Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

VII.  Abschnitt:  Getreide  usw.  (Rüböl).
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der  jüdische  Versöhnungstag  werden  hierbei,  wie
überall  in  diesem  Vertrage,  als  Feiertage  gerechnet.
Der  Aussteller  des  Auslieferungsscheines  hat  denselben -
  seinem  Käufer  an  einem  Werktage  bis  12  Uhr
mittags  zuzustellen.  Der  Auslieferungsschein  kann
bis  6  Uhr  nachmittags  desselben  Tages  Dritten  überwiesen -
  werden.  In  diesem  Falle  muß  dem  Überbringer -
  des  Auslieferungsscheines  sofort  der  nächste
Empfänger  genannt  werden.  Der  Aussteller  ist  zur
sofortigen  Weiterbeförderung  des  Auslieferungs
scheines  verpflichtet.  Am  letzten  Tage  der  vertragsmäßigen -
  Lieferungszeit  läuft  die  Frist  zur  Übergabe
des  Ablieferungsscheines  bis  3½  Uhr  nachmittags.
Der  Auslieferungsschein  muß  enthalten:
Das  Datum  der  Übergabe  an  den  Käufer.
Die  Angabe  der  Menge  und  der  Lagerstätte  des
Rüböls.
Die  Garantie  für  die  Richtigkeit  der  anzugebenden -
  Tara  der  Fässer.
Qualitätsstreitigkeiten  werden  durch  zwei  Sachbei ¬
  Meinungsverschiedenheiten  derverständige ¬

selben  durch  einen  dritten  als  Obmann  —  entschieden.
Als  Sachverständige  gelten  für  diesen  Vertrag  die
vom  Verein  Berliner  Getreide-  und  Produktenhändler
gewählten  und  für  den  Berliner  Verkehr  vereideten
Herren.
Der  schriftliche  Antrag  auf  Begutachtung  muß
seitens  des  Empfängers  bis  12½  Uhr  mittags  am
nächsten  Werktage  nach  der  Übergabe  des  Auslieferungsscheins -
  an  den  dem  Lebensalter  nach
50
Apt,  Gutachten.*
            
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