Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Anhang.
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ältesten  Sachverständigen  oder  dessen  Stellvertreter
übergeben  sein.  Der  Altersmann  oder  in  seiner  Behinderung -
  der  von  ihm  zu  bezeichnende  Stellvertreter
soll  die  A  uswahl  der  beiden  Sachverständigen  bezw.
des  Obmannes  treffen,  jedoch  mit  der  Maßgabe,
daß  keiner  derselben  mit  dem  Lieferer  oder  Empfänger ¬
  bis  zum  vierten  Grade  verwandt  oder  verschwägert -
  sein  darf.  Der  Empfänger  hat  von  seinem
Antrage  auf  Begutachtung  gleichzeitig  dem  Aussteller -
  des  Auslieferungsscheines  schriftlich  Anzeige
zu  machen.  Die  Kosten  der  Begutachtung  trägt
der  unterliegende  Teil.
Im  Falle  des  Verzuges  kommen  die  Bestimmungen
der  §§  325  und  326  des  BGB.  und  §  373  HGB.  in
Anwendung  mit  der  Maßgabe,  daß  der  nicht  Säumige
dem  Säumigen  zur  Bewirkung  der  Leistung  unter
allen  Umständen  eine  angemessene  Frist  gemäß
§  326  BGB.  Absatz  I  gewähren  muß.
Stellt  einer  der  Vertragschließenden  seine  Zahlungen -
  ein,  so  hat  der  andere  Teil  die  Abwickelung
des  Geschäfts  spätestens  am  Tage  nach  dem  Bekanntwerden ¬
  der  Zahlungseinstellung  durch  Kauf
bezw.  Verkauf  des  Rüböls  zu  bewirken.  Der  sich
ergebende  Preisunterschied  ist  zwischen  den  Parteien -
  zu  verrechnen.
            
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