirtschaftliche Sämereien.
I. Handel in Sämereien „loco“.
§ 1.
Sämereien, welche unter der Bezeichnung „loco“
gehandelt werden, müssen zur sofortigen Abnahme
bereit liegen; der Verkäufer hat die Überweisung
der verkauften Partie an den Käufer unverzüglich
zu bewirken.
§ 2.
Die Abnahme der gekauften Sämereien hat der Abnahmeffist.
Käufer spätestens im Laufe des auf dem Geschäfts
abschluß folgenden Werktages zu bewirken.
Für die aus einem Kahn gekauften Sämereien gilt
die ergänzende Bestimmung, daß der Käufer Par
tieen, welche 200 Zentner übersteigen, innerhalb des
jenigen Teiles der dem Verkäufer zustehenden freien
Liegezeit abnehmen muß, welcher dem Verhältnis
der betreffenden Partie zur Gesamtmenge entspricht;
jedoch ist mindestens die im vorstehenden Absätze
erwähnte Empfangsfrist zu gewähren.
§ 3.
Gewichtsfest
Die Gewichtsfeststellung geschieht am Lagerorte
stellung.
oder, wenn die Sämereien im Waggon überwiesen
sind, auf einem der Wahl des Käufers überlassenen
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