Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

VII.  Abschnitt:  Getreide  usw.  (Rüböl).
781
Der  Käufer  hat  seine  Erklärung  hierüber  bis  1  Uhr
nachmittags  nach  geschehener  Begutachtung  abzugeben. -
  Gibt  er  bis  zu  dieser  Frist  keine  Erklärung
ab,  so  wird  angenommen,  daß  er  die  Wahl  zu  a)  ge
troffen  hat.
§  7.
Bei  Ermittelung  des  vom  Käufer  Zug  um  Zug  zu
bezahlenden  Nettogewichtes  kommt  die  von  dem
Verkäufer  anzugebende  Tara  in  Ansatz.  Der  Verkäufer -
  leistet  für  die  Richtigkeit  der  von  ihm  angegebenen -
  Tara  der  Gebinde  6  Wochen,  vom  Tage  der
Übergabe  des  Öls  an  gerechnet,  Gewähr.  Wird  die
Taraangabe  innerhalb  dieser  Frist  vom  Käufer  beanstandet, ¬
  so  hat  dieser  dem  Verkäufer  etwaige
Gewichtsunterschiede  durch  gleichzeitiges  Vorwiegen
aller  aus  einer  Partie  beanstandeten  Gebinde  in
Berlin  nachzuweisen.  Die  Kosten  der  Verwiegung
der  im  Gewicht  abweichenden  Fässer  trägt  der
Verkäufer.  Findet  sich  der  Verkäufer  zur  Feststellung -
  der  Taraunterschiede  nicht  ein,  so  wird
die  Bemängelung  des  Käufers  als  anerkannt  angesehen. -

§  8.
In  allen  Streitfällen  ist  Berlin  als  Gerichtsstand
anzusehen.

Gewicht  der
Fässer.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer