Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

VII. Abschnitt: Getreide usw. (Sämereien). 
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Landwirtschaftliche Sämereien. 
I. Handel in Sämereien „loco“. 
§ 1. 
Sämereien, welche unter der Bezeichnung „loco“ 
gehandelt werden, müssen zur sofortigen Abnahme 
bereit liegen; der Verkäufer hat die Überweisung 
der verkauften Partie an den Käufer unverzüglich 
zu bewirken. 
§ 2. 
Die Abnahme der gekauften Sämereien hat der Abnahmeffist. 
Käufer spätestens im Laufe des auf dem Geschäfts 
abschluß folgenden Werktages zu bewirken. 
Für die aus einem Kahn gekauften Sämereien gilt 
die ergänzende Bestimmung, daß der Käufer Par 
tieen, welche 200 Zentner übersteigen, innerhalb des 
jenigen Teiles der dem Verkäufer zustehenden freien 
Liegezeit abnehmen muß, welcher dem Verhältnis 
der betreffenden Partie zur Gesamtmenge entspricht; 
jedoch ist mindestens die im vorstehenden Absätze 
erwähnte Empfangsfrist zu gewähren. 
§ 3. 
Gewichtsfest 
Die Gewichtsfeststellung geschieht am Lagerorte 
stellung. 
oder, wenn die Sämereien im Waggon überwiesen 
sind, auf einem der Wahl des Käufers überlassenen 
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